Gesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften
- Ausfertigungsdatum:
- 21.07.2021
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2021 Nr. 82
Eingangsformel
Änderung des Bremischen Reisekostengesetzes
Das Bremische Reisekostengesetz vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 48 2042-c-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 336) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Leistungen von dritter Seite sind zu beantragen.“
b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Wurde ein Flugzeug benutzt, werden die Kosten der niedrigsten Flugklasse nur erstattet, wenn die alternative Reisezeit mit der Bahn vom Dienstort zum Geschäftsort auf der üblich befahrenen Strecke mehr als sieben Stunden betragen hätte, es sei denn, die oder der Dienstvorgesetzte hat im Einzelfall aufgrund dringender dienstlicher Gründe die Nutzung des Flugzeugs als Reisemittel vor Beginn der Dienstreise schriftlich angeordnet oder genehmigt.“
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „oberste Dienstbehörde“ die Wörter „oder die von ihr bestimmte Stelle“ eingefügt. c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Liegt bei der Benutzung eines Mietwagens kein erhebliches dienstliches Interesse vor, ist die Kostenerstattung auf die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 begrenzt.“
3. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Für Strecken, die bei Dienstreisen oder Dienstgängen mit dem Fahrrad zurückgelegt worden sind, wird eine Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift nach § 16 gewährt.“
4. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „24 Euro“ durch „28 Euro“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „12 Euro“ durch die Angabe „14 Euro“ ersetzt. c) In Nummer 3 wird jeweils die Angabe „12 Euro“ durch die Angabe „14 Euro“ ersetzt. 5. In § 8 Satz 3 werden die Wörter „bis zur Höhe“ durch die Wörter „in Höhe von 75 Prozent“ ersetzt. 6. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „obersten Dienstbehörde“ die Wörter „oder der von ihr bestimmten Stelle“ eingefügt. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „oberste Dienstbehörde“ die Wörter „oder die von ihr bestimmte Stelle“ eingefügt. 7. § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „Dienst- oder Wohnort“ werden durch die Wörter „Dienst-, Ausbildungs- oder Wohnort“ ersetzt. bb) Vor dem Wort „teilweise“ wird das Wort „nur“ eingefügt. b) Satz 2 wird aufgehoben. c) Folgender Satz wird angefügt: „§ 3 Absatz 2 gilt entsprechend.“
8. Dem § 14 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Als Auslandsdienstreisen gelten auch Reisen der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung an einen anderen ausländischen Ort als den Ausbildungs- oder Wohnort, die mindestens teilweise im dienstlichen Interesse liegen; § 11 Absatz 3 Satz 1 findet entsprechend Anwendung.“
9. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15
Trennungsgeld
(1) Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenver-
gütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die der Senat erlässt. Dasselbe gilt für die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. Der Abordnung steht die Zuweisung einer Tätigkeit nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.
(2) Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- und Wohnort ohne Zusage der Umzugskostenvergütung zugewiesen werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld in Höhe von 75 Prozent des Trennungsgeldes nach der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung.“
10. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17
Übergangsregelung
Für eine Dienstreise, die vor dem 1. September 2021 angetreten worden ist, gilt das Bremische Reisekostengesetz in der am 31. August 2021 geltenden Fassung. Die Regelungen zur Flugkostenerstattung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 finden erstmals Anwendung auf Dienstreisen, die nach dem 31. August 2021 genehmigt werden.“
Änderung der Bremischen Auslandsreisekostenverordnung
Die Bremische Auslandsreisekostenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2003 (Brem.GBl. S. 194 2042-c-3), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Bei Bahnreisen können die Kosten für das Benutzen der ersten Klasse und von 1-Bett-Deluxe-Abteilen in Schlafwagen erstattet werden. Aus Gründen der Nachhaltigkeit und Umweltverträglichkeit soll Dienstreisenden die Nutzung der Bahn für Reisen ins Ausland immer ermöglicht werden, auch wenn dadurch Mehrkosten gegenüber der Flugzeugnutzung entstehen.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „2-Bett-Kabine“ durch die Angabe „1-Bett- Kabine“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Kosten für die Benutzung der Businessklasse oder einer vergleichbaren Klasse können erstattet werden, wenn der Flug ununterbrochen mindestens sieben Stunden dauert. Die Zeit einer Flugunterbrechung, die von der flugplanmäßigen Landung bis zum flugplanmäßigen Weiterflug bis zu zwei Stunden dauert, gilt als Flugzeit. Als Flugzeit gilt auch die Zeit, in der der Flug aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen bis zu einer Dauer von zwei Stunden unterbrochen wird. Bei einer längeren Flugunterbrechung oder bei einer Flugunterbrechung aus anderen als in Satz 3 genannten Gründen gilt jeder Flug als gesonderte Flugreise.“
d) Absatz 4 wird aufgehoben. 2. § 3 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „In den Fällen des § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Bremischen Reisekostengesetzes beträgt das Auslandstagegeld jeweils 80 Prozent des Auslandstagegeldes nach Satz 1; bei mehreren Auslandsdienstreisen an einem Kalendertag werden die Abwesenheitszeiten an diesem Tag addiert.“
3. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7
Übergangsregelung
Für eine Auslandsdienstreise, die vor dem 1. September 2021 angetreten worden ist, gilt die Bremische Auslandsreisekostenverordnung in der am 31. August 2021 geltenden Fassung.
