Gesetz zur Änderung von hafenrechtlichen Vorschriften
- Ausfertigungsdatum:
- 05.07.2022
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2022 Nr. 65
Eingangsformel
Änderung des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes
In § 2 des Bremischen Hafenbetriebsgesetzes vom 21. November 2000 (Brem.GBl. S. 437— 9511-a-1), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Oktober 2021 (Brem.GBl. S. 689) geändert worden ist, werden der Absatz 3 aufgehoben und die bisherigen Absätze 4 bis 6 zu den Absätzen 3 bis 5.
Änderung des Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes
Nach § 7 Absatz 3 des Bremischen Schiffsabfall-Entsorgungsgesetzes vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1584) wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Die Entladung der Schiffsabfälle erfolgt zu einer einvernehmlich vereinbarten Zeit im Rahmen der ortsüblichen Regelarbeitszeit, sofern die Liegezeit des Schiffes dieses zulässt. Die Schiffsführung hat die Schiffsabfälle zur Entladung bereitzustellen und den Schiffsbetrieb so zu gestalten, dass die Entladung unverzüglich durchgeführt werden kann. Der Betreiber der Hafenauffangeinrichtung hat die Entladung der Schiffsabfälle so durchzuführen, dass das Schiff nicht unangemessen aufgehalten wird.“
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bremen, den 21. Juni 2022
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.