Gesetz zur Anpassung bildungsrechtlicher Regelungen an die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie für das Schuljahr 2020/2021
- Ausfertigungsdatum:
- 03.12.2020
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2020 Nr. 136
Eingangsformel
Änderung des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter
Das Bremische Ausbildungsgesetz für Lehrämter vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259 ― 221–i–1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Angabe zu § 5 die Angabe „§ 5a Praxisbezug des Studiums“ und nach der Angabe zu § 13 die Angabe „§ 13a Prüfungsersatzleistungen“ eingefügt.
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Praxisbezug des Studiums
In Abweichung von § 5 Absatz 1 und 2 kann im Schuljahr 2020/2021 auf Praktika verzichtet werden, wenn deren Durchführung für die Schulen auf Grund von erforderlichen Maßnahmen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.“
3. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
„§ 13a
Unterrichtswochen an einer anderen Schule und Prüfungsersatzleistungen
(1) Kann in Folge von Maßnahmen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Schuljahr 2020/2021 die
Ausbildung vier Wochen an einer anderen Schule nach § 2 Absatz 8 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter nicht erfolgen, wird dieser Ausbildungsteil durch die reguläre Ausbildung an den jeweils zugewiesenen Schulen ersetzt.
(2) Können wegen Maßnahmen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Verlauf des Schuljahres 2020/2021
1. unterrichtspraktische Prüfungen in schulischen Lerngruppen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 2, § 12 und § 19 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter nicht oder nicht im geforderten Mindestumfang durchgeführt werden und deswegen
2. das Prüfungsgespräch nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 3, § 13 und § 20 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter nicht vollständig oder nicht durchgeführt werden,
sind Prüfungsersatzleistungen zu erbringen. Die Prüfungsersatzleistungen müssen geeignet sein, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen nach § 7 Absatz 4 an die zu ersetzenden Prüfungsteile im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung angemessen abzubilden.
(3) Die Durchführung der Prüfungsersatzleistungen für die unterrichtspraktischen Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 ist sicherzustellen. Auf eine Prüfungsersatzleistung für das Prüfungsgespräch nach Absatz 1 Nummer 2 kann anteilig oder vollständig verzichtet werden.
(4) Für die Notenbestimmung gilt:
1. Werden eine unterrichtspraktische Prüfung und ein Teilprüfungsgespräch gemäß Absatz 2 durch jeweils eine Prüfungsersatzleistung ersetzt, erfolgt die Notengewichtung für das Zweite Staatsexamen gemäß § 22 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter.
2. Werden beide unterrichtspraktischen Prüfungen gemäß Absatz 2 durch jeweils eine Prüfungsersatzleistung ersetzt, wird das Prüfungsgespräch nach Absatz 3 Satz 2 inhaltlich in die Prüfungsersatzleistungen für die unterrichtspraktischen Prüfungen integriert. Der Berechnungsschlüssel für die Note der unterrichtspraktischen Prüfungen verändert sich dadurch nicht. Der Berechnungsschlüssel für das Prüfungsgespräch entfällt. Der Berechnungsschlüssel für die Gesamtnote der Zweiten Staatsprüfung wird abweichend von § 22 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter so bestimmt, dass die Notengewichtung für das entfallene Prüfungsgespräch anteilig den unterrichtspraktischen Prüfungen zugerechnet wird.
(5) Die Senatorin für Kinder und Bildung trifft die Entscheidungen über die Möglichkeit der Ausbildung in vier Unterrichtswochen an einer anderen Schule nach Absatz 1 und über die je nach Dauer der Maßnahmen des Infektionsschutzes erforderlichen Prüfungsersatzleistungen nach Absatz 2 bis 4.“
Änderung der Berufsbegleitenden Lehramtsausbildungsverordnung
„Seiteneinstieg B“
Die Berufsbegleitende Lehramtsausbildungsverordnung vom 20. Januar 2011 (Brem.GBl. S. 64 ― 223–b–11), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 4 werden die Wörter „am Ende der berufsbegleitenden Ausbildung“ ersetzt durch das Wort „ausbildungsbegleitend“.
2. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „, und das Ausbildungsgutachten der Schule, das mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist“ durch einen Punkt ersetzt.
