Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen
- Ausfertigungsdatum:
- 11.05.2018
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2018 Nr. 41
Eingangsformel
Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulgesetzes
Das Bremische Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 339 ― 221-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. August 2017 (Brem.GBl. S. 349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnung wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 31a Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz“ b) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst: „§ 58 Anpassungslehrgang für Personen in der Berufsqualifikationsfeststellung" 2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Das gilt auch, soweit die Verarbeitung zum Zweck der Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz oder zur Erfüllung von Pflichten der Hochschulen aus dem Mutterschutzgesetz erforderlich ist. Eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu anderen Zwecken ist ausgeschlossen. Die Hochschulen ergreifen angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Personen bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Soweit nach Absatz 1 Satz 1 verarbeitete personenbezogene Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben
- einer anderen bremischen oder einer durch Hochschulkooperation verbundenen außerbremischen Hochschule,
- der Staats- und Universitätsbibliothek,
- der Studierendenschaft,
- der Teilkörperschaften nach § 13a Absatz 3,
- anderer Teilkörperschaften des öffentlichen Rechts unter Beteiligung der Hochschulen,
- des Studierendenwerks,
- öffentlich geförderter Forschungseinrichtungen,
- der Stiftung für Hochschulzulassung oder
- der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland
notwendig sind, sind diese von der Hochschule je nach Zweck der Aufgabe im erforderlichen Umfang zu übermitteln. § 6 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung findet Anwendung.“ c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung, insbesondere
1. unter Benennung und Berücksichtigung des Zwecks welche Daten nach Absatz 1 in welcher Form verarbeitet werden dürfen und die Aufbewahrungsfrist
2. das Verfahren bei der Ausübung des Auskunfts- und Einsichtsrechts bezüglich der zu wissenschaftlichen Forschungszwecken verarbeiteten Daten nach Maßgabe des § 13 Absatz 3 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung
3. nach Maßgabe des Hochschulstatistikgesetzes die für die Zwecke der Hochschulstatistik zu verarbeitenden Daten
4. die Daten und Funktionen eines maschinenlesbaren Ausweises für Studierende und Nutzer sowie Nutzerinnen, die in diesem Zusammenhang nötigen Verfahrensregelungen sowie die Daten, die zur Erteilung des Ausweises verarbeitet werden dürfen.“
3. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:
„§ 31a
Inanspruchnahme von Rechten aus dem Mutterschutzgesetz und Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz
Die studienzeitverlängernde Inanspruchnahme der nach dem Mutterschutzgesetz gewährten Rechte und der nach dem Mutterschutzgesetz bestehenden Zeiten eines Beschäftigungsverbots sind zu berücksichtigen und dürfen nicht zu Nachteilen für die betroffenen Studentinnen führen.“
4. § 33 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Eine fachgebundene Hochschulreife erwirbt auch, wer die Einstufungsprüfung gemäß § 57 bestanden hat. Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend; die bestandene Zwischenprüfung an der Universität oder der Erwerb von 60 Leistungspunkten (CP) gemäß Studienverlaufsplan heben die Fachbindung auf. Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung die näheren Voraussetzungen einschließlich des Verfahrens für den Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife."
5a. In § 36 Nummer 7 wird das Wort „Studentenwerksgesetzes“ durch das Wort „Studierendenwerksgesetzes“ ersetzt.
