Bremen

Gesetz zur Einführung einer Wettbürosteuer

Ausfertigungsdatum:
15.03.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 28
10 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Änderung des Vergnügungssteuergesetzes

Das Vergnügungssteuergesetz vom 14. Dezember 1990 (Brem.GBl. S. 467 ― 61-c-2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 120) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:

„Abschnitt 1 Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten und Ausspielungen“ 2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „das Finanzamt Bremen-Nord“ durch die Wörter „die Landesfinanzbehörde“ ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird eingefügt:

(3) Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Landesfinanzbehörde nach Absatz 2 zu regeln.“ 3. In § 7 werden die Wörter „dem Finanzamt Bremen-Mitte“ durch die Wörter „der Landesfinanzbehörde“ ersetzt.

4. Der bisherige § 8 wird § 15.

5. Nach § 7 wird folgender Abschnitt eingefügt:

„Abschnitt 2 Besteuerung von Wettbüros

§ 8

Steuergegenstand

Der Besteuerung unterliegt der Betrieb eines Wettbüros, in dem das Vermitteln und Verfolgen von Wetten möglich ist (Wettbürosteuer).

§ 9

Wettbüros, Anzeigepflichten

(1) Wettbüros im Sinne dieses Gesetzes sind Wettvermittlungsstellen, die neben der Annahme von Wetten auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse an Bildschirmen ermöglichen.

(2) Wer ein Wettbüro in Betrieb nimmt, hat dies innerhalb von zwei Wochen nach Inbetriebnahme der in § 6 Absatz 2 genannten Steuerstelle schriftlich anzuzeigen.

(3) Jede Änderung des Betriebs, die sich auf die Steuer auswirkt, ist innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Änderung der in § 6 Absatz 2 genannten Steuerstelle schriftlich anzuzeigen.

§ 10

Steuerschuldner

Steuerschuldner ist der Betreiber des Wettbüros.

§ 11

Bemessungsgrundlage, Steuersatz

(1) Ein Bildschirm ist jede feste oder mobile elektrische Anzeige, die es ermöglicht Wettveranstaltungen oder Wettergebnisse zu verfolgen. Der Bildschirm kann ein eigenständiges Gerät oder Teil eines Gerätes sein.

(2) Die Steuer für den in § 8 bezeichneten Aufwand beträgt je Bildschirm und angefangenen Kalendermonat 60 Euro.

§ 12

Entstehung der Steuer

Die Steuer entsteht mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der in § 8 genannte Aufwand ausgeführt worden ist.

§ 13

Besteuerungsverfahren, Fälligkeit

(1) In den Fällen des § 8 hat der Steuerschuldner im Sinne von § 10 bis zum zehnten Tag nach Ablauf jedes Kalendermonats (Steueranmeldungszeitraum) für den Vormonat eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der die Steuer für den Steueranmeldungszeitraum selbst zu berechnen ist (Steueranmeldung nach § 150 der Abgabenordnung).

(2) Die Steuer in den Fällen von § 8 ist am zehnten Tag nach Ablauf des Steueranmeldungszeitraums fällig.

(3) Der Erteilung eines förmlichen Steuerbescheids bedarf es nur dann, wenn die Steuerstelle bei der Festsetzung der Steuer von der Selbstberechnung abweicht.

§ 14

Nachschau

Zur Sicherstellung einer gleichmäßigen und vollständigen Festsetzung und Erhebung der Steuer können die Bediensteten der zuständigen Steuerstelle ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume von in § 10 genannten Personen während der Geschäfts- und Arbeitszeiten betreten, um Sachverhalte festzustellen, die für die Besteuerung erheblich sein können (Wettbürosteuer- Nachschau). Die in § 10 genannten Personen und die von ihnen betrauten Personen haben auf Verlangen der Bediensteten Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Unterlagen vorzulegen, Auskünfte zu erteilen, damit die Feststellungen ermöglicht werden.“

Art. 2

Änderung des Bremischen Abgabengesetzes

§ 3 des Bremischen Abgabengesetzes vom 15. Mai 1962 (SaBremR 60-a-1)), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 120) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 Nummer 1 lautet wie folgt:

„1. die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613), § 30 mit der Maßgabe, dass

a) bei der Hundesteuer in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden darf, b) bei Verdacht von Verstößen gegen § 284 des Strafgesetzbuches oder Verstößen gegen §§ 2 und 4 bis 6 Bremisches Spielhallengesetzes mit der Maßgabe, dass die insoweit erlangten Kenntnisse der nach dem Bremischen Spielhallengesetz zuständigen Behörde übermittelt werden dürfen, c) bei Verdacht von Verstößen gegen § 284 des Strafgesetzbuches oder Verstößen gegen § 5 des Bremischen Glückspielgesetzes mit der Maßgabe, dass die insoweit erlangten Kenntnisse der nach dem Bremischen Glückspielgesetz zuständigen Behörde übermittelt werden dürfen.“ 2. In Absatz 3 werden die Wörter „15. Dezember 1981 (Brem.GBl. S. 283 202 ― b-2)“ durch die Wörter „29. September 2015 (Brem.GBl. S. 448)“ ersetzt.

Art. 3

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.

Bremen, den 14. März 2017

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.