Bremen

Gesetz zur Änderung von Vorschriften über den Landesmindestlohn

Ausfertigungsdatum:
05.07.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 64
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Änderung des Landesmindestlohngesetzes

Das Landesmindestlohngesetz vom 17. Juli 2012 (Brem.GBl. S. 300 ― 2043-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 3. März 2020 (Brem.GBl. S. 41) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird aufgehoben.

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Der Mindestlohn dient dem Ziel, einer vollzeitbeschäftigten alleinstehenden Person während der Erwerbsphase den Lebensunterhalt durch Arbeitseinkommen zu sichern. Der Mindestlohn soll außerdem einer Person nach Satz 1 die Möglichkeit eröffnen, für die Nacherwerbsphase Anspruch auf eine auskömmliche gesetzliche Altersrente erwerben zu können.

(2) Die Höhe des Mindestlohnes entspricht der Höhe des Eingangsentgelts des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) in dessen jeweils geltender Fassung (Entgeltgruppe 1 Stufe 2 der Anlage B zum TV-L, ausgehend von einer Stundenanzahl von 39,2 Stunden pro Woche). Er beträgt mindestens 12,00 Euro (brutto) je Zeitstunde. Der Senat gibt die Höhe des Landesmindestlohnes im Fall einer Änderung des Entgeltsatzes nach Satz 1 im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt."

b) Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

Art. 2

Aufhebung der Verordnung über die Landesmindestlohnkommission

Die Verordnung über die Landesmindestlohnkommission vom 2. Juni 2020 (Brem.GBl. S. 402) wird aufgehoben.

Art. 3

Aufhebung der Verordnung über den Mindestlohn nach dem Landesmindestlohngesetz

Die Verordnung über den Mindestlohn nach dem Landesmindestlohngesetz vom 9. Februar 2021 (Brem.GBl. 223) wird aufgehoben.

Art. 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 21. Juni 2022

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.