5. § 40 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Nicht auf die Beurlaubungszeiten angerechnet werden die Zeiten, in denen Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz in Anspruch genommen werden, Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz bestehen sowie die Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.“
6. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Vor der Einrichtung eines Studienganges ist ein Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre, bezogen auf die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einzelner Studiengänge, mit externer Beteiligung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Staatsvertrages über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen (Studienakkreditierungsstaatsvertrag) vom 28. September 2017 in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsverordnung (Programmakkreditierung) durchzuführen. Auf der Grundlage der Akkreditierung entscheidet die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz unter Berücksichtigung der Übereinstimmung des geplanten Studienangebots mit der Wissenschafts- und Hochschulgesamtplanung sowie der Hochschulentwicklungsplanung, der Wirtschaftlichkeit und Effizienz gemäß § 110 Absatz 1 Nummer 2 über die Einrichtungsgenehmigung. Liegt die Akkreditierungsentscheidung noch nicht vor, kann die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz die Einrichtung des Studienangebots befristet genehmigen, wenn eine Prüfungsordnung in Kraft gesetzt ist. Eine Befristung kann auch auf andere Gründe gestützt werden. Eingerichtete Studienangebote sind in entsprechender Anwendung des Satzes 1 in einem angemessenen Zeitraum zu akkreditieren. Alle Studienangebote sind regelmäßig und in den durch die Rechtsverordnung zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag festgelegten Zeitabständen zu reakkreditieren; Satz 1 gilt entsprechend. Wird die Akkreditierung oder die Reakkreditierung verweigert, entscheidet die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz nach § 110 Absatz 1 Nummer 2 über die Schließung des Studiengangs. Das Gleiche gilt, wenn Akkreditierungsauflagen nicht erfüllt werden.“
b) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt: „(5) Wenn ein Verfahren zur Sicherung der Leistungsfähigkeit hochschulinterner Qualitätsmanagementsysteme mit externer Beteiligung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsverordnung (Systemakkreditierung) erfolgreich durchlaufen wurde und die Hochschule systemakkreditiert ist, erfolgt die Programmakkreditierung durch die Hochschule. Die hochschulinternen Qualitätsmanagementsysteme sind regelmäßig und in den durch die Rechtsverordnung zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag festgelegten Zeitabständen zu reakkreditieren.
(6) Die Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 können durch andere Verfahren ersetzt werden, wenn diese mit dem Akkreditierungsrat gemäß Artikel 9 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz abgestimmt sind. Es gelten die Kriterien des Artikels 2 und die Verfahrensvorschriften des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages. Die Pflicht zur regelmäßigen Reakkreditierung in den durch die Rechtsverordnung zum Studienakkreditierungsstaatsvertrag festgelegten Zeitabständen gilt entsprechend.“
7. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Abschlussgrade der Studiengänge der Hochschulen sind der Bachelor und der Master.“ b) In Satz 2 werden die Wörter „und des internationalen Studiengangs Steuerund Wirtschaftsrecht der Hochschule Bremen in Kooperation mit der Hochschule für Öffentliche Verwaltung“ gestrichen. 8. § 58 wird wie folgt gefasst:
„§ 58
Anpassungslehrgang für Personen in der Berufsqualifikationsfeststellung
(1) Die Universität Bremen ermöglicht Personen, die einen Anpassungslehrgang im Rahmen eines Berufsqualifikationsfeststellungsverfahrens absolvieren müssen, einzelne Module oder ein vollständiges Fach im Rahmen der Lehrerausbildung zu studieren, soweit dies dem Umfang nach durch Bescheid des Staatlichen Prüfungsamtes und dem Inhalt nach von der Universität bestimmt worden ist. Die Universität gewährt auf dieser Grundlage die Berechtigung, an allen erforderlichen Lehrveranstaltungen teilzunehmen sowie die erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen.
(2) Es gelten die allgemeinen prüfungsrechtlichen Bestimmungen des Bremischen Hochschulgesetzes und des Allgemeinen Teils der Prüfungsordnungen. Die Universität Bremen stellt nach Abschluss des universitären Teils des Anpassungslehrgangs ein Zeugnis über das Bestehen oder Nichtbestehen der im
Rahmen des Anpassungslehrgangs erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen aus.
(3) Abweichend von § 34 findet eine Immatrikulation nicht statt. Die Aufnahme erfolgt durch das Zentrum für Lehrerbildung.
(4) Das Nähere zur Durchführung des Anpassungslehrgangs und zum Verfahren kann die Universität durch eine Satzung regeln."
9. In § 60 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „durch weiterbildende Studien“ das Komma und die Angabe „zu denen auch Kontaktstudien (§ 58) gehören,“ gestrichen.
