Gesetz zur Änderung disziplinar- und beamtenrechtlicher Vorschriften sowie zur Änderung der Landeshaushaltsordnung
- Ausfertigungsdatum:
- 07.05.2026
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2026 Nr. 50
Eingangsformel
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 8 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 8 Überprüfung der Verfassungstreue und Ausnahmen von der Staatsangehörigkeit (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)“
b) Die Angabe zu § 50 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 50 Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten (§ 47 des Beamtenstatusgesetzes)“
c) Die Angabe zu § 83a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 83a Erfüllungsübernahme von Ansprüchen und Entschädigung bei immateriellen Schäden“
d) Nach der Angabe zu § 133 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 134 Übergangsregelung für am 1. Juli 2026 teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte“
§ 135 Evaluation“
2. In § 5 Absatz 1 Satz 10 wird die Angabe „Satzes 7“ durch die Angabe „Satzes 9“ ersetzt.
3. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
„§ 8
Überprüfung der Verfassungstreue und Ausnahmen von der Staatsangehörigkeit (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)
(1) Zum Zwecke der Überprüfung, ob Bewerberinnen und Bewerber, die für die erstmalige Einstellung in ein Beamtenverhältnis oder die Übernahme von einem anderen Dienstherrn ausgewählt sind, die Gewähr dafür bieten, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes), darf sich die Einstellungsbehörde aus öffentlich zugänglichen Quellen, zu denen auch Internetplattformen einschließlich sozialer Netzwerke gehören, informieren.
(2) Wenn sich bei der Einstellungsbehörde aus den nach Absatz 1 gewonnenen Informationen oder sonst im Laufe des Bewerbungsverfahrens tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Verfassungstreue ergeben, ist sie befugt, die Verfassungsschutzbehörde um Auskunft über dortige Erkenntnisse über die Bewerberin oder den Bewerber, die Zweifel an deren Gewähr der Verfassungstreue begründen, zu ersuchen. Hierzu übermittelt sie der Verfassungsschutzbehörde den Namen, den oder die Vornamen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers.
(3) Sofern bei der Verfassungsschutzbehörde Erkenntnisse nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen, übermittelt sie im Falle eines Auskunftsersuchens nach Absatz 2 diese Informationen nach Maßgabe des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes an die Einstellungsbehörde.
(4) Die Einstellungsbehörde beurteilt auf Grund einer Würdigung der gesamten vorliegenden Informationen und Erkenntnisse, ob Zweifel daran bestehen, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Für die abschließende Beurteilung der Gewähr der Verfassungstreue kann die Einstellungsbehörde die jeweilige Bewerberin oder den jeweiligen Bewerber schriftlich oder mündlich befragen. Vor einer negativen Beurteilung der Gewähr der Verfassungstreue ist der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, wenn nicht die Durchführung eines Strafverfahrens gefährdet ist oder Geheimhaltungspflichten oder sonstige zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
(5) Die der Einstellungsbehörde übermittelten, von dieser erhobenen und bei dieser verarbeiteten Daten dürfen nur zum Zwecke der Prüfung der Gewähr des jederzeitigen Eintritts der Bewerberin oder des Bewerbers für die freiheitliche demokratische Grundordnung verwendet werden. Sie sind gesondert von den übrigen für die Durchführung des Einstellungsverfahrens erforderlichen Daten aufzubewahren. Die von der Verfassungsschutzbehörde übermittelten Informationen sind sechs Monate nach Abschluss des Einstel-
lungsverfahrens von der Einstellungsbehörde zu löschen und zu vernichten. Legt die Bewerberin oder der Bewerber einen Rechtsbehelf gegen die ablehnende Entscheidung ein, sind die Informationen nach Abschluss des Verfahrens unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach dessen Abschluss, zu löschen und zu vernichten.
(6) Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes kann der Senat erteilen.
4. In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 8“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 7“ ersetzt.
5. In § 32 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 57 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 57 Absatz 5“ ersetzt.
6. § 50 wird durch den folgenden § 50 ersetzt:
„§ 50
Dienstvergehen von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie von früheren Beamtinnen und Beamten (§ 47 des Beamtenstatusgesetzes)
(1) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen auch, wenn sie
1. entgegen § 29 Absatz 2 oder 3 oder entgegen § 30 Absatz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis schuldhaft nicht nachkommen oder
2. ihre Verpflichtung nach § 29 Absatz 4 oder Absatz 5 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes verletzen.
