Bremen

Gesetz zur Regelung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Geschäftsbereich Wissenschaft

Ausfertigungsdatum:
18.12.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 149
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Änderung des Gesetzes über das Studierendenwerk Bremen

Das Gesetz über das Studierendenwerk Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 545), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 712, 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe „Die Senatorin“ die Angabe „oder der Senator“ eingefügt. 2. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „der Senatorin“ die Angabe „oder dem Senator“ eingefügt. b) In Nummer 4 wird die Angabe „die Jahresrechnung und den Jahresbericht“ durch die Angabe „den Jahresabschluss“ ersetzt. 3. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 und 4 und Absatz 3 wird jeweils nach der Angabe „der Senatorin“ die Angabe „oder dem Senator“ eingefügt. b) In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe „die Jahresabrechnung und den Jahresbericht“ durch die Angabe „den Jahresabschluss im Sinne von § 10“ ersetzt. c) In Absatz 8 Satz 2 wird nach der Angabe „die Senatorin“ die Angabe „oder der Senator“ eingefügt. 4. In § 9 Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe „die Senatorin“ die Angabe „oder der Senator“ eingefügt. 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

„§ 10

Wirtschaftsführung, Rechnungslegung“

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt: „(2) Grundlage der Wirtschaftsführung ist ein Wirtschaftsplan. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und einer Stellenübersicht. Für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ist ein Jahresabschluss aufzustellen, der aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang besteht. Auf den Jahresabschluss sind die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und den Anhang sowie die Vorschriften über Ansätze und Bewertung für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Die Vorschriften der Landeshaushaltsordnung, insbesondere des § 110 der Landeshaushaltsordnung, gelten entsprechend. Das Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(3) Mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht gemäß den Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufzustellen. Abweichend von Satz 1 besteht eine Verpflichtung zur Erweiterung des Lageberichts um eine Nachhaltigkeitsberichterstattung und zur diesbezüglichen Prüfung nach den Bestimmungen des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs nicht, soweit diese Berichterstattung oder eine vergleichbare Berichterstattung nicht ausdrücklich durch die Senatorin oder den Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft verlangt wird.“

c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und in Satz 1 wird die Angabe „Die Jahresrechnung“ durch die Angabe „Der Jahresabschluss“ ersetzt. 6. In § 13, § 14 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „der Senatorin“ die Angabe „oder des Senators“ eingefügt.

Art. 2

Änderung der Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der Universität Bremen, der Hochschule Bremen, der Hochschule für Künste, der Hochschule Bremerhaven und der Staats- und Universitätsbibliothek

Die Verordnung über das Finanz- und Rechnungswesen der Universität Bremen, der Hochschule Bremen, der Hochschule für Künste, der Hochschule Bremerhaven und der Staats- und Universitätsbibliothek vom 18. April 2016 (Brem.GBl. S. 221) wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird nach der Angabe „Der Senatorin“ die Angabe „oder dem Senator“ eingefügt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Das Nähere, insbesondere auch die Darstellung der Leistungsziele, regelt die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Finanzen.“

b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Die Senatorin“ die Angabe „oder der Senator“ eingefügt. 2. In § 8 Absatz 3 wird nach der Angabe „die Senatorin“ die Angabe „oder den Senator“ eingefügt. 3. In § 11 Satz 1 wird nach der Angabe „erfolgt“ die Angabe „, unter Beachtung der Regelungen nach § 13,“ eingefügt. 4. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt: „§ 13

Jahresabschluss, Lagebericht

(1) Mit dem Jahresabschluss der Einrichtung ist ein Lagebericht gemäß den Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufzustellen. Abweichend von Satz 1 besteht eine Verpflichtung zur Erweiterung des Lageberichts um eine Nachhaltigkeitsberichterstattung und zur diesbezüglichen Prüfung nicht, soweit die Prüfung im Sinne des Handelsgesetzbuchs oder eine vergleichbare Berichterstattung nicht ausdrücklich durch die Senatorin oder den Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft verlangt wird.

(2) Insgesamt soll sich aus dem Bericht auch die Entwicklung der Einrichtung in ihrem Aufgabenbereich (Forschung, Lehre, Weiterbildung oder Bibliothekswesen) ergeben.“ 5. § 14 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „die Senatorin“ die Angabe „oder den Senator“ eingefügt. b) Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die in § 1 genannten Einrichtungen legen den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses der Senatorin oder dem Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft und der Senatorin oder dem Senator für Finanzen bis zum 31. August des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres vor.“

6. In § 15 Absatz 1 wird nach der Angabe „der Senatorin“ die Angabe „oder des Senators“ eingefügt. 7. § 17 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Senatorin oder der Senator für Umwelt, Klima und Wissenschaft kann im Einvernehmen mit der Senatorin oder dem Senator für Finanzen Ausführungsbestimmungen zu den Regelungen dieser Verordnung erlassen.“

Art. 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, 16. Dezember 2025 Der Senat

Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.