Gesetz zur Änderung gesundheitsrechtlicher Vorschriften
- Ausfertigungsdatum:
- 07.09.2018
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2018 Nr. 72
Eingangsformel
Änderung des Bremischen Gesetzes über die generalistisch ausgerichtete Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
Das Bremische Gesetz über die generalistisch ausgerichtete Gesundheits- und Krankenpflegehilfe vom 3. September 2013 (Brem.GBl. S. 485 — 2124-g-1), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 638) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2a Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Der Antrag auf Anerkennung ist an die zuständige Behörde zu richten. Für die Informationsbereitstellung und die elektronische Verfahrensabwicklung steht der zuständigen Behörde das Portal des Einheitlichen Ansprechpartners im Sinne des Bremischen Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner und über die europäische Verwaltungszusammenarbeit zur Verfügung.“
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „Krankenpflegeschulen und staatlich anerkannten Altenpflegeschulen“ durch das Wort „Pflegeschulen“ ersetzt. b) In Absatz 6 wird die Angabe „1590“ durch die Angabe „1310“ und die Angabe „1680“ durch die Angabe „1920“ ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Pflegeschulen nach § 4 Absatz 2 bedürfen der staatlichen Anerkennung. Diese Anerkennung wird durch die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport erteilt.“
b) In Absatz 2 dem der Nummer 1 vorangestellten Satzteil wird das Wort „Kranken- und Altenpflegeschulen“ durch das Wort „Pflegeschulen“ ersetzt.
4. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Wer mindestens ein Jahr eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Altenpflegerin, zum Altenpfleger, zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann absolviert hat, kann auf Antrag eine Ausbildung nach diesem Gesetz beginnen. Teile der Ausbildung können im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung nach diesem Gesetz angerechnet werden.“
5. § 8 Satz 1 Nummer 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:
„1. Urlaub, einschließlich Bildungszeit,
2. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden der theoretischen und praktischen Ausbildung,
3. Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.“
6. § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Zulassungsvoraussetzungen
Wer die staatliche Prüfung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin, zum Gesundheits- und Krankenpfleger, zur Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, zum Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Altenpflegerin, zum Altenpfleger, zur Pflegefachfrau oder zum Pflegefachmann an einer staatlich anerkannten Schule nicht bestanden oder die Ausbildung vorzeitig nach mindestens 24 Monaten beendet hat, kann die Zulassung zur Externenprüfung zum Erwerb der Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 beantragen.“
7. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Kranken- oder Altenpflegeschule“ durch das Wort „Pflegeschule“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. 8. Nach § 20 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dieser Unterricht kann an anderen Schulen als Pflegeschulen durchgeführt werden.“
9. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 (zu § 4 Absatz 6)
A - Theoretischer und praktischer Unterricht
Fachrichtungsbezogener Lernbereich Stunden Kontakt zu Menschen aufnehmen – Alltag in 60 unterschiedlichen Generationen verstehen Menschen in ihrer Orientierung und Beweglichkeit 140 unterstützen und Sicherheit mit gestalten Menschen mit Hilfebedarf in ihren alltäglichen 160 Verrichtungen beobachten und unterstützen In Notfallsituationen angemessen handeln 60 Familien und alleinstehende Personen im Alltag 90 und in der Haushaltsführung unterstützen Tod und Sterben begegnen und Menschen am 40 Lebensende pflegerisch unterstützen Als Pflegeassistentinnen oder Pflegeassistenten 110 mit anderen Berufsgruppen im Krankenhaus zusammenarbeiten Menschen mit Einschränkungen im Bereich der 90 Ernährung unterstützen Menschen aus verschiedenen Kulturen in 40 verschiedenen Arbeitsfeldern der Pflege unterstützen Das Umfeld von zu Pflegenden sicher gestalten 40 und sie vor Infektionen schützen Ältere Menschen in ihrer häuslichen Versorgung 110 begleiten und Risiken und Gefahren erkennen Häufig auftretende Gesundheitsstörungen im Alter 110 erkennen und angemessen reagieren Lebenswelt Pflegeheim – im Alltag der stationären 100 Pflege mitarbeiten und Menschen dort in ihrer Lebens-und Tagesgestaltung unterstützen Menschen mit Einschränkungen der Beweglichkeit 80 und körperlichen und geistigen Behinderungen pflegerisch unterstützen
Fachrichtungsübergreifender Lernbereich Deutsch 80 Gesamtstunden 1310 ”
10. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2 (zu § 1)
URKUNDE
über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
„………………………………..“
Name, Vorname
Geburtsdatum
Geburtsort
erhält aufgrund des Bremischen Gesetzes über die generalistisch ausgerichtete Gesundheits- und Krankenpflegehilfe mit Wirkung vom heutigen Tage die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung
„……………….“
zu führen.