(2) Auf frühere Beamtinnen und Beamte mit Anspruch auf Altersgeld findet § 47 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entsprechende Anwendung.“
7. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) Beamtinnen und Beamte führen im Dienst die Amtsbezeichnung des ihnen übertragenen Amtes. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich“ noch „männlich“ eingetragen ist, können bei jeder Verleihung einer Amtsbezeichnung wählen, ob sie die Amtsbezeichnung
1. in männlicher oder weiblicher Form,
2. als Doppelbezeichnung oder
3. in geschlechterdiverser oder nicht-binärer Form
führen. Ist die Bezeichnung „Mann“ oder „Frau“ Teil einer Amtsbezeichnung, so kann diese durch die Bezeichnung „Person“ ersetzt werden; unter der Maßgabe, dass die Amtsbezeichnung erkennbar bleibt, kann die geschlechterdiverse oder nicht-binäre Form im Übrigen von der Dienststelle im Einvernehmen mit der zu bezeichnenden Person durch Anpassung der Wortendung oder durch Einfügung von Sonderzeichen gebildet werden. Jeder Amtsbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz „(divers)“ oder „(ohne Geschlechtsangabe)“ hinzugefügt werden.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Beamtinnen und Beamte dürfen ihre Amtsbezeichnung auch außerhalb des Dienstes führen. Nach dem Wechsel in ein anderes Amt dürfen sie die bisherige Amtsbezeichnung nicht mehr führen. Ist das neue Amt mit einem niedrigeren Grundgehalt verbunden, darf neben der neuen Amtsbezeichnung die des früheren Amtes mit dem Zusatz „außer Dienst“ oder „a. D.“ geführt werden.“
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden zu den Absätzen 4 und 5
8. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „40 Stunden“ durch die Angabe „41 Stunden“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Das Nähere zur Dauer und Ausgestaltung der Arbeitszeit, insbesondere
1. die Dauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sowie die Bezugszeiträume,
2. die Verlängerung der Arbeitszeit bei Bereitschaftsdienst,
3. die Verkürzung der Arbeitszeit,
4. die Verteilung der Arbeitszeit, Pausen und Ruhezeiten,
5. die Möglichkeiten der flexiblen Ausgestaltung,
6. alternative Arbeitszeitmodelle,
7. die Möglichkeiten des ortsflexiblen Arbeitens,
8. Ausnahmen und ergänzende Regelungen zur Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr, des Justizdienstes und des Polizeivollzugsdienstes sowie
9. Ausnahmen bei spezifischen Tätigkeiten
regelt der Senat durch Rechtsverordnung.“
9. In § 64 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „50.“ durch die Angabe „55.“ ersetzt.
10. § 83a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 83a
Erfüllungsübernahme von Ansprüchen und Entschädigung bei immateriellen Schäden“
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Hat eine Beamtin oder ein Beamter wegen eines tätlichen rechtswidrigen Angriffs, den sie oder er in Ausübung des Dienstes oder außerhalb des Dienstes in Bezug auf ihre oder seine dienstliche Stellung erleidet, einen durch rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts festgestellten Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Schmerzensgeld) in Höhe von mindestens 250 Euro gegen einen Dritten erlangt, kann der Dienstherr auf Antrag die Erfüllung dieses Anspruchs bis zur Höhe des titulierten Anspruchs übernehmen, wenn und soweit die Vollstreckung innerhalb eines Jahres nach Erteilung des Vollstreckungsauftrages durch die Beamtin oder den Beamten erfolglos geblieben ist; daneben können die entstandenen Vollstreckungskosten insbesondere erstattet werden, wenn sie in einem groben Missverhältnis zur Höhe des Schmerzensgeldanspruchs stehen.“
11. § 85 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Soweit Daten der Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Durchführung von technischen und organisatorischen Maßnahmen gespeichert werden, dürfen sie nicht zu Zwecken der individuellen Verhaltens- oder Leistungskontrolle ausgewertet werden. Ausgenommen sind Fälle, in denen aufgrund konkreter Tatsachen ein begründeter Verdacht besteht, dass eine Beamtin oder ein Beamter einen dienst-, datenschutz- oder strafrechtlichen Verstoß begangen hat, die Verarbeitung zur Überprüfung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Verarbeitung nicht überwiegt; insbesondere müssen Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass verhältnismäßig sein. An die Stelle des dienstrechtlichen Verstoßes tritt für Personen, die in einem privatrechtlichen Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis stehen, ein arbeitsrechtlicher Verstoß.“
12. Nach § 133 wird der folgende § 134 eingefügt:
„§ 134
Übergangsregelung für am 1. Juli 2026 teilzeitbeschäftigte Beamtinnen und Beamte
(1) Beamtinnen und Beamten, die am 1. Juli 2026 nach §§ 61, 62, 62a oder 62b teilzeitbeschäftigt sind, ist zum Ausgleich des finanziellen Nachteils aufgrund der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um eine Stunde,
unbeschadet der Regelung des § 61 Absatz 3 Satz 2, auf Antrag die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit um bis zu einer Stunde zu gewähren.