10. § 62 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Prüfungsordnungen müssen die Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und die Einhaltung von Beschäftigungsverboten sowie die Inanspruchnahme von Schutzfristen und Maßnahmen des Gesundheitsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz gewährleisten sowie die besonderen Belange behinderter und chronisch kranker Menschen zur Wahrung der Chancengleichheit berücksichtigen.“
11. § 69 Absätze 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Hochschule sichert die Qualität ihrer Lehre durch die Einrichtung eines Qualitätsmanagementsystems unter Berücksichtigung der Regelungen des Artikels 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der dazu ergangenen Rechtsverordnung. Dieses Qualitätsmanagementsystem hat eine laufende Evaluation der Lehre und Lehrveranstaltungen durch systematische Begleitung, Erfassung, Messung, Rückmeldung und Auswertung des Lehr- und Lernerfolges sowie der Ergebnisse der Ausbildung zu gewährleisten. Mit diesem System wird ein Regelkreislauf zur fortlaufenden Verbesserung der Lehr- und Lernprozesse, der Kompetenzvermittlung und des Ausbildungserfolges implementiert. Das Nähere regelt die Hochschule unter Berücksichtigung der Festlegungen des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der dazu ergangenen Rechtsverordnung durch eine Ordnung.
(2) Das Rektorat entscheidet unter Beachtung der Artikel 2 und 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der dazu ergangenen Rechtsverordnung über Vorgaben zur Struktur und Organisation sowie zum Ablauf des Qualitätsmanagementsystems. Auf der dezentralen Ebene sind die Dekaninnen und Dekane im Einvernehmen mit den Studiendekaninnen und Studiendekanen für die Umsetzung des Qualitätsmanagements im Sinne von Absatz 1 zuständig. Alle Statusgruppen, insbesondere auch Studierende, sind angemessen zu beteiligen. In Fragen, die den Bereich der Lehrfreiheit und insbesondere die fachlich-inhaltlichen Kriterien der Qualitätssicherung und –entwicklung im Qualitätssicherungsmanagement betreffen, verfügen die Mitglieder der Hochschule, die der Hochschullehrergruppe angehören, über die absolute Mehrheit der Stimmen, soweit Entscheidungen getroffen werden.“
12. § 112 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre, die sich auf die Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung einzelner Studiengänge (Programmakkreditierung) oder die Sicherung der Leistungsfähigkeit hochschulinterner Qualitätsmanagementsysteme (Systemakkreditierung) beziehen, durchgeführt werden. Ergänzend findet § 53 Absatz 6 Anwendung. Es gelten die Regelungen der Artikel 2 und 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages entsprechend.“
13. In § 96b Absatz 1 Satz 3, § 105 Absatz 1 Satz 1, § 105a Absatz 1 Satz 1, 6 und 8 und Absatz 4 Satz 1, § 106 Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 3, § 108 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1, § 109 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2, § 109b Absatz 3 Satz 1, § 110 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 5, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 1 und 2, § 111 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 1 und 2, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1, § 112 Absatz 1 Satz 1, Satz 1 Nummer 3, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 7 Satz 1, § 116 Satz 3 und § 117 Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „Senatorin für Bildung und Wissenschaft“ durch die Wörter „Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt.
Gesetz zur Änderung des Bremischen Hochschulzulassungsgesetzes
Das Bremische Hochschulzulassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. November 2010 (Brem.GBl. S. 548 ― 221-h-2), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S.141) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Aufnahmekapazität in den Studiengängen des Fachbereichs Musik der Hochschule für Künste bemisst sich nach dem Lehrangebot für den Einzelunterricht.“
2. In § 3 Absatz 2 Nummer 7 wird die Angabe „§ 13a Absatz 4“ durch die Angabe „§13a Absatz 3“ ersetzt.
3. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in der Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter „in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union“ ersetzt.
4. Nach § 5 werden folgende §§ 5a und 5b eingefügt:
„§ 5a
Sonderquote für Personen in der Berufsqualifizierungsfeststellung
(1) Abweichend von § 3 bietet die Universität Bremen für Personen, die im Rahmen der Berufsanerkennung nach dem Bremischen Qualifikationsfest-
stellungsgesetz einen Anpassungslehrgang absolvieren und dazu einzelne Studienmodule belegen oder ein einzelnes Fach mit durch Bescheid des Staatlichen Prüfungsamtes festgelegter Anzahl von Leistungspunkten (CP) nachstudieren müssen, außerhalb des Verfahrens nach Artikel 2 des Staatsvertrages eine Sonderquote von bis zu 2 Hundertstel der festgesetzten Zulassungszahlen an. Ergibt die Quote nach Satz 1 weniger als einen Platz für eine Person in einem Anpassungslehrgang, erfolgt die Aufrundung auf einen Platz.
