Bremen

Gesetz zur Änderung gesundheitsrechtlicher Gesetze

Ausfertigungsdatum:
15.02.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 7
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Änderung des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz

Nach § 6 des Bremischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz vom 1. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 524 — 7831-a-1) wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a

(1) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz kann einer juristischen Person des privaten Rechts mit ihrem Einverständnis widerruflich die Befugnis verleihen, Aufgaben der zuständigen Behörde im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes oder im Sinne einer der auf dem Tiergesundheitsgesetz beruhenden Verordnungen einschließlich der Erhebung von zugehörigen Verwaltungskosten im eigenen Namen und in Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet.

(2) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz überträgt die Erfüllung von Aufgaben nach Absatz 1 durch Verwaltungsakt oder öffentlichrechtlichen Vertrag und bestimmt hierin das Nähere zum Umfang und zur Durchführung der übertragenen Aufgaben.

(3) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz übt hinsichtlich der übertragenen Aufgaben die Fachaufsicht aus.“

Art. 2

Änderung des Krebsregistergesetzes

Das Krebsregistergesetz vom 24. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 241 — 2127-a-1) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Soweit in diesem Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, wird auf die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1, L 314 vom 22. November 2016, S. 72) sowie des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 131) in der jeweils geltenden Fassung verwiesen.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 9 wird der Punkt nach dem Wort „zulassen“ durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10. sind Patientenidentifikationsnummern von meldenden Einrichtungen gebildete nichtsprechende Zeichenfolgen, die von den meldenden Einrichtungen dauerhaft zur Identifikation der betroffenen Person genutzt werden.“

b) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundesdatenschutzgesetzes" durch die Wörter „der Verordnung (EU) 2016/679" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung gestrichen. 4. § 5 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Einer geeigneten Stelle oder mehreren geeigneten Stellen in nicht öffentlichrechtlicher Trägerschaft kann mit deren Zustimmung widerruflich die Befugnis verliehen werden, die Aufgaben der Vertrauensstelle, die Aufgaben der Auswertungsstelle oder die Aufgaben der gemeinsamen ärztlichen Leitung in eigenem Namen und in Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen.“

5. § 7 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Ist die Erkrankung einer betroffenen Person einer der onkologischhämatologischen Hauptdiagnosen der Richtlinie zur Kinderonkologie des Gemeinsamen Bundesausschusses zuzuordnen, stellt abweichend von Absatz 1 lediglich die Feststellung der Krebserkrankung nach hinreichender klinischer Sicherung der Diagnose einen Meldeanlass dar.“

6. § 8 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Punkt nach dem Wort „sind“ durch ein Komma ersetzt. b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: „4. eine Patientenidentifikationsnummer.“ 7. § 10 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Behandelnde Einrichtungen haben neben den Informationspflichten nach der Verordnung (EU) 2016/679 die Pflicht, die wegen einer Krebserkrankung behandelten Personen vor der ersten Übermittlung ihrer Daten nach § 6 Absatz 1 über die beabsichtigte Meldung und den Zweck der Meldung zu informieren sowie diese auf das Recht hinzuweisen, Einwendungen gegen die Meldung zu erheben."

8. Dem § 15 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Zum Zweck von Datenübermittlungen nach § 13 darf die Auswertungsstelle von ihr gespeicherte Daten an die Vertrauensstelle übermitteln. Zur Förderung der interdisziplinären, patientenbezogenen Zusammenarbeit bei der Krebsbehandlung darf die Auswertungsstelle von ihr gespeicherte Daten in pseudonymisierter Form auch direkt an die behandelnde Einrichtung übermitteln, die Daten nach § 6 an das Bremer Krebsregister gemeldet hat, soweit dies erforderlich ist.“

9. In § 20 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „jährlich“ durch die Wörter „regelmäßig, in Abständen von höchstens drei Jahren,“ ersetzt.

Art. 3

Änderung des Landesgremiumgesetzes

§ 2 Absatz 3 des Landesgremiumgesetzes vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 347 ― 2120-f-8) wird wie folgt gefasst:

„(3) Die in der Freien Hansestadt Bremen maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen

a) der Patientinnen und Patienten, b) der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen und c) der Pflege haben ein Mitberatungsrecht. Die in Satz 1 genannten Organisationen benennen hierfür insgesamt vier sachkundige Personen, davon die unter Buchstabe a) und b)

genannten Organisationen jeweils eine sachkundige Person, die unter Buchstabe c) genannten Organisationen zwei sachkundige Personen. Das Mitberatungsrecht umfasst auch das Recht auf Anwesenheit bei der Beschlussfassung.“

Art. 4

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Bremen, den 29. Januar 2019

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.