(2) Für Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit aufgrund eines Antrags nach § 61 Absatz 1 am 1. Juli 2026 weniger als 20,5 Wochenstunden beträgt, ist eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in dem bewilligten Umfang bis zum Ablauf des laufenden individuellen Bewilligungszeitraums zulässig.
(3) Für Beamtinnen und Beamte, deren Arbeitszeit aufgrund eines Antrages nach § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder nach § 62 Absatz 1 Satz 2 am 1. Juli 2026 weniger als 10,25 Wochenstunden beträgt, ist eine Teilzeitbeschäftigung mit weniger als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit in dem bewilligten Umfang bis zum Ablauf des laufenden individuellen Bewilligungszeitraums zulässig.
(4) Für einen nach § 61 Absatz 1 in Verbindung mit § 11 der Bremischen Arbeitszeitverordnung bewilligten Sabbatzeitraum ist von Amts wegen keine Neuberechnung auf Grund der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um eine Stunde ab dem 1. Juli 2026 durchzuführen. Den Beamtinnen und Beamten ist auf ihren Antrag zum Ausgleich des finanziellen Nachteils auf Grund der Erhöhung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit um eine Stunde die Erhöhung ihrer wöchentlichen Arbeitszeit um die Stundenbruchzahl, die dem Verhältnis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit am 30. Juni 2026 entspricht, zu gewähren. Diese Erhöhung bleibt ohne Einfluss auf den Sabbatzeitraum.
(5) Für den Zeitraum einer Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit nach § 63, deren Bewilligung auf Grundlage der bis zum 30. Juni 2026 festgelegten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgt ist, gilt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung des § 60 Absatz 1.“
(6) Für begrenzt dienstfähige Beamtinnen und Beamte (§ 27 des Beamtenstatusgesetzes) gilt bis zu einer Neufestsetzung der Arbeitszeit § 60 Absatz 1 in der bis zum 30. Juni 2026 geltenden Fassung.
13. Nach § 134 wird der folgende § 135 eingefügt:
„§ 135
Evaluation
Der Senat berichtet der Bürgerschaft bis zum 31. Juli 2031 über die Auswirkungen des § 8 Absatz 1 bis 5 auf die Bewerbungsverfahren. In dem Bericht ist insbesondere zu untersuchen und zu bewerten, ob aus Gründen des Verwaltungsaufwands, der Qualitätssicherung oder der Vermeidung von Diskriminierungsrisiken weitere gesetzgeberische Maßnahmen notwendig sind. Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll der Senat diese vorschlagen.“
Weitere Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
Das Bremische Beamtengesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
„§ 8
Zulassung von Ausnahmen für die Berufung in das Beamtenverhältnis
(§ 7 des Beamtenstatusgesetzes)
Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes kann der Senat erteilen.“
2. § 135 wird gestrichen.
