Bremen

Gesetz zur Anpassung bildungsrechtlicher Gesetze an die europäische Datenschutz-Grundverordnung

Ausfertigungsdatum:
11.05.2018
Fundstelle:
Gesetzblatt 2018 Nr. 40
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene, Gesetz:
Art. 1

Änderung des Bremischen Schuldatenschutzgesetzes

Das Bremische Schuldatenschutzgesetz vom 27. Februar 2007 (Brem.GBl. S. 182 ― 206-e-1), das zuletzt durch Gesetz vom 14. März 2017 (Brem.GBl. S. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

„Inhaltsübersicht

Teil 1 Allgemeine Regelungen

§1 Gesetzeszweck und Geltungsbereich

§2 Zulässigkeit der Datenverarbeitung im schulischen Bereich

§3 Einsichts- und Auskunftsrecht

Teil 2 Datenverarbeitung in der Schule

§4 Datenverarbeitung in der Schule und Nutzung außerschulischer Datenverarbeitungsgeräte

§5 Datenübermittlung an andere öffentliche Schulen, an Ersatzschulen und anerkannte Ergänzungsschulen

§6 Datenübermittlung an die Senatorin für Kinder und Bildung

§7 Datenübermittlung an die Beratungsdienste, an den schulärztlichen Dienst der Gesundheitsämter, an die Bremer Unfallkasse und an öffentliche Institutionen für Arbeitsvermittlung

§8 Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen

§9 Datenübermittlung an die Gesamtvertretungen

§ 10 Datenübermittlung an nicht-öffentliche Stellen

Teil 3 Datenverarbeitung bei der Senatorin für Kinder und Bildung und beim Magistrat Bremerhaven

§ 11 Allgemeines

§ 12 Schülerverzeichnis

§ 13 Untersuchungen und wissenschaftliche Forschung

§ 13a Untersuchungen im Rahmen einer Berufsausbildung

§ 14 Schulinterne Untersuchungen

§ 14a Datenverarbeitung im Rahmen der Aufgaben der Jugendberufsagentur in der Freien Hansestadt Bremen

§ 14b Datenübermittlung an den örtlichen Träger der Jugendhilfe

Teil 4 Datenverarbeitung beim Schulärztlichen Dienst und bei den Beratungsdiensten

§ 15 Allgemeines

§ 16 Umfang der Datenverarbeitung

§ 17 Datenübermittlung

§ 18 Information der betroffenen Personen

Teil 5 Schlussbestimmungen

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.

2. In der Überschrift des Teils 1 werden die Wörter „Datenverarbeitung in den Schulen“ durch die Wörter „Allgemeine Regelungen“ ersetzt.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach der Angabe zu § 1 die Wörter „Gesetzeszweck und“ eingefügt und das Wort „, Begriffsbestimmung“ wird gestrichen. b) In Absatz 1 werden die Wörter „gilt für“ durch die Wörter „ergänzt die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S.1; ABl. L 314 vom 22. November 2016, S. 72) in Bezug auf“ und werden die Wörter „Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren“ durch die Wörter „Beratungsdienste nach § 14 Absatz1 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes“ ersetzt.

c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben. 4. § 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 2

Zulässigkeit der Datenverarbeitung im schulischen Bereich

(1) Die in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Institutionen dürfen personenbezogene Daten über den dort genannten Personenkreis verarbeiten, soweit es zur Erfüllung ihres Unterrichts- und Erziehungsauftrages, zum Übergang vom Elementarbereich in den schulischen Bereich, zur Wahrnehmung der Aufgaben zur Betreuung von Schulkindern, zur besonderen Förderung, zur Durchführung sonstiger schulischer Aktivitäten oder zur Wahrnehmung gesetzlicher Mitwirkungsrechte erforderlich ist. Von den besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung dürfen nur solche verarbeitet werden, die sich auf Religionszugehörigkeit, Staatsangehörigkeit, Geburtsort, Jahr des Zuzugs nach Deutschland, Verkehrssprache oder Gesundheit der betroffenen Personen beziehen.

(2) Die Senatorin für Kinder und Bildung bestimmt durch Rechtsverordnung die Daten, die nach Absatz 1 verarbeitet werden dürfen und die Zwecke, für die sie verarbeitet werden dürfen, näher.

(3) Andere als die in der Verordnung nach Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten dürfen von der Schule nur mit Einwilligung der betroffenen Person verarbeitet werden und auch nur dann, wenn dies einem der in Absatz 1 genannten Zwecke dient.