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: „Ausbildungsbegleitend wird ein Gutachten der Ausbildungsschule erstellt.“ b) Nach Absatz 5 folgende Absätze 6 und 7 angefügt: „(6) Das Ausbildungsgutachten endet mit einer Benotung. Grundlage des Gutachtens und der Beurteilung sind die unterrichtlichen und erzieherischen Leistungen sowie die Leistungen im Rahmen der schulischen Entwicklungsarbeit. Der Beurteilungszeitraum des Ausbildungsgutachtens ist die gesamte Ausbildung. Es ist mit der Lehrkraft in Ausbildung frühestens zwei Wochen und spätestens eine Woche vor der Prüfung des letzten der Prüfungsteile gemäß Absatz 3 Satz 1 und vor Aufnahme in die Prüfungsakte mündlich zu erörtern und ihr oder ihm in Kopie auszuhändigen. Das Ausbildungsgutachten ist vor Abschluss der Prüfungsteile gemäß Absatz 3 Satz 1 dem Staatlichen Prüfungsamt durch die Schule zu übermitteln.
(7) Ist absehbar, dass das Ausbildungsgutachten nicht mit „ausreichend“ benotet werden kann, soll die Schulleitung spätestens bis zur Mitte der Ausbildungszeit die zuständigen Ausbilderinnen und Ausbilder am Landesinstitut für Schule informieren. In dem zweiten Ausbildungsgespräch nach § 9 Absatz 4 muss dies mit der Lehrkraft in Ausbildung umfassend erörtert und anhand des Ausbildungsgutachtens schriftlich begründet werden. In dem Fall sollen alle zuständigen Ausbilderinnen und Ausbilder des Landesinstituts für Schule an dem Gespräch teilnehmen. Dabei ist zu prüfen und schriftlich zu dokumentieren, wie und mit welchen Unterstützungen die festgestellten Defizite, die zu der Note „nicht ausreichend“ führen könnten, bearbeitet werden können. Das Protokoll dieses zweiten Ausbildungsgespräches ist mit allen Beteiligten abzustimmen und dem Staatlichen Prüfungsamt durch die Schule zu übermitteln.“
4. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Prüfungsersatzleistungen
(1) Können wegen Maßnahmen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Verlauf des Schuljahres 2020/ 2021 unterrichtspraktische Prüfungen in schulischen Lerngruppen nach § 12 Absatz 3 und 4 nicht oder nicht im geforderten Mindestumfang durchgeführt werden, sind Prüfungsersatzleistungen zu erbringen. Die Prüfungsersatzleistungen müssen geeignet sein, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen nach § 7 Absatz 4 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter an die zu ersetzenden Prüfungsteile im Rahmen der staatlichen Prüfung angemessen abzubilden.
(2) Die Durchführung der Prüfungsersatzleistungen für die unterrichtspraktischen Prüfungen nach Absatz 1 ist sicherzustellen.
(3) Die Senatorin für Kinder und Bildung trifft die Entscheidungen über die je nach Dauer der Maßnahmen des Infektionsschutzes erforderlichen Prüfungsersatzleistungen nach Absatz 1.“
5. § 13 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(7) Wird ein Prüfungsteil oder das Ausbildungsgutachten nicht bestanden, kann der Prüfungsteil innerhalb der folgenden drei Monate und die im Ausbildungsgutachten bewertete Tätigkeit innerhalb der folgenden sechs Monate einmal wiederholt werden.“
Änderung der Verordnung zur Anerkennung ausländischer
Lehrkräfteberufsqualifikationen in Bremen
Die Verordnung zur Anerkennung ausländischer Lehrkräfteberufsqualifikationen in Bremen vom 16. April 2019 (Brem.GBl. S. 259) wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 7 die Angabe „§ 7a Prüfungsersatzleistungen und Unterrichtsprobenersatzleistungen“ eingefügt.
2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Prüfungsersatzleistungen und Unterrichtsprobenersatzleistungen
(1) Können wegen Maßnahmen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Schuljahr 2020/2021 unterrichtspraktische Prüfungen in schulischen Lerngruppen und das Prüfungsgespräch nach § 14 nicht oder nicht im geforderten Mindestumfang durchgeführt
werden, sind für beide Prüfungsteile Prüfungsersatzleistungen zu erbringen. Die Prüfungsersatzleistungen müssen geeignet sein, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen nach den §§ 14 bis 17 und die Notengebung nach § 19 Absatz 3 angemessen abzubilden.