Änderung des Bremischen Disziplinargesetzes
Das Bremische Disziplinargesetz vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 545), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2025 (Brem.GBl. S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 83 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 84 Evaluation“
1. § 10 Absatz 3 Satz 2 wird durch den folgenden Satz 2 ersetzt:
„Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ist auszuschließen,
1. wenn der Beamte ihrer nicht würdig ist,
2. wenn die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auch auf der Verletzung der Pflicht des Beamten beruht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu bekennen und für deren Erhalten einzutreten oder,
3. soweit der Beamte den erkennbaren Umständen nach ihrer nicht bedürftig ist.“
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Eine Zurückstufung darf auch ausgesprochen werden, wenn das Verbleiben des Beamten im bisherigen Amt dem Dienstherrn oder der Allgemeinheit nicht zugemutet werden kann. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen. Eine Kürzung und die Aberkennung des Ruhegehalts kann auch ausgesprochen werden, wenn das Dienstvergehen ganz oder teilweise vor dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand begangen wurde.“
3. § 17 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein Disziplinarverfahren wird nicht eingeleitet, wenn feststeht, dass wegen § 5 Absatz 2, § 14 oder § 15 eine Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ausgesprochen werden darf.“
4. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen sowie eine Inaugenscheinnahme der Körperoberfläche nach § 81a Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung anordnen; § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen sowie über die körperliche Untersuchung gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Durch die in Absatz 1 normierte Möglichkeit der Anordnung von Beschlagnahmen und Durchsuchungen wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) und das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.“
5. Nach § 29 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Verfassungstreue vor, ist die oder der zuständige Dienstvorgesetzte befugt, das Landesamt für Verfassungsschutz um Auskunft zu ersuchen, ob und gegebenenfalls welche Erkenntnisse vorliegen, die einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht belegen. Hierfür dürfen Namen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz des Beamten übermittelt werden. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist befugt, der das Disziplinarverfahren durchführenden Behörde nach Maßgabe des Bremischen Verfassungsschutzgesetzes die Erkenntnisse zu übermitteln. Die übermittelten
und verarbeiteten Daten dürfen nur zum Zwecke der Prüfung der Verletzung der Verfassungstreuepflicht verwendet werden.“
6. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt:
„§ 38
Zulässigkeit
(1) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn
1. im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird,
2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahrens voraussichtlich eine Strafe verhängt werden wird, die den Verlust der Rechte als Beamter zur Folge hat,
3. durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht,
4. bei einem Beamten auf Probe voraussichtlich nach § 5 Absatz 3 Satz 2 eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 3des Bremischen Beamtengesetzes erfolgen wird, oder
5. bei einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Absatz 3 Satz 2 eine Entlassung nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 5 des Bremischen Beamtengesetzes erfolgen wird.
(2) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge einbehalten werden, wenn
1. im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt wird,
2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahrens voraussichtlich eine Strafe verhängt werden wird, die den Verlust der Rechte als Beamter oder als Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
3. bei einem Beamten auf Probe voraussichtlich nach § 5 Absatz 3 Satz 2 eine Entlassung nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 3des Bremischen Beamtengesetzes erfolgen wird, oder
4. bei einem Beamten auf Widerruf voraussichtlich nach § 5 Absatz 3 Satz 2 eine Entlassung nach § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 5 des Bremischen Beamtengesetzes erfolgen wird.
(3) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens anordnen, dass dem Ruhestandsbeamten bis zu 30 Prozent des Ruhegehalts einbehalten werden, wenn
1. im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird, oder
2. in einem Strafverfahren voraussichtlich eine Strafe verhängt werden wird, die den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter zur Folge haben wird.
(4) Bei der Aufnahme oder der Erweiterung einer Nebentätigkeit aus Anlass der vorläufigen Einbehaltung von Bezügen ist § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Satz 3 des Bremischen Beamtengesetzes nicht anzuwenden. Einkünfte aus Nebentätigkeit, die zusammen mit den einbehaltenen Bezügen die zuletzt erhaltenen vollen Dienstbezüge übersteigen, sind auf die weiter gewährten Bezüge anzurechnen. Der Beamte ist zur Auskunft über die Einnahmen aus seiner Nebentätigkeit verpflichtet.