(4) Die schriftliche Wiedergabe von schülerbezogenen Gesprächen oder deren Ergebnisse in Akten und die Sammlung des zugehörigen Schriftverkehrs ist zulässig, soweit es zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.“

5. § 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 3

Einsichts- und Auskunftsrecht

Schülerinnen und Schüler und deren Erziehungsberechtigte haben ein Recht auf Einsicht in die sie betreffenden gespeicherten Daten und Unterlagen, wenn diese in nicht-automatisierten Akten und Dateisystemen gespeichert sind; hinsichtlich der in automatisierten Dateisystemen gespeicherten Daten besteht ein Auskunftsrecht. Für Schülerinnen und Schüler, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird das Recht durch die Erziehungsberechtigten ausgeübt. Das Recht auf Einsichtnahme und Auskunft kann eingeschränkt oder versagt werden, soweit der Schutz der betroffenen Person oder dritter Personen dies erforderlich macht. Die Einschränkung ist zu begründen. Bei Prüfungsverfahren besteht das Recht auf Einsichtnahme und Auskunft erst nach dem Abschluss des Verfahrens.“

6. Nach § 3 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Teil 2 Datenverarbeitung in der Schule“

7. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Datenzugang“ durch die Wörter „Datenverarbeitung in der Schule“ ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die an einer Schule beschäftigten Lehrkräfte, sozialpädagogischen Fachkräfte und Betreuungskräfte dürfen die in der Verordnung nach § 2 Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke erforderlich ist. Dies umfasst auch die Verarbeitung in elektronischen Lernsystemen. Die in der Schule verarbeiteten personenbezogenen Daten dürfen nur denen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben benötigen. Abweichend davon ist in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I die Erstellung und Übermittlung einer Klassenliste an die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Klasse zulässig, soweit diese Liste Name und Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer und E-Mail-Adresse enthält.“

c) In Absatz 2 wird das Wort „Lehr-„ durch die Wörter „Lehrkräfte, sozialpädagogische Fachkräfte“ ersetzt. d) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: „(3) Lehrkräfte, sozialpädagogische Fachkräfte und Betreuungskräfte dürfen persönliche Notizen führen und die den täglichen Schulbetrieb begleitenden Vermerke im Klassenbuch oder in ähnlichen Unterlagen anfertigen, soweit es für ihre Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Dies umfasst auch die Verarbeitung in elektronischer Form.

(4) Der Einsatz internetbasierter sozialer Medien, die die Herstellung und den Austausch von Inhalten ermöglichen (Social Media), ist zulässig, soweit diese dem Schulleben dienen, diese Social Media den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und die Schulleitung in deren Einsatz eingewilligt hat.“

8. Der bisherige § 4 wird aufgehoben.

9. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Beim Wechsel einer Schülerin oder eines Schülers in eine öffentliche oder private Schule können Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Einschulungsdatum sowie die Lernentwicklungsdaten, die während des Besuchs der bisherigen Schule erhoben wurden, übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der aufnehmenden Schule erforderlich ist.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Besteht im Einzelfall ein begründetes Interesse an weiteren von der abgebenden Schule verarbeiteten Daten können sie der aufnehmenden Schule übermittelt werden. Gegen diese Weitergabe können die Erziehungsberechtigten oder bei Volljährigkeit die betroffene Person selbst Widerspruch einlegen, sofern sie nicht generell für eine bestimmte Gruppe von Daten von der Senatorin für Kinder und Bildung angeordnet ist. Die Erziehungsberechtigten oder bei Volljährigkeit die betroffene Person selbst sind über die von der Schule im Einzelfall beabsichtigte Weitergabe und ihr Widerspruchsrecht zu informieren.“

c) In Absatz 4 wird das Wort „gespeicherten“ durch das Wort „verarbeiteten“ ersetzt. 10. In § 6 wird das Wort „gespeicherten“ durch das Wort „verarbeiteten“ ersetzt.

11. § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird aufgehoben. b) Der neue Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern „über eine Datenübermittlung“ werden die Wörter „an eine andere öffentliche Stelle“ eingefügt.

bb) Die Angabe „§ 14 Abs. 2“ wird durch die Angabe „§ 14 Absatz 3“ ersetzt.

12. § 9 wird wie folgt gefasst:

„§ 9

Datenübermittlung an die Gesamtvertretungen

An die Gesamtvertretungen der Schülerinnen und Schüler dürfen die Namen, Kontaktdaten und Funktionsbestimmungen aller Schülersprecherinnen und -sprecher, an die Gesamtvertretungen der Eltern die Namen, Kontaktdaten und Funktionsbestimmungen aller Elternsprecherinnen und -sprecher übermittelt werden, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben der jeweiligen Gesamtvertretung erforderlich ist.“

13. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 4 sowie Absatz 5 Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Betroffenen“ durch die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt. 14. In der Überschrift des bisherigen Teils 2 wird die Angabe „Teil 2“ durch die Angabe „Teil 3“ ersetzt.

15. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 2 und 3 und“ durch das Wort „die“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort „sinnvoll“ gestrichen. c) Absatz 4 wird aufgehoben. 16. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Daten“ die Wörter „im jeweils erforderlichen Umfang“ eingefügt und wird das Wort „Dateien“ durch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt. b) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Staatsangehörigkeit“ das Wort „Geburtsort“ eingefügt und das Wort „Aussiedlereigenschaft“ wird durch die Wörter „Jahr des Zuzugs nach Deutschland“ ersetzt. 17. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Personenbezogene Daten dürfen mit Einwilligung der betroffenen Personen verarbeitet werden, wenn diese für den Untersuchungszweck erforderlich sind.“

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

cc) In dem neuen Satz 2 wird jeweils das Wort „Betroffenen“ durch die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt und wird vor dem Wort „überwiegt“ das Wort „erheblich“ eingefügt.

dd) In dem neuen Satz 3 wird vor den Wörtern „bei Untersuchungen“ das Wort „erheblich“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird aufgehoben.

bb) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

c) In Absatz 4 wird nach dem Wort „erhobenen“ das Wort „personenbezogenen“ eingefügt. 18. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort „Zweck,“ das Wort „die“ sowie nach dem Wort „und“ das Wort „den“ eingefügt. b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „dabei verlangten Kenntnisse über Betroffene nicht für andere Zwecke verwendet werden“ durch die Wörter „Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß den Vorschriften der

Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere deren Artikel 28, erfolgt“ ersetzt. 19. In § 14a Absatz 3 werden nach den Wörtern „Soweit es“ die Wörter „zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken“ eingefügt und werden die Wörter „in Absatz 1 Satz 1“ durch das Wort „dort“ ersetzt.

20. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt:

„§ 14b

Datenübermittlung an den örtlichen Träger der Jugendhilfe

Die Senatorin für Kinder und Bildung und der Magistrat der Stadt Bremerhaven dürfen an den örtlichen Träger der Jugendhilfe die zur Versorgung mit Betreuungsplätzen für Schulkinder erforderlichen personenbezogenen Daten übermitteln.“

21. Der bisherige Teil 3 wird Teil 4 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Teil 4 Datenverarbeitung beim Schulärztlichen Dienst und bei den Beratungsdiensten“

22. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „der Gesundheitsämter (Schulärztlicher Dienst)“ gestrichen.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Arztes“ durch die Wörter „ärztlichen Dienstes“ ersetzt.

cc) In Satz 3 werden die Wörter „gemäß Satz 1 dürfen nur innerhalb des Schulärztlichen Dienstes in automatisierten Dateien verarbeitet werden; sie“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Von den Beratungsdiensten nach § 14 Absatz 1 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes dürfen personenbezogene Daten nur in nichtautomatisierten Dateien und Akten verarbeitet werden, wenn sie im Rahmen ihrer Aufgaben Schülerinnen oder Schüler untersuchen und die Verarbeitung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben. 23. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „Datenerhebung, -speicherung und -nutzung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“ ersetzt. b) In Absatz 1 werden die Wörter „erhoben, gespeichert und genutzt“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

24. § 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17

Zulässigkeit der Datenübermittlung

Der Schulärztliche Dienst darf der Schule nur das für die Schule maßgebende Ergebnis von Pflichtuntersuchungen mitteilen. Daten über Entwicklungsauffälligkeiten und gesundheitliche Störungen dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Personen nur übermittelt werden, wenn die betroffene Person trotz eingehender Beratung durch den Schulärztlichen Dienst die Einwilligung versagt hat und die Übermittlung nach Entscheidung des Schulärztlichen Dienstes im Interesse der betroffenen Person zwingend notwendig ist.“

25. § 18 wird wie folgt gefasst:

„§ 18

Information der betroffenen Personen

Der Schulärztliche Dienst und die Beratungsdienste nach § 14 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes haben die Kinder und Jugendlichen in einer ihrer Einsichtsfähigkeit gemäßen Form sowie die Erziehungsberechtigten und Volljährigen über Sinn und Grenzen der Untersuchung und der Datenerhebung vorher zu informieren. Besondere Erkenntnisse haben der Schulärztliche Dienst und unter Berücksichtigung von § 14 Absatz 3 Satz 3 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes auch die Beratungsdienste nach § 14 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes den Erziehungsberechtigten mitzuteilen.“

26. Nach § 18 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Teil 5

Schlussbestimmungen“

27. §§ 19 bis 22 werden aufgehoben.

28. § 23 wird § 19 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 19

Inkrafttreten, Außerkrafttreten“

Art. 2

Änderung des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes

Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 74 ― 8001-c-1), das zuletzt durch Gesetz vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 638) geändert worden ist, wird die folgt geändert:

1. In § 9 Absatz 2 wird Satz 2 gestrichen.

2. In § 13b Absatz 4 werden die Wörter „der Richtlinien 95/46/EG“ durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S.1)“ ersetzt und nach dem Wort „und“ werden die Wörter „der Richtlinie“ eingefügt.

3. In § 17 Absatz 6 Nummer 2 wird das Wort „Arten“ durch das Wort „Kategorien“ und die Wörter „§ 2 Absatz 6 des Bremischen Datenschutzgesetzes“ werden durch die Wörter „Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

Art. 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.

Bremen, den 8. Mai 2018

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.