(2) Können wegen Maßnahmen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Schuljahr 2020/2021 Unterrichtsproben in schulischen Lerngruppen nach § 36 nicht oder nicht im geforderten Mindestumfang durchgeführt werden, sind Unterrichtsprobenersatzleistungen zu erbringen. Die Unterrichtsprobenersatzleistungen müssen geeignet sein, die inhaltlichen Anforderungen nach § 36 angemessen abzubilden.
(3) Die Durchführung der Prüfungsersatzleistungen im Rahmen der Eignungsprüfung nach Absatz 1 und der Unterrichtsprobenersatzleistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs nach Absatz 2 sind sicherzustellen.
(4) Die Senatorin für Kinder und Bildung trifft die Entscheidungen über die je nach Dauer der Maßnahmen des Infektionsschutzes erforderlichen Ersatzleistungen nach Absatz 1 und 2.“
Änderung des Bremischen Schulgesetzes
Das Bremische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ― 223–a–5), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe „§ 72a Schuljahre 2018/2019 und 2019/2020“ durch die Angabe „§ 72a Sonderregelungen aufgrund der Coronavirus-Pandemie“ ersetzt.
2. § 72a wird wie folgt gefasst:
„§ 72a
Sonderregelungen aufgrund der Coronavirus-Pandemie
(1) Sofern das Infektionsgeschehen dies erfordert, kann die Sprachstandsfeststellung für Kinder, die im Jahr 2022 regelmäßig schulpflichtig werden, abweichend von § 36 Absatz 1 bis zum 30. September 2021 durchgeführt werden. Kann die Feststellung nach Satz 1 aus Gründen des Infektionsschutzes gegen die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 nicht bis zum 30. September 2021 in Form eines Tests durchgeführt werden, kann sie in Form einer Einschätzung des Sprachstandes durch Fachkräfte der besuchten Kindertageseinrichtung erfolgen.
(2) Soweit im Schuljahr 2020/2021 aufgrund der Corona-Pandemie kein oder nur eingeschränkter Unterricht in der Schule stattfinden kann oder Schülerinnen und Schüler, die besonders gefährdet sind, an Covid-19 zu erkranken, die Schule
nicht besuchen können, sind die betroffenen Schülerinnen und Schüler verpflichtet, an dem von der Schule ersatzweise oder ergänzend organisierten Unterricht auf Distanz teilzunehmen und die in diesem Rahmen gestellten Aufgaben zu erledigen. Die Pflicht zur Teilnahme an Schulfahrten wird im Schuljahr 2020/2021 ausgesetzt.
(3) Leistungen, die im Rahmen des Unterrichts auf Distanz von einer Schülerin oder einem Schüler erbracht werden, dürfen in die Leistungsbewertung nur dann einfließen, wenn dies zwingend erforderlich ist, um eine notwendige Beurteilung der Leistung in dem jeweiligen Fach oder Kurs zu ermöglichen. Dabei sind die individuellen häuslichen Lernbedingungen der Schülerinnen und Schüler besonders in den Blick zu nehmen und angemessen zu berücksichtigen.
