Bremen

Gesetz zur Änderung statistikrechtlicher Gesetze

Ausfertigungsdatum:
21.10.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 104 ÄndG statistikrechtliche Gesetze
3 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Änderung des Landesstatistikgesetzes

Das Landesstatistikgesetz vom 11. Juli 1989 (Brem.GBl. S. 277 ― 280-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 Absatz 97 des Gesetzes vom 25. Mai 2010 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Blockseite“ die Wörter „und die geografische Gitterzelle“ eingefügt. b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: „Eine geografische Gitterzelle ist eine Gebietseinheit, die bezogen auf eine vorgegebene Kartenprojektion quadratisch ist und mindestens 1 Hektar groß ist.“ c) In dem neuen Satz 4 werden nach dem Wort „Blockseiten“ die Wörter „und geografischen Gitterzellen“ eingefügt. 2. § 19 Satz 3 wird aufgehoben.

Art. 2

Änderung des Zensusausführungsgesetzes

In § 17 des Zensusausführungsgesetzes 2011 vom 5. Oktober 2010 (Brem.GBI. S. 505 ― 64-e-1) wird die Angabe „2015“ durch die Angabe „2020“ ersetzt.

Art. 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 20. Oktober 2015

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.