Bremen

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften zur Anpassung an die Datenschutz-Grundverordnung sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften

Ausfertigungsdatum:
09.04.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 41
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17 ― 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2018 (Brem.GBl. S. 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 85 wird wie folgt gefasst: „§ 85 Verarbeitung personenbezogener Daten, Führung und Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten“.

b) Die Angaben zu den §§ 88 und 89 werden wie folgt gefasst: „§ 88 Auskunft an die betroffenen Beamtinnen und Beamten

§ 89 Übermittlung von Personalakten und Auskunft aus Personalakten an nicht betroffene Personen“.

c) Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst: „§ 92 Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext“

d) Nach der Angabe „§ 130a Übergangsregelung für Ortsamtsleiterinnen und Ortsamtsleiter“ wird die Angabe „§ 130b Übergangsregelung für Anträge auf Ruhestandsaufschub im Schuldienst“ eingefügt. 2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Wörter „, jedoch insgesamt nicht auf weniger als ein Jahr“ gestrichen.

b) Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Die Mindestprobezeit beträgt in jedem Fall ein Jahr, eine Verlängerung der regelmäßigen Probezeit ist nicht zulässig.“

3. § 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 3 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 3 und 4.

4. § 63 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) § 61 Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.“

5. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 85

Verarbeitung personenbezogener Daten, Führung und Inhalt der Personalakten sowie Zugang zu Personalakten“

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte nur verarbeiten, soweit dies im Rahmen der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft, insbesondere zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, einschließlich zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt.“

c) Es werden folgende Absätze 2 bis 4 eingefügt: „(2) Die Erhebung medizinischer Daten aufgrund ärztlicher Untersuchungen zum Zweck der Eingehung eines Dienstverhältnisses ist nur zulässig, soweit dadurch die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers hierfür festgestellt wird. Die Erhebung psychologischer Daten zum Zwecke der Eingehung eines Dienstverhältnisses ist nur zulässig, soweit dies wegen der besonderen Anforderungen an die vorgesehene Tätigkeit erforderlich ist und vorhandene Unterlagen zur Beurteilung nicht ausreichen. Daten im Zusammenhang mit psychologischen Untersuchungen dürfen nur aufgrund von Untersuchungen durch eine Psychologin oder einen Psychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Ausbildung erhoben werden. Es darf nur jeweils das Ergebnis der Untersuchung nach Satz 1 und 2 angefordert werden.

(3) Personenbezogene Daten, die vor der Eingehung eines Dienstverhältnisses erhoben wurden, sind unverzüglich zu löschen, sobald feststeht, dass ein Dienstverhältnis nicht zustande kommt, es sei denn, dass die betroffene Person zur Aufrechterhaltung ihrer oder seiner Bewerbung in die weitere

Speicherung eingewilligt hat oder eine Rechtsvorschrift die Speicherung notwendig macht. Nach Beendigung eines Dienstverhältnisses sind personenbezogene Daten der betroffenen Person auf ihren oder seinen Antrag zu löschen, sobald feststeht, dass sie für die Abwicklung des Dienstverhältnisses nicht mehr benötigt werden und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

(4) Soweit Daten der Beamtinnen und Beamten im Rahmen der Durchführung von technischen und organisatorischen Maßnahmen gespeichert werden, dürfen sie nicht zu Zwecken der individuellen Verhaltens- oder Leistungskontrolle ausgewertet werden.“

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5. e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst: „(6) Die Personalakte kann nach sachlichen Gesichtspunkten in Grundakte und Teilakten gegliedert werden. Teilakten können bei der für den betreffenden Aufgabenbereich zuständigen Organisationseinheit geführt werden. Nebenakten (Unterlagen, die sich auch in der Grundakte oder in Teilakten befinden) dürfen nur im Rahmen der Zweckbindung nach Absatz 1 und nur dann geführt werden, wenn die personalverwaltende Organisationseinheit nicht zugleich Beschäftigungsdienststelle ist oder wenn mehrere personalverwaltende Organisationseinheiten für die Beamtin oder den Beamten zuständig sind. In die Grundakte ist ein vollständiges Verzeichnis aller Teil- und Nebenakten aufzunehmen. Wird die Personalakte nicht vollständig in Schriftform oder vollständig elektronisch geführt, ist jeweils schriftlich oder elektronisch festzulegen, welche Teile in welcher Form geführt werden."