Ort, Datum __________________
(Unterschrift) (Siegel)“
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen
Dem § 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 27. März 2007 (Brem.GBl. S. 225 — 223-h-3), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 638) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
„Der Antrag auf Anerkennung ist an die zuständige Behörde zu richten. Für die Informationsbereitstellung und die elektronische Verfahrensabwicklung steht der zuständigen Behörde das Portal des Einheitlichen Ansprechpartners im Sinne des Bremischen Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner und über die europäische Verwaltungszusammenarbeit zur Verfügung.“
Änderung des Gesetzes über das Leichenwesen
Das Gesetz über das Leichenwesen vom 16. Mai 2017 (Brem.GBl. S. 210 — 2127-c-1) wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Todesbescheinigung verbleibt bei der Leiche. Ein Exemplar der Todesbescheinigung kann von dem Arzt oder der Ärztin, die die Todesbescheinigung ausgestellt hat, entnommen werden. Ein Transport des Leichnams ohne Todesbescheinigung ist nicht zulässig. § 10 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend.“
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Leiche“ die Wörter „außer in den Todesfällen nach § 10 Absatz 1 bis 3“ eingefügt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie unaufgeklärten“ gestrichen. 3. § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Durchführung der äußeren Leichenschau und den damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben nach diesem Gesetz handelt es sich um eine hoheitliche Aufgabe.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Nach Beendigung der Leichenschau ist unverzüglich die Todesbescheinigung nach § 6 Absatz 1 um die Angaben hinsichtlich der Durchführung der Leichenschau zu ergänzen (erweiterte Todesbescheinigung).“
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Arzt oder die Ärztin hat die erweiterte Todesbescheinigung, außer in den Todesfällen nach § 10 Absatz 1 bis 3, derjenigen Person auszuhändigen, die nach dem Personenstandsgesetz zur Anzeige des Todes verpflichtet ist. Diese hat ein Exemplar bei dem Standesamt einzureichen und zwei Exemplare der erweiterten Todesbescheinigung spätestens am nächsten Werktag der zuständigen Behörde vorzulegen; der Sonnabend gilt nicht als Werktag im Sinne dieser Regelung. Ein für den Leichenschauarzt oder die Leichenschauärztin vorgesehenes Exemplar der erweiterten Todesbescheinigung kann von diesem Arzt oder dieser Ärztin entnommen werden. Ein Exemplar der erweiterten Todesbescheinigung verbleibt bei der Leiche. Ein Weitertransport des Leichnams ohne erweiterte Todesbescheinigung ist nicht zulässig.“
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „(3) Die zuständige Behörde bewahrt die erweiterten Todesbescheinigungen und die ihr von auswärtigen Stellen zugesandten gleichartigen Bescheinigungen 30 Jahre lang auf.“
d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Aus Gründen der Rechtssicherheit, der Gefahrenabwehr und zu statistischen Zwecken überprüft die zuständige Behörde den Inhalt der erweiterten Todesbescheinigung auf Vollständigkeit und Richtigkeit.“
e) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Leichenschaubescheinigungen“ durch die Wörter „erweiterten Todesbescheinigungen“ ersetzt. 5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „eingetreten ist (nichtnatürlicher Tod)“ die Wörter „oder legen die Gesamtumstände Zweifel an einem natürlichen Tod nahe“ eingefügt und das Wort „Leichenschaubescheinigung“ durch die Wörter „erweiterte Todesbescheinigung“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „Leichenschaubescheinigung“ durch die Wörter „erweiterte Todesbescheinigung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3. d) In dem neuen Absatz 2 wird das Wort „Leichenschaubescheinigung“ durch die Wörter „erweiterte Todesbescheinigung“ ersetzt. 6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In § 11 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Todesbescheinigung nach § 6 Absatz 1, die Leichenschaubescheinigung nach § 9 Absatz 1“ durch die Wörter „die erweiterte Todesbescheinigung nach § 9 Absatz 1“ ersetzt. b) In Absatz 7 wird die Angabe „bis 3“ durch die Angabe „und 2“ ersetzt.
7. In § 16 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 Satz 5 wird jeweils das Wort „Leichenschaubescheinigung“ durch die Wörter „erweiterte Todesbescheinigung“ ersetzt.
8. § 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 wird das Wort „Leichenschaubescheinigung“ durch die Wörter „erweiterte Todesbescheinigung“ ersetzt. b) Nummer 13 wird wie folgt gefasst: „13. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 11 Absatz 7 die zuständige Polizeidienststelle oder entgegen § 10 Absatz 2 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig benachrichtigt,“
c) In Nummer 14 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ und das Wort „Leichenschaubescheinigung“ durch die Wörter „erweiterte Todesbescheinigung“ ersetzt.
Änderung des Heilberufsgesetzes
Das Heilberufsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149 — 2122-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Brem.GB. S. 638) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „wegen Berufsunfähigkeit oder aus Altersgründen“ gestrichen.
2. In § 5a Absatz 10 wird die Angabe „Bremischen Datenschutzgesetzes“ durch die Angabe „Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie der Verordnung (EU) 2016/ 679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/ 46/ EG (Datenschutz-Grundverordnung)“ ersetzt.
3. § 61a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „§ 62 Absatz 4 gilt entsprechend.“
b) Absatz 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird die Angabe „Abs. 1“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz 4 angefügt:
„Ist die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens unanfechtbar abgelehnt worden, führt dies zur Bestandskraft der Rüge.“
4. Nach § 62 Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
„Die Verjährung wird auch unterbrochen durch die Erteilung einer Rüge nach § 61a Absatz 1 und die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nach § 77.“
5. § 65 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) In einem Verfahren nach § 61a Absatz 4 Satz 2 kann das Berufsgericht neben den in Absatz 1 genannten berufsgerichtlichen Maßnahmen den Rügebescheid ganz oder teilweise aufrechterhalten. Das Berufsgericht kann den Rügebescheid aufheben, weil es eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht festgestellt hat. § 77 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“
6. In § 73 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Disziplinargesetzes“ die Wörter „, mit Ausnahme des § 14 Absatz 1 und des § 15 des Gesetzes“ eingefügt.
7. In § 92 Absatz 5 werden die Wörter „Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung – AnlV)“ durch die Wörter „Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen“ ersetzt.
Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes
§ 14 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 175, 366 — 2120-f-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 527) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 2 des Bremischen Kindergartenund Hortgesetzes“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 3 des Bremischen Tageseinrichtungs- und Kindertagespflegegesetzes“ ersetzt.
2. In Absatz 7 werden nach den Wörtern „Einzelfallhilfe durch“ die Wörter „Familiengesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und –pfleger oder durch“ eingefügt.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 4. September 2018
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.