Änderung des Bremischen Umzugskostengesetzes
Das Bremische Umzugskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2003 (Brem.GBl. S. 191 2042-f-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 und Absatz 3 werden wie folgt gefasst: „(2) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge
1. aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstoder Wohnort, es sei denn, dass mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist oder der Umzug aus anderen besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll, 2. aus Anlass der Verlegung der Beschäftigungsbehörde oder Teile davon,
3. aus Anlass der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen ohne Zustimmung des Beamten zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde, 4. aus Anlass der Räumung einer Dienstwohnung auf dienstliche Weisung, 5. auf Anweisung des Dienstvorgesetzten, die Wohnung innerhalb bestimmter Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen.
(3) Die Umzugskostenvergütung kann zugesagt werden für Umzüge aus Anlass
1. der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort,
2. der Versetzung aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung des Beamten an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort,
3. der Abordnung an einen anderen Ort als den bisherigen Dienst- oder Wohnort,
4. der Zuweisung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zweck der Ausbildung an einen anderen Ort als den bisherigen Ausbildungs- oder Wohnort,
5. der Zuweisung nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes,
6. der nicht nur vorübergehenden Zuteilung aus dienstlichen Gründen mit Zustimmung des Beamten zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
7. der vorübergehenden Zuteilung des Beamten aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde,
8. der vorübergehenden dienstlichen Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle,
9. der Aufhebung oder Beendigung einer Maßnahme nach den Nummern 2 bis 8 nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung,
10. der Übertragung eines anderen Richteramts nach § 32 des Deutschen Richtergesetzes und der Wahrnehmung eines weiteren Richteramts nach § 27 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes an einem anderen Ort als dem bisherigen Dienst- oder Wohnort.“
b) Absatz 4 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Dienstort“ durch die Wörter „Dienst- oder Ausbildungsort“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Dienstortes“ durch die Wörter „Dienst- oder Ausbildungsortes“ ersetzt. e) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7.
2. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 3 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Nummer 1“ ersetzt. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst beträgt die Umzugskostenvergütung nach Absatz 1 jeweils 75 Prozent des Betrages, der nach den §§ 4 bis 7 zu erstatten wäre. Absatz 3 gilt entsprechend.“
3. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 4“ ersetzt. 4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a
Mietentschädigung
(1) Miete für die bisherige Wohnung kann bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden konnte, längstens jedoch für sechs Monate, erstattet werden, wenn für dieselbe Zeit Miete für die neue Wohnung am neuen Dienst- oder Ausbildungsort gezahlt werden musste. Ferner können die notwendigen Auslagen für das Weitervermieten der Wohnung innerhalb der Vertragsdauer bis zur Höhe der Miete für einen Monat erstattet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Miete einer Garage.
(2) Miete für die neue Wohnung am neuen Dienst- oder Ausbildungsort, die nach Lage des Wohnungsmarktes für eine Zeit gezahlt werden musste, während der die Wohnung noch nicht benutzt werden konnte, kann längstens für drei Monate erstattet werden, wenn für dieselbe Zeit Miete für die bisherige Wohnung gezahlt werden musste. Entsprechendes gilt für die Miete einer Garage.
(3) Die bisherige Wohnung im eigenen Haus oder die Eigentumswohnung steht der Mietwohnung gleich mit der Maßgabe, dass die Mietentschädigung längstens für ein Jahr gezahlt werden kann. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Frist nach Satz 1 in besonders begründeten Ausnahmefällen um längstens sechs Monate verlängern. An die Stelle der Miete tritt der ortsübliche Mietwert der Wohnung. Entsprechendes gilt für die eigene Garage. Für die neue Wohnung im eigenen Haus oder die neue Eigentumswohnung wird eine Mietentschädigung nicht gewährt.