(5) Die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde kann die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen sowie die Einbehaltung von Ruhegehalt jederzeit ganz oder teilweise aufheben.“
7. § 40 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die nach § 38 Absatz 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn
1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden ist oder eine Entlassung nach § 5 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
a) § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 3 des Bremischen Beamtengesetzes oder
b) § 23 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes in Verbindung mit § 31 Absatz 5 des Bremischen Beamtengesetzes erfolgt ist,
2. in einem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten Strafverfahren eine Strafe verhängt worden ist, die den Verlust der Rechte als Beamter oder Ruhestandsbeamter zur Folge hat,
3. das Disziplinarverfahren auf Grund des § 32 Absatz 1 Nummer 3 eingestellt worden ist und ein neues Disziplinarverfahren, das innerhalb von drei Monaten nach der Einstellung wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts geführt hat oder
4. das Disziplinarverfahren aus den Gründen des § 32 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 eingestellt worden ist und die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde (§ 34 Absatz 2) festgestellt hat, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts gerechtfertigt gewesen wäre.
Wird im Disziplinarverfahren auf Zurückstufung erkannt, verfallen die einbehaltenen Bezüge in dem Umfang, in welchem die Bezüge, die der Beamte während des Zeitraums der Einbehaltung in dem früheren Amt erhalten hätte, diejenigen Bezüge übersteigen, die ihm in dieser Zeit auch in dem neuen Amt zugestanden hätten.“
8. § 45 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Einer der Beamtenbeisitzer soll dem Verwaltungszweig und der Laufbahngruppe oder, im Falle eines viergeteilten Laufbahngruppensystems, derselben oder einer angrenzenden Laufbahngruppe des Beamten angehören, gegen den sich das Disziplinarverfahren richtet.“
9. Nach § 83 wird der folgende § 84 eingefügt:
„§ 84
Evaluation
Der Senat berichtet der Bürgerschaft bis zum 31. Juli 2031 über die Auswirkungen des § 27 Absatz 1 sowie des § 29 Absatz 3. Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll der Senat diese vorschlagen.“
Weitere Änderung des Bremischen Disziplinargesetzes
Das Bremische Disziplinargesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 27 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Gericht kann auf Antrag durch Beschluss Beschlagnahmen und Durchsuchungen anordnen; § 25 Absatz 3 gilt entsprechend. Die Anordnung darf nur getroffen werden, wenn der Beamte des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Beschlagnahmen und Durchsuchungen gelten entsprechend, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.“
2. § 29 Absatz 3 wird gestrichen.
3. § 84 wird gestrichen.
Änderung des Bremischen Reisekostengesetzes
Das Bremische Reisekostengesetz vom 24. Februar 2009 (Brem.GBl. S. 48), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 wird der folgende § 1a eingefügt:
„§ 1a
Begriffsbestimmungen
(1) Dienstreisende sind die in § 1 Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter, die eine Dienstreise oder einen Dienstgang ausführen.
(2) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes.
(3) Dienstgänge sind Gänge oder Fahrten am Dienst-, Wohn- oder einem vorübergehenden Aufenthaltsort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte.
(4) Dienstort ist die politische Gemeinde, in der sich die Dienststätte befindet. Bei abgeordneten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern ist Dienstort der Beschäftigungsort. Beim ortsflexiblen Arbeiten gilt der Sitz der zuständigen Dienststelle als Dienstort.
(5) Dienststätte ist das Dienstgebäude, in dem regelmäßig Dienst geleistet wird. Wird in mehreren Dienstgebäuden regelmäßig Dienst geleistet, ist Dienststätte das Gebäude, in dem überwiegend Dienst geleistet wird. Beim ortsflexiblen Arbeiten gilt das Dienstgebäude, in dem regelmäßig Dienst geleistet wird, als Dienststätte.
(6) Wohnort ist jede politische Gemeinde, in der Dienstreisende ihren Wohnsitz haben. Dies gilt auch für weitere Wohnsitze. Wohnort im reisekostenrechtlichen Sinne ist auch eine politische Gemeinde, in der Dienstreisende oder mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige eine Wohnung oder Ferienwohnung besitzen und diese während der Dienstreise zu Wohnzwecken zur Verfügung steht.
(7) Geschäftsort ist die politische Gemeinde, in der das Dienstgeschäft erledigt wird.
(8) Ein vorübergehender Aufenthaltsort ist ein außerhalb des Wohnortes liegender Ort, an dem sich Dienstreisende aus persönlichen Gründen vorübergehend aufhalten.
