Bremen

Gesetz zur Änderung und Aufhebung von Vorschriften betreffend die Hochschule für Öffentliche Verwaltung

Ausfertigungsdatum:
07.01.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 2
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Änderung des Bremischen Gesetzes über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung

Das Bremische Gesetz über die Hochschule für Öffentliche Verwaltung vom 18. Juni 1979 (Brem.GBl. S. 233 — 221-c-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Mai 2019 (Brem.GBl. S. 331) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst: „§ 26 Allgemeine Grundsätze“.

b) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst: „§ 27 Zentrale Organe“.

2. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Senatorin“ die Wörter “oder des Senators“ eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 9 eingefügt:

„(9) Die Hochschule treibt die Digitalisierung von Lehre und Studium voran. Sie entwickelt digitalisierte Studien-, Lehr- und Prüfungsformate sowie Modelle für die optionale Ergänzung von Präsenzsitzungen und Wahlen in der Hochschulselbstverwaltung durch digitalisierte Formate. Sie berücksichtigt dabei die Anforderungen an die Datensicherheit und die Anforderungen an die Transparenz durch Öffentlichkeit und Hochschulöffentlichkeit sowie die Barrierefreiheit. Die Digitalisierung soll zusätzliche Möglichkeiten eröffnen und nicht der Ersetzung herkömmlicher Formate dienen.“

b) Die bisherigen Absätze 9 und 10 werden die Absätze 10 und 11.

4. In § 5 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Lehrveranstaltungen“ die Wörter „einschließlich digitaler Module“ eingefügt.

5. In § 9 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „übrigen sind die §§ 18 und 19“ durch die Wörter „Übrigen ist § 18“ ersetzt.

6. Dem § 10 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 16 Absatz 2 Satz 5 des Bremischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend.“

7. Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 16 Absatz 2 Satz 5 des Bremischen Hochschulgesetzes gilt entsprechend.“

8. Nach § 20 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei der Bereitstellung des Lehrangebots sollen neben dem Präsenzstudium auch die Möglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologie zur Entwicklung von digitalisierten Studien-, Lehr- und Prüfungsformaten genutzt werden.“

9. § 26 wird wie folgt gefasst:

„§ 26

Allgemeine Grundsätze

Präsenzsitzungen aller Organe, Gremien und Ausschüsse können durch Telefonschaltkonferenzen, Videokonferenzen, Streaming und sonstige digitale Formate ersetzt werden. Sie gelten dann, wenn aus besonderen Gründen Präsenzsitzungen nicht durchgeführt werden können, ohne dass es eines Einverständnisses der Beteiligten bedürfte, als Sitzungen im Sinne der Bestimmungen des Abschnitts IV dieses Gesetzes und der dazu ergangenen Rechtsverordnungen und des auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Satzungsrechts der Hochschule. Zuständig für die Feststellung, dass die Voraussetzungen des Satzes 2 vorliegen, sind die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter des Gremiums entsprechend dem Satzungsrecht der Hochschule. Die Herstellung von Hochschulöffentlichkeit und, soweit erforderlich, von Öffentlichkeit ist entsprechend dem allgemeinen technischen Standard zu gewährleisten. Umlaufbeschlüsse aller nach diesem Gesetz vorgesehenen Organe, Gremien und Ausschüsse der Selbstverwaltung nach § 39 sollen durch das Satzungsrecht der Hochschule ermöglicht werden, soweit aus besonderen Gründen Beschlussfassungen in anderen Sitzungsformen nicht getroffen werden können.“

10. Der bisherige § 26 wird § 27.

11. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort „beschlußfähig“ durch das Wort „beschlussfähig“ ersetzt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Anwesend ist auch, wer an einer eine Präsenzsitzung ersetzenden Sitzungsform im Sinne von § 26 teilnimmt.“

cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „beschlußfähig“ jeweils durch das Wort „beschlussfähig“ und das Wort „Beschlußunfähigkeit“ durch das Wort „Beschlussunfähigkeit“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Beschlußfähigkeit“ durch das Wort „Beschlussfähigkeit“ ersetzt.

c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „werden“ die Wörter „unter Beachtung von § 26“ eingefügt und wird das Wort „gefaßt“ durch das Wort „gefasst“ ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt.

e) Absatz 5 wird aufgehoben.

f) Die Absätze 6 und 7 werden zu den Absätzen 5 und 6.

g) Im neuen Absatz 6 werden nach dem Wort „Zeit“ die Wörter „und in sonstigen Zeiten, in denen Präsenzsitzungen zur Beschlussfassung nicht möglich sind,“ eingefügt und wird das Wort “muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.

12. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Herstellung von Hochschulöffentlichkeit und, soweit erforderlich, von Öffentlichkeit ist entsprechend dem allgemeinen technischen Standard zu gewährleisten.“

bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort „Ausschluß“ durch das Wort „Ausschluss“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „übrigen“ durch das Wort „Übrigen“ ersetzt.

13. § 43 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Briefwahl oder eine Wahl in einem geeigneten digitalen Format sind möglich.“

14. § 44 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „bezug“ durch das Wort „Bezug“ und wird das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort „übrigen“ durch das Wort „Übrigen“ ersetzt.

15. In § 46 Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „oder des Senators für Wissenschaft und Häfen“ ersetzt.

16. In § 9 Absatz 2 Satz 1 und § 46 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort „Senatorin“ die Wörter „oder dem Senator“ eingefügt.

17. In § 46 Absatz 3 und § 46 Absatz 4 Satz 2 werden jeweils die Wörter „für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „oder dem Senator für Wissenschaft und Häfen“ ersetzt.

18. In § 44 Absatz 2 Satz 1 und § 46 Absatz 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter „Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „oder der Senator für Wissenschaft und Häfen“ ersetzt.

19. In § 7 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 2, § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 4, § 46 Absatz 1 Nummer 1 und § 46 Absatz 5 werden jeweils nach dem Wort „Senatorin“ die Wörter „oder der Senator“ eingefügt.

20. § 47 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§§ 17,“ die Angabe „19,“ eingefügt.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Hochschulvergabeordnung“ durch das Wort „Studienplatzvergabeverordnung“ ersetzt.

Art. 2

Gesetz zur Aufhebung der Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung an Hochschulen vom 21. Februar 1995

Die Verordnung über den Umfang der Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung – LVV) vom 21. Februar 1995 (Brem.GBl. S. 121), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung zur Neuregelung der Lehrverpflichtung an staatlichen Hochschulen vom 22. Juli 2002 (Brem.GBl. 321, 325) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Art. 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft. Es findet erstmalig Anwendung auf das Sommersemester 2020.

Bremen, den 22. Dezember 2020

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.