(2) Zulassungsanträge im Rahmen der Berufsqualifizierungsfeststellung können jeweils zum Winter- und zum Sommersemester gestellt werden. Für Personen, die ein vollständiges Fach nachstudieren müssen, erfolgt die Zulassung ausschließlich zum Wintersemester. Die Zulassungsanträge sind an das Zentrum für Lehrerbildung zu richten.
(3) Die Zulassung erfolgt durch ein Losverfahren. Wird die Berufsqualifizierungsfeststellung für ein durch die Senatorin für Kinder und Bildung ausgewiesenes Mangelfach angestrebt, kann durch Entscheidung der Hochschule ein abweichendes Verfahren vorgesehen und können diese Personen vorrangig zugelassen werden.
(4) Das Nähere kann die Universität Bremen unter Berücksichtigung der Regelungen des Bremischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes zu den berufsbezogenen Ausgleichsmaßnahmen durch eine Satzung regeln.
Falschangaben im Bewerbungsverfahren
Wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber gegenüber einer Hochschule falsche Angaben über die für die Auswahl von Bewerberinnen und Bewerbern maßgeblichen Daten macht und diese Falschangabe mit ursächlich oder ursächlich für die Vergabe eines Studienplatzes an sie oder ihn war, ist ihr oder ihm die Einschreibung zum Studium zu versagen. Wenn die Immatrikulation bereits erfolgt ist, ist sie zurückzunehmen. Hinsichtlich einer Entscheidung nach § 5a gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zulassung nach § 5a Absatz 3 unterbleibt oder zurückgenommen wird."
Gesetz zur Änderung des Bremischen Studienkontengesetzes
Das Bremische Studienkontengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2005 (Brem.GBl. S. 550 ― 221-t-1), das zuletzt durch Gesetz vom 24. März 2015 (Brem.GBl.141) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Satz 2 Nummer 7 wird das Wort „Studentenwerks“ durch das Wort „Studierendenwerks“ ersetzt.
2. § 6 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. sich die Inanspruchnahme der Rechte und gesetzliche Beschäftigungsverbote aus dem Mutterschutzgesetz studienzeitverlängernd auswirken,“
b) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummern 3 und 4.
Gesetz über das Studentenwerk Bremen
Das Gesetz über das Studentenwerk Bremen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2010 (Brem.GBl. S. 545 ― 221-g-1), das zuletzt durch Gesetz vom 24. März 2015 (Brem.GBl. S. 141) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Gesetz über das Studierendenwerk Bremen (StWG)“
2. In den §§ 1 bis 15 wird jeweils das Wort „Studentenwerk“ durch das Wort „Studierendenwerk“ ersetzt.
3. § 2 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wenn und soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 5 erforderlich ist, ist das Studierendenwerk befugt, je nach Zweck der Aufgabe bei den Hochschulen, die unmittelbar dem Bremischen Hochschulgesetz unterliegen, alle erforderlichen personenbezogenen Daten der Studierenden, wie insbesondere Name, Anschrift, Matrikelnummer, Immatrikulation, Exmatrikulation, Rückmeldung und Beurlaubung, zu erheben.“ b) Satz 2 wird gestrichen. c) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die Sätze 2 bis 4. d) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „weiter zu nutzen“ ersetzt durch die Wörter „zu verarbeiten“. e) Die neuen Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „Darüber hinaus ist das Studierendenwerk zur Abwicklung von Mietverhältnissen sowie zur Wohnraumbewirtschaftung und -planung berechtigt, von den Studierenden weitere personenbezogene Daten zu erheben und zu verarbeiten, soweit dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Verarbeitung von Gesundheitsdaten für die Wahrnehmung der Beratungstätigkeit der psychologisch-therapeutischen Beratungsstelle bedarf einer ausdrücklichen Einwilligung des oder der Studierenden.“
f) Folgende Sätze werden angefügt: „Es sind angemessene und spezifische Maßnahmen zum Schutz der Interessen und Rechte der Studierenden bei der Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu treffen. Die zur Aufgabenerfüllung der psychologisch-therapeutischen Beratungsstelle verarbeiteten Daten unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach § 203 Absatz 1 Strafgesetzbuch.“
Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen
Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen
Das Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2017 (Brem.GBl. S. 397 ― 221-a-4) wird wie folgt geändert:
In Artikel 2 wird nach dem Wort „Artikel“ die Angabe „4 und Artikel“ eingefügt.
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 8. Mai 2018
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.