(9) Wohnung ist die Wohnung, von der aus sich Dienstreisende überwiegend in die Dienststätte begeben. Eine weitere Wohnung, insbesondere die am Familien-
wohnort von Trennungsgeldberechtigten, die nicht täglich dorthin zurückkehren, bleibt unberücksichtigt.“
2. § 2 wird durch den folgenden § 2 ersetzt:
„§ 2
Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen
(1) Dienstreisen müssen schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt werden, es sei denn, eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäftes kommt nicht in Betracht. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Zuweisung.
(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte. Die Dienstreise kann auch am Ort des ortsflexiblen Arbeitens beginnen oder enden, wenn dies wirtschaftlicher ist.
(3) Dienstgänge müssen formlos angeordnet oder genehmigt werden, es sei denn, eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt Dienstreisender oder dem Wesen des Dienstgeschäfts kommt nicht in Betracht. Bei einem Dienstgang am Dienstort, Wohnort oder vorübergehenden Aufenthaltsort werden Fahrtauslagen nach den §§ 4 und 5 bis zu dem Betrag erstattet, der bei Antritt und Beendigung des Dienstgangs an der Dienststätte zu erstatten wäre. Beim ortsflexiblen Arbeiten stellen die Fahrten zwischen der Dienststätte und dem Ort des ortsflexiblen Arbeitens private Fahrten von und zur Arbeit dar und sind reisekostenrechtlich nicht erstattungsfähig.“
3. In § 4 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „vom Dienstort an den Wohnort“ durch die Angabe „zwischen Dienstort und Wohnort“ ersetzt.
4. In § 5 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 2 Absatz 4 Satz 3“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.
5. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.
6. § 17 wird gestrichen.
Änderung des Bremischen Personalvertretungsgesetzes
Das Bremische Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 (Brem.GBl. S. 131), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (Brem.GBl. S. 1113) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 39 Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Verordnung über den Urlaub für Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter“ durch die Angabe „Bremischen Urlaubsverordnung“ ersetzt.
Änderung der Landeshaushaltsordnung
Die Landeshaushaltsordnung vom 25. Mai 1971 (Brem.GBl. S. 143), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2024 (Brem.GBl. S. 1036) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 48 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „, bei Hochschullehrern das 55. Lebensjahr“ gestrichen.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Für Hochschullehrer tritt an die Stelle des 45. Lebensjahres das 55. Lebensjahr.“
c) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 3 Nummer 1 gilt für Hochschullehrer entsprechend.“
2. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Höchstaltersgrenze nach Absatz 1 Satz 1 erhöht sich mit Ausnahme der Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf um die Zeiten
1. der tatsächlichen Kinderbetreuung für Kinder unter 18 Jahren,
2. der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzespflegebedürftigen nahen Angehörigen, deren oder dessen Pflegebedürftigkeit durch Vorlage eines ärztlichen Gutachtens, einer Bescheinigung einer Pflegekasse oder durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung nachgewiesen ist,
um jeweils bis zu drei Jahre, sofern in diesem Zeitraum keine berufliche Tätigkeit in dem zu diesem Zeitpunkt im Beamtenverhältnis zur Freien Hansestadt Bremen zulässigen Umfang ausgeübt wurde. Bei der Einstellung darf das 49. Lebensjahr noch nicht vollendet sein.“
3. Der bisherige Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die oberste Dienstbehörde lässt eine Ausnahme von Absatz 1 Satz 1 zu, wenn unter Berücksichtigung der entstehenden Versorgungslasten für die Freie Hansestadt Bremen die Ernennung oder die Versetzung einen erheblichen Vorteil bedeutet oder ein dringendes dienstliches Interesse besteht, den Bewerber
zu gewinnen. Die oberste Dienstbehörde kann eine Ausnahme nach Satz 1 auch in den Fällen des dringenden dienstlichen Interesses zum Zwecke der Personalbindung zulassen, dabei ist bei der Abwägung der dienstlichen Interessen und entstehenden Versorgungslasten ein strenger Maßstab anzulegen.“
Änderung der Bremischen Laufbahnverordnung
Die Bremische Laufbahnverordnung vom 9. März 2010 (Brem.GBl. S. 249), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 415) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 17 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in einem Vorbereitungsdienst für Ämter ab dem zweiten Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“, je mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz, der in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmt wird. Personen, für die im Personenstandsregister weder die Geschlechtsangabe „weiblich“ noch „männlich“ eingetragen ist, können wählen, ob sie die Dienstbezeichnung nebst dem in der für sie geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung bestimmten, die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz
1. in männlicher oder weiblicher Form,
2. als Doppelbezeichnung oder
3. in geschlechterdiverser oder nicht-binärer Form
führen. Unter der Maßgabe, dass die Dienstbezeichnung erkennbar bleibt, kann die geschlechterdiverse oder nicht-binäre Form im Übrigen von der Dienststelle im Einvernehmen mit der zu bezeichnenden Person durch Anpassung der Wortendung oder durch Einfügung von Sonderzeichen gebildet werden. Jeder Dienstbezeichnung kann auf Wunsch der Klammerzusatz „(divers)“ oder „(ohne Geschlechtsangabe)“ hinzugefügt werden.“
Änderung der Bremischen Arbeitszeitverordnung
Die Bremische Arbeitszeitverordnung vom 25. Januar 2022 (Brem.GBl. S. 78) wird wie folgt geändert:
§ 5 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „40 Stunden“ durch die Angabe „41 Stunden“ ersetzt.
2. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch 40 Stunden. Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte,
1. die für ein Kind unter zwölf Jahren Kindergeld erhalten,
2. die pflegebedürftige nahe Angehörige im Sinne des § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung tatsächlich pflegen oder betreuen, wenn die Pflegebedürftigkeit durch eine Bescheinigung nach § 18 des Elften Buches Sozialgesetzbuch der Pflegekasse, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung, nach einer entsprechenden Bescheinigung einer privaten Pflegeversicherung oder nach einem ärztlichen Gutachten festgestellt worden ist oder
3. die nahe Angehörige begleiten, die an einer durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes leiden.
Gleiches gilt für Beamtinnen und Beamte, die nach § 12 Absatz 1, 2, 4 oder 6 der Bremischen Erschwerniszulagenverordnung im Wechselschichtdienst, im Schichtdienst oder im Dienst zu wechselnden Zeiten eingesetzt sind.
In Fällen nach Satz 2 ist ein Antrag unter Beifügung der entsprechenden Nachweise bei der zuständigen Personalstelle zu stellen. Die Verkürzung beginnt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 oder Nachweis der Voraussetzungen nach Satz 2 mit Beginn des Monats der Kenntnisnahme durch die Dienststelle und endet mit Ablauf des Monats, in dem ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. In den Fällen des Satzes 1 bleibt § 199 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch unberührt. Die Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, jede Änderung unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen entsprechende Nachweise zu erbringen. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt. Bei Teilzeitbeschäftigung wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach den Sätzen 1 bis 3 entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung verkürzt.“
Änderung der Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter
Die Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter vom 2. Mai 2023 (Brem.GBl. S. 458), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. Oktober 2024 (Brem.GBl. S 775, 791) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
Verordnung über den Urlaub für bremische Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter (Bremische Urlaubsverordnung – BremUrlVO)
2. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23 die folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 5 Übergangsregelung
§ 24 Übergangsregelung auf Grund der Einführung der 41-Stunden-Woche am 1. Juli 2026“
3. Nach § 23 wird der folgende Abschnitt 5 eingefügt:
Abschnitt 5 Übergangsregelung
„§ 24
Übergangsregelung aufgrund der Einführung der 41-Stunden-Woche am 1. Juli 2026
Abweichend von § 5 werden am 1. Juli 2026 vorhandene Urlaubsansprüche nicht aufgrund der Erhöhung der Arbeitszeit wegen der Einführung der 41-Stunden-Woche neu ermittelt. Dies gilt für die Erhöhung der Arbeitszeit um eine Stunde bei Vollzeitbeschäftigten sowie für die Erhöhung der individuellen Arbeitszeit aufgrund des § 134 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 2 des Bremischen Beamtengesetzes. Die Regelungen des § 4 Absatz 3 bleiben hiervon unberührt.
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 8 und Nummer 12 sowie Artikel 7 und Artikel 8 treten am 1. Juli 2026 in Kraft.
(3) Die Artikel 1a und 2a treten am 31. Juli 2032 in Kraft.
Bremen, 28. April 2026
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.