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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2017 Verkündet am 21. November 2017 Nr. 104
Gesetz zur Änderung kommunalunternehmensrechtlicher Vorschriften
Vom 14. November 2017
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Gesetz über die landesrechtliche Rechtsstellung der Bediensteten der Anstalt
„Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt öffentlichen Rechts“
der Stadtgemeinde Bremen
§1
Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis nach § 13
Absatz 2 des Ortsgesetzes über die Errichtung der Anstalt „Die Bremer Stadt-
reinigung, Anstalt öffentlichen Rechts“ auf die Anstalt übergegangen ist, zählt die
Beschäftigungszeit bei der Anstalt im Versicherungsfall bei der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder wie eine Beschäftigungszeit beim Land Bremen, wenn
sie bei Eintritt des Versorgungsfalles Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer des
Landes Bremen sind.
§2
Bewerbungen von Bediensteten der Anstalt „Die Bremer Stadtreinigung, Anstalt
öffentlichen Rechts“ werden bei Stellenausschreibungen des Landes Bremen wie
Bewerbungen von Bediensteten des Landes Bremen behandelt.
§3
Das Ortsgesetz über die Errichtung der Anstalt „Die Bremer Stadtreinigung,
Anstalt öffentlichen Rechts“ kann vorsehen, dass Dienstvereinbarungen, die
zwischen dem Land Bremen und dem Gesamtpersonalrat geschlossen wurden, bis
zum Abschluss neuer Regelungen, längstens jedoch bis zum Ablauf des
31. Dezember 2022 auf die Anstalt anzuwenden sind. Das Ortsgesetz kann auch
vorsehen, dass bestimmte, in einer Anlage zu dem Ortsgesetz zu bezeichnenden
örtliche Dienstvereinbarungen von Stellen des Landes Bremen bis zum Abschluss
neuer Regelungen, längstens jedoch für 2 Jahre auf die Anstalt anzuwenden sind.
Nr. 104 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. November 2017 487
Artikel 2
Änderung des Bremischen Kommunalunternehmensgesetzes
§ 6 Absatz 4 des Bremischen Kommunalunternehmensgesetzes vom 24. März
2015 (Brem.GBl. S. 114 — 63-f-1), das durch Gesetz vom 15. November 2015
(Brem.GBl. S. 804) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 3 werden die Wörter „durch den Verwaltungsrat nach Satz 2“ gestrichen.
2. Folgender Satz wird angefügt:
„Das Errichtungsortsgesetz kann bestimmen, dass der erste nach Gründung
eines Kommunalunternehmens zu bestellende Vorstand in der Stadtgemeinde
Bremen von der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Senatorin für
Finanzen und in der Stadtgemeinde Bremerhaven vom Magistrat bestellt wird,
sofern dies zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Kommunalunternehmens
erforderlich ist.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Bremen, den 14. November 2017
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen