Bremen

Gesetz zur Änderung kommunalunternehmensrechtlicher Vorschriften

Ausfertigungsdatum:
21.11.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 104
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
486 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 21. November 2017 Nr. 104 Gesetz zur Änderung kommunalunternehmensrechtlicher Vorschriften Vom 14. November 2017 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Gesetz über die landesrechtliche Rechtsstellung der Bediensteten der Anstalt „Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts“ der Stadtgemeinde Bremen §1 Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach § 13 Absatz 2 des Ortsgesetzes über die Errichtung der Anstalt „Die Bremer Stadt- reinigung, Anstalt öffentlichen Rechts“ auf die Anstalt übergegangen ist, zählt die Beschäftigungszeit bei der Anstalt im Versicherungsfall bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wie eine Beschäftigungszeit beim Land Bremen, wenn sie bei Eintritt des Versorgungsfalles Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des Landes Bremen sind. §2 Bewerbungen von Bediensteten der Anstalt „Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts“ werden bei Stellenausschreibungen des Landes Bremen wie Bewerbungen von Bediensteten des Landes Bremen behandelt. §3 Das Ortsgesetz über die Errichtung der Anstalt „Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts“ kann vorsehen, dass Dienstvereinbarungen, die zwischen dem Land Bremen und dem Gesamtpersonalrat geschlossen wurden, bis zum Abschluss neuer Regelungen, längstens jedoch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 auf die Anstalt anzuwenden sind. Das Ortsgesetz kann auch vorsehen, dass bestimmte, in einer Anlage zu dem Ortsgesetz zu bezeichnenden örtliche Dienstvereinbarungen von Stellen des Landes Bremen bis zum Abschluss neuer Regelungen, längstens jedoch für 2 Jahre auf die Anstalt anzuwenden sind. Nr. 104 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. November 2017 487 Artikel 2 Änderung des Bremischen Kommunalunternehmensgesetzes § 6 Absatz 4 des Bremischen Kommunalunternehmensgesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 114 — 63-f-1), das durch Gesetz vom 15. November 2015 (Brem.GBl. S. 804) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 3 werden die Wörter „durch den Verwaltungsrat nach Satz 2“ gestrichen. 2. Folgender Satz wird angefügt: „Das Errichtungsortsgesetz kann bestimmen, dass der erste nach Gründung eines Kommunalunternehmens zu bestellende Vorstand in der Stadtgemeinde Bremen von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Senatorin für Finanzen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat bestellt wird, sofern dies zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Kommunalunternehmens erforderlich ist.“ Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Bremen, den 14. November 2017 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.