Bremen

Gesetz zur Anpassung bildungsrechtlicher Regelungen an die Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie

Ausfertigungsdatum:
22.05.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 41
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Änderung des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter

Das Gesetz über die Ausbildung für das Lehramt an öffentlichen Schulen vom 16. Mai 2006 (Brem.GBl. S. 259 ― 221–i–1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. März 2019 (Brem.GBl. S. 52, 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a

Praxisbezug des Studiums

In Abweichung von § 5 Absatz 1 und 2 Bremisches Ausbildungsgesetz von Lehrämtern kann im Schuljahr 2019/2020 auf Praktika verzichtet werden, wenn deren Durchführung für die Schulen auf Grund von erforderlichen Maßnahmen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist.“

2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

„§ 13a

Prüfungsersatzleistungen

(1) Können wegen Maßnahmen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Verlauf des Schuljahres 2019/2020

1. unterrichtspraktische Prüfungen in schulischen Lerngruppen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter

in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 2, § 12 und § 19 der Ausbildungsund Prüfungsverordnung für Lehrämter nicht oder nicht im geforderten Mindestumfang durchgeführt werden und deswegen

2. das Prüfungsgespräch nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 3, § 13 und § 20 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter nicht vollständig oder nicht durchgeführt werden,

sind Prüfungsersatzleistungen zu erbringen. Die Prüfungsersatzleistungen müssen geeignet sein, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen nach § 7 Absatz 4 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter an die zu ersetzenden Prüfungsteile im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung angemessen abzubilden.

(2) Die Durchführung der Prüfungsersatzleistungen für die unterrichtspraktischen Prüfungen nach Absatz 1 Nummer 1 ist sicherzustellen. Auf eine Prüfungsersatzleistung für das Prüfungsgespräch nach Absatz 1 Nummer 2 kann anteilig oder vollständig verzichtet werden.

(3) Werden einzelne Prüfungsteile gemäß Absatz 1 durch eine Prüfungsersatzleistung ersetzt oder entfällt das Prüfungsgespräch nach Absatz 2 Satz 2, können die Gewichtung und der Berechnungsschlüssel der Prüfungsteile für die Note der Gesamtleistung der Zweiten Staatsprüfung abweichend von § 22 Absatz 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Lehrämter bestimmt werden.

(4) Die Senatorin für Kinder und Bildung trifft die Entscheidungen über die je nach Dauer der Maßnahmen des Infektionsschutzes erforderlichen Prüfungsersatzleistungen und über die Ermittlung der Gesamtnote nach Absatz 3.“

Art. 2

Änderung der Berufsbegleitenden Lehramtsausbildungsverordnung

„Seiteneinstieg B“

In die Berufsbegleitende Lehramtsausbildungsverordnung vom 20. Januar 2011 (Brem.GBl. S. 64 ― 223–b–11) wird nach § 12 folgender § 12a eingefügt: „§ 12a

Prüfungsersatzleistungen

(1) Können wegen Maßnahmen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Verlauf des Schuljahres 2019/ 2020 unterrichtspraktische Prüfungen in schulischen Lerngruppen nach § 12 Absatz 3 und 4 der Berufsbegleitende Lehramtsausbildungsverordnung nicht oder nicht im geforderten Mindestumfang durchgeführt werden, sind Prüfungsersatzleistungen zu erbringen. Die Prüfungsersatzleistungen müssen geeignet sein, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen nach § 7 Absatz 4 des Bremischen Ausbildungsgesetzes für Lehrämter an die zu ersetzenden Prüfungsteile im Rahmen der staatlichen Prüfung angemessen abzubilden.

(2) Die Durchführung der Prüfungsersatzleistungen für die unterrichtspraktischen Prüfungen nach Absatz 1 ist sicherzustellen.

(3) Die Senatorin für Kinder und Bildung trifft die Entscheidungen über die je nach Dauer der Maßnahmen des Infektionsschutzes erforderlichen Prüfungsersatzleistungen nach Absatz 1.“

Art. 3

Änderung des Bremischen Schulgesetzes

In das Bremische Schulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 260, 388, 398 ― 223–a–5), das zuletzt durch das Gesetz vom 26. Juni 2018 (Brem.GBl. S. 304) geändert worden ist, wird nach § 72a folgender § 72b eingefügt: „§ 72b

Sonderregelungen aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus

(1) Für Kinder, die im Jahr 2021 regelmäßig schulpflichtig werden und eine Kindertageseinrichtung besuchen, werden die Sprachstandsfeststellungen nach § 36 Absatz 1 ausgesetzt und durch eine entsprechende Einschätzung der besuchten Kindertageseinrichtung ersetzt. Bei Kindern, die im Jahr 2021 regelmäßig schulpflichtig werden und keine Kindertageseinrichtung besuchen, erfolgt die Sprachstandsfeststellung nach § 36 Absatz 1 bis zum 30. September 2020.

