Bremen

Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Lebensmittelrecht zum Wegfall von Befristungen

Ausfertigungsdatum:
05.11.2014
Fundstelle:
Gesetzblatt 2014 Nr. 109 ÄndG Lebensmittelrecht
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Änderung des Gesetzes, betreffend das Verbot der Benutzung von Privatschlächtereien

§ 4 des Gesetzes, betreffend das Verbot der Benutzung von Privatschlächtereien, vom 27. November 1877 (SaBremR 7832-d-1), das zuletzt durch Artikel 1 Absatz 28 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 517) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Art. 2

Änderung der Verordnung über den Schlachthofzwang in der Stadt Bremen

Die Verordnung über den Schlachthofzwang in der Stadt Bremen vom 13. Oktober 1953 (SaBremR 7832-d-2), die zuletzt durch Artikel 1 Absatz 29 des Gesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 werden die Wörter „die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit“ durch die Wörter „der Senator für Gesundheit“ ersetzt.

2. § 5 Absatz 3 wird aufgehoben.

3. § 7 Satz 3 wird aufgehoben.

Art. 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 4. November 2014

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.