(4) Können Abschlussprüfungen im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2020/2021 aufgrund von Ausgangsbeschränkungen, die zum Zwecke der Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Allgemeinheit verhängt wurden und die die Teilnahme an Prüfungen grundsätzlich nicht zulassen, nicht oder nicht vollständig vor dem festgesetzten Termin für die jeweilige Prüfungs- oder Zeugniskonferenz durchgeführt werden, werden als Ersatz für die ausgefallenen Prüfungsteile die abschlussrelevanten Vorleistungen oder die unterrichtlichen Leistungen aus dem Schuljahr 2020/2021 in dem jeweiligen Prüfungsfach für die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung und für die Abschlussvergabe herangezogen. In nur im vorangegangenen Schuljahr unterrichteten Prüfungsfächern werden die unterrichtlichen Leistungen aus dem Schuljahr 2019/2020 in dem jeweiligen Prüfungsfach herangezogen. Können praktische Prüfungsteile auch durch Anpassung der Aufgabenstellungen nicht unter Einhaltung der behördlichen Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt werden, werden als Ersatz für die nicht erbringbaren praktischen Prüfungsleistungen die abschlussrelevanten praktischen Vorleistungen für die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung und die Abschlussvergabe herangezogen. Konnten Prüflinge ein Praktikum, eine Praxisphase oder eine fachpraktische Ausbildung, die nach den Vorgaben der jeweiligen Bildungsgangsverordnung verpflichtend ist, aufgrund von behördlichen Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht oder nicht vollständig absolvieren, bleibt die Abschlussvergabe davon unberührt. Satz 1, 2 und 3 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen.“
Änderung der Grundschulverordnung
Dem § 9 Absatz 5 der Grundschulverordnung vom 1. August 2012 (Brem.GBl. S. 369, S. 426 ― 223–a–21), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 339) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Im Schuljahr 2020/2021 entfällt die Verpflichtung nach Satz 3, soweit die Testung aufgrund behördlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht durchgeführt werden kann.“
Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen
Dem § 15 der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen vom 1. Dezember 2005 (Brem.GBl. S. 585 ― 223-a-10), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 339) geändert worden ist, wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Schülerinnen und Schüler, die ihre Abiturprüfung im Schuljahr 2020/2021 ablegen, können bis zum 26. März 2021 schriftlich
1. ihre Wahl des Faches Sport zum 4. Prüfungsfach nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 durch die Wahl eines anderen zulässigen Prüfungsfaches ersetzen,
2. statt des praktischen Teils der besonderen Fachprüfung im Leistungskurs Sport eine mündliche Prüfung gemäß Absatz 6 Satz 1 wählen.
In der praktischen Prüfung im Fach Sport können die zur Prüfung angesetzten Sportarten geändert werden, soweit dies zur Einhaltung behördlicher Vorgaben zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist. Konnten sich die Schülerinnen und Schüler wegen der Schließung der Sportstätten zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht hinreichend auf den praktischen Teil der besonderen Fachprüfung im Fach Sport vorbereiten und kann dieser Nachteil nicht durch Maßnahmen nach Satz 2 ausgeglichen werden, werden die Prüfungsleistungen des praktischen Teils durch die in der Qualifikationsphase erbrachten praktischen Vorleistungen in den ursprünglich zur Prüfung angesetzten Sportarten ersetzt.“
Änderung der Beruflichen Versetzungsverordnung
Dem § 6 der Beruflichen Versetzungsverordnung vom 5. April 2019 (Brem.GBl. S. 192 — 223-a-26), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (Brem.GBl. S. 339) geändert worden ist, wird in folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Sofern eine Bildungsgangsverordnung ein Praktikum, eine Praxisphase oder eine fachpraktische Ausbildung vorsieht und die Schülerinnen und Schüler diese im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2020/2021 aufgrund von Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht oder nicht vollständig absolvieren können, bleibt die Versetzungsentscheidung hiervon unberührt.“
Änderung der Anerkennungsordnung
Die Anerkennungsordnung vom 10. Juli 2020 wird wie folgt geändert:
1. In § 6 wird Absatz 4 zu Absatz 3.
2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Sonderregelungen aufgrund der Coronavirus-Pandemie
(1) Kann die sozialpädagogische oder heilerziehungspflegerische Tätigkeit aufgrund von Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 länger als acht Wochen nicht ausgeübt werden, bleibt abweichend von § 6 Absatz 2 die Anerkennung des Berufspraktikums davon unberührt, sofern die berufliche Eignung nachgewiesen werden kann.
(2) Kann wegen Maßnahmen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Verlauf des Berufspraktikums 2020/2021 das Kolloquium nach § 8 Absatz 2 nicht vollständig oder nicht durchgeführt werden, sind Prüfungsersatzleistungen zu erbringen. Die Prüfungsersatzleistungen müssen geeignet sein, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen nach § 8 Absatz 1 und Absatz 3 angemessen abzubilden.
(3) Die Senatorin für Kinder und Bildung trifft die Entscheidungen über die je nach Dauer der Maßnahmen des Infektionsschutzes erforderlichen Prüfungsersatzleistungen und über die Ermittlung des Prüfungsergebnisses.“
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. November 2020 in Kraft und am 31. Oktober 2021 außer Kraft.
Bremen, den 24. November 2020
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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