(4) Miete nach den Absätzen 1 bis 3 wird nicht für eine Zeit erstattet, in der die Wohnung oder die Garage ganz oder teilweise anderweitig vermietet oder genutzt worden ist.“
5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 haben Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst den Nachweis zu erbringen, dass sie bereits zwölf Monate vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatten, die sie bis zum Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes beibehalten haben; dies gilt nicht in Fällen, in denen die Wohnung mit dem Ehegatten oder einer in Absatz 2 genannten Person genutzt wird.“
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 8“ ersetzt. 6. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 4“ ersetzt. bbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 3 Nr. 1 und 3“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Nummer 2 bis 8“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Abs. 3 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 3 Nummer 2“ ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort „Dienstort“ wird durch die Wörter „Dienst- und Ausbildungsort“ ersetzt. bb) Die Angabe „§ 2 Abs. 6“ wird durch die Angabe „§ 2 Absatz 5“ ersetzt. c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) In den Fällen des § 2 Absatz 3 Nummer 4 mit Zusage der Umzugskostenvergütung erhalten Berechtigte ein Trennungsgeld in Höhe von 75 Prozent des Trennungsgeldes nach der nach Absatz 5 zu erlassenden Rechtsverordnung.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
7. § 9a wird wie folgt gefasst: „§ 9a
Übergangsregelung
In Fällen, in denen die Zusage der Umzugskostenvergütung vor dem 1. September 2021 erteilt worden ist, gilt das Bremische Umzugskostengesetz in der am 31. August 2021 geltenden Fassung.“
Änderung der Bremischen Trennungsgeldverordnung
Die Bremische Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2003 (Brem.GBl. S. 195 2042-f-4), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. August 2019 (Brem.GBl. S. 602) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird nach der Nummer 7 folgende Nummer 7a eingefügt: „7a. Zuweisung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst zum Zwecke ihrer Ausbildung; als Dienstort im Sinne der nachfolgenden Vorschriften gilt der Ausbildungsort,“
b) In Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt. bb) In Satz 5 wird die Angabe „Abs. 6“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst: „2. Beschäftigungsverbote für die Berechtigte oder eine Familienangehörige (§ 4 Absatz 3 Satz 2 und 3 Bremisches Umzugskostengesetz) für die Zeit vor oder nach einer Entbindung nach der Verordnung über den Mutterschutz der bremischen Beamtinnen und die Elternzeit der bremischen Beamtinnen und Beamten in der jeweiligen Fassung.“
3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Dienststätte“ die Wörter „und zurück“ eingefügt.
b) Nach Absatz 4 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: „Trennungsübernachtungsgeld wird nicht für eine Zeit gewährt, in der die bisherige Wohnung oder Unterkunft während einer Maßnahme nach § 1 Absatz 2 ganz oder teilweise anderweitig vermietet worden ist.“
c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Hinsichtlich der Notwendigkeit der Kosten einer angemessenen Unterkunft nach Absatz 4 Satz 1 ist auf die ortsübliche Miete eines möblierten Ein-Zimmer-Apartments am neuen Dienstort und im übrigen Einzugsgebiet abzustellen. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann aus Gründen der Kostenminimierung oder Gleichbehandlung der Berechtigten Höchstgrenzen für die Unterkunftskosten festsetzen.“
4. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ein Berechtigter nach § 3 erhält eine Reisebeihilfe für jeweils einen Kalendermonat des Aufenthaltes am neuen Dienstort.“
b) Satz 2 wird aufgehoben. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Für Berechtigte nach § 1 Absatz 2 Nummer 7a beträgt das Trennungsgeld nach den §§ 3, 5 und 6 jeweils 75 Prozent.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
Bekanntmachungserlaubnis
(1) Der Senator für Finanzen kann den Wortlaut des Bremischen Reisekostengesetzes in der vom 1. September 2021 an geltenden Fassung im Bremischen Gesetzblatt bekannt machen.
(2) Der Senator für Finanzen kann den Wortlaut des Bremischen Umzugszugskostengesetzes in der vom 1. September 2021 an geltenden Fassung im Bremischen Gesetzblatt bekannt machen.
(3) Der Senator für Finanzen kann den Wortlaut der Bremischen Trennungsgeldverordnung in der am 1. September 2021 an geltenden Fassung im Bremischen Gesetzblatt bekannt machen.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2021 in Kraft.
Bremen, den 13. Juli 2021
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.