(2) Können Abschlussprüfungen im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 aufgrund von Ausgangsbeschränkungen, die zum Zwecke der Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 für die Allgemeinheit verhängt wurden und die die Teilnahme an Prüfungen grundsätzlich nicht zulassen, nicht oder nicht vollständig bis zum 10. Juli 2020 durchgeführt werden, werden als Ersatz für die ausgefallenen Prüfungsteile die abschlussrelevanten Vorleistungen oder die unterrichtlichen Leistungen aus dem Schuljahr 2019/2020, in nur im vorangegangenen Schuljahr unterrichteten Prüfungsfächern die unterrichtlichen Leistungen aus dem Schuljahr 2018/ 2019 in dem jeweiligen Prüfungsfach für die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung und für die Abschlussvergabe herangezogen. Können praktische Prüfungsteile auch durch Anpassung der Aufgabenstellungen nicht unter Einhaltung der Vorgaben der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt werden, werden als Ersatz für die nicht erbringbaren praktischen Prüfungsleistungen die abschlussrelevanten praktischen Vorleistungen für die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung und die Abschlussvergabe herangezogen. Konnten Prüflinge ein Praktikum, eine Praxisphase oder eine fachpraktische Ausbildung, die nach den Vorgaben der jeweiligen Bildungsgangsverordnung verpflichtend ist, aufgrund von Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht oder nicht vollständig absolvieren, bleibt die Abschlussvergabe davon unberührt. Satz 1 und 2 gelten nicht für Schülerinnen und Schüler nicht anerkannter Ersatzschulen.“

Art. 4

Änderung der Grundschulverordnung

In der Grundschulverordnung vom 1. August 2012 (Brem.GBl. S. 369, S. 426 ― 223–a–21), die zuletzt durch Verordnung vom 19. März 2019 (Brem.GBl. S. 187) geändert worden ist, wird in § 9 Absatz 5 nach Satz 3 folgender Satz angefügt: „Im Schuljahr 2019/2020 wird die Verpflichtung nach Satz 3 ausgesetzt.“

Art. 5

Änderung der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen

In der Verordnung über die Abiturprüfung im Lande Bremen vom 1. Dezember 2005 (Brem.GBl. S. 585 ― 223-a-10), die zuletzt durch Verordnung vom 25. April 2019 (Brem.GBl. S. 218) geändert worden ist, wird in § 15 nach Absatz 6 folgender Absatz 7 eingefügt: „(7) Schülerinnen und Schüler, die ihre Abiturprüfung im Schuljahr 2019/2020 ablegen, können bis zum 25. Mai 2020 schriftlich 1. von ihrer Anmeldung zur besonderen Fachprüfung nach § 15 im Fach Musik und im Fach Darstellendes Spiel zurücktreten; an die Stelle der besonderen Fachprüfung tritt im jeweiligen Leistungskurs die schriftliche Prüfung, im Grundkurs Musik die mündliche Prüfung, 2. ihre Wahl des Faches Sport zum 4. Prüfungsfach nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 durch die Wahl eines anderen zulässigen Prüfungsfaches ersetzen, 3. statt des praktischen Teils der besonderen Fachprüfung im Leistungskurs Sport eine mündliche Prüfung gemäß Absatz 6 Satz 1 wählen. In der praktischen Prüfung im Fach Sport können die zur Prüfung angesetzten Sportarten geändert werden, soweit dies zur Einhaltung des nach § 17 Absatz 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorgegebenen Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen den Prüfungsteilnehmenden erforderlich ist. Konnten sich die Schülerinnen und Schüler wegen der über den 25. Mai 2020 hinaus andauernden Schließung der Sportstätten nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht hinreichend auf den praktischen Teil der besonderen Fachprüfung im Fach Sport vorbereiten, und kann dieser Nachteil nicht durch Maßnahmen nach Satz 2 ausgeglichen werden, werden die Prüfungsleistungen des praktischen Teils durch die in der Qualifikationsphase erbrachten praktischen Vorleistungen in den ursprünglich zur Prüfung angesetzten Sportarten ersetzt.“

Art. 6

Änderung der Verordnung über das Probehalbjahr und die Versetzung in beruflichen Bildungsgängen

In der Beruflichen Versetzungsverordnung vom 5. April 2019 (Brem.GBl. S.192 -- 223-a-26) wird in § 6 nach Absatz 7 folgender Absatz 8 eingefügt: „(8) Sofern eine Bildungsgangsverordnung ein Praktikum, eine Praxisphase oder eine fachpraktische Ausbildung vorsieht und die Schülerinnen und Schüler diese im zweiten Halbjahr des Schuljahres 2019/2020 aufgrund von Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht oder nicht vollständig absolvieren können, bleibt die Versetzungsentscheidung hiervon unberührt.“

Art. 7

Änderung der Anerkennungsordnung

Die Anerkennungsordnung vom 9. September 2010 (Brem.GBl. 2011 S. 235 ― 2160-d-3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17.Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 665) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Sofern die sozialpädagogische oder heilerziehungspflegerische Tätigkeit länger als acht Wochen aufgrund von Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht ausgeübt werden kann, bleibt die Anerkennung des Berufspraktikums hiervon unberührt.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4. 2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a

Prüfungsersatzleistungen

(1) Kann wegen Maßnahmen des Infektionsschutzes im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 im Verlauf des Berufspraktikums 2019/2020 das Kolloquium nach § 8 Absatz 2 nicht vollständig oder nicht durchgeführt werden, sind Prüfungsersatzleistungen zu erbringen. Die Prüfungsersatzleistungen müssen geeignet sein, die inhaltlichen Prüfungsanforderungen nach § 8 Absatz 1 und Absatz 3 angemessen abzubilden.

(2) Entfällt das Kolloquium gemäß § 8 Absatz 2 stellt der Praxisbericht den prüfungsmäßigen Nachweis der Berufserfahrung dar.

(3) Die Senatorin für Kinder und Bildung trifft die Entscheidungen über die je nach Dauer der Maßnahmen des Infektionsschutzes erforderlichen Prüfungsersatzleistungen und über die Ermittlung des Prüfungsergebnisses.“

Art. 8

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft und am 31. Oktober 2020 außer Kraft. Bremen, den 19. Mai 2020 Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.