f) Nach dem neuen Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt: „(7) Soweit Personalakten teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden, werden Papierdokumente in elektronische Dokumente übertragen und in der elektronischen Form gespeichert. Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die elektronischen Dokumente bildlich und inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht werden. Nach der Übertragung in elektronische Dokumente sind die Papierdokumente zu vernichten, soweit ihre weitere Aufbewahrung nicht mehr aus rechtlichen Gründen oder zur Qualitätssicherung des Übertragungsvorgangs erforderlich ist.“

g) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 8 und die Wörter „zu Zwecken der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft“ werden durch die Wörter „im Rahmen der Zweckbindung nach Absatz 1“ ersetzt. h) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9 und Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Auf Verlangen ist der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten nach Abschnitt 4 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; ABl. L314 vom 22.11.2016, S. 72) Zugang zur Personalakte zu gewähren.“

i) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 10 und in Satz 1 wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt. j) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 11 und wie folgt gefasst: „(11) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 8 einer anderen Stelle die Verarbeitung von personenbezogenen Daten als Auftragsverarbeiter nach Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung für die überwiegend automatisierte Erledigung von Aufgaben innerhalb der Zweckbindung nach Absatz 1 übertragen, soweit sie die Verrichtung technischer Hilfstätigkeiten durch überwiegend automatisierte Einrichtungen zur Vermeidung von Störungen im Geschäftsablauf des Dienstherrn oder zur Realisierung erheblich wirtschaftlicherer Arbeitsabläufe erforderlich sind.“

k) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 12 und das Wort „Erhebung“ wird durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt. 6. § 86 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 wird das Wort „weitergegeben“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.

b) Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Die Organisationseinheit darf Beihilfeunterlagen zu diesem Zweck verarbeiten oder nach § 3 des in Satz 5 genannten Gesetzes übermitteln.“

7. § 88 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 88

Auskunft an die betroffenen Beamtinnen und Beamten“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Der Anspruch der Beamtinnen und Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, auf Auskunft aus ihren Personalakten oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, umfasst auch die Einsichtnahme.“

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Einsicht“ durch das Wort „Auskunft“ ersetzt.

bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Absatz 1 gilt entsprechend.“

d) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst: „(3) Wird die Auskunft in Form der Einsichtnahme verlangt, so bestimmt die personalaktenführende Behörde, wo die Einsicht gewährt wird; sie soll dort erfolgen, wo die Akte geführt wird. Auf Verlangen werden Auszüge, Abschriften, Ablichtungen, Ausdrucke oder elektronische Kopien gefertigt.

(4) Die Auskunft ist unzulässig,

1. soweit gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen,

2. bei Sicherheitsakten oder

3. wenn die Daten der betroffenen Person mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Beamtinnen und Beamten Auskunft zu erteilen.“

8. § 89 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 89

Übermittlung von Personalakten und Auskunft aus Personalakten an nicht betroffene Personen“.

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten ist es zulässig, die Personalakte für Zwecke nach § 85 Absatz 1 der obersten Dienstbehörde, dem Richterwahlausschuss und dem Landesbeamtenausschuss oder einer im Rahmen der Dienstaufsicht weisungsbefugten Behörde zu übermitteln."

bb) In Satz 3 wird das Wort „vorgelegt“ durch das Wort „übermittelt“ ersetzt.

cc) In Satz 5 wird das Wort „Vorlage“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „Auskünfte an“ die Wörter „dritte Personen, die nicht in Absatz 1 oder 2 genannt sind,“ eingefügt. d) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Zur Erfüllung von Mitteilungs- und Meldepflichten im Rahmen der europäischen Verwaltungszusammenarbeit nach den §§ 8a bis 8e des Bremischen Verwaltungsverfahrensgesetzes dürfen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union die dafür erforderlichen Personalaktendaten ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten übermittelt werden.“

e) In Absatz 5 wird das Wort „Vorlage“ durch das Wort „Übermittlung“ ersetzt.

9. § 92 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 92

Automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten im Beschäftigungskontext“.

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Verarbeitung von Daten im Sinne des § 85 Absatz 1 in automatisierten Verfahren bedarf der Zustimmung der obersten Dienstbehörde und ist ausschließlich im Rahmen der Zweckbindung des § 85 Absatz 1 zulässig. Die Übermittlung der Daten nach Satz 1 ist nur nach Maßgabe des § 89 zulässig. Ein automatisierter Datenabruf durch andere als die von Satz 2 erfassten Behörden ist unzulässig, soweit nicht durch besondere Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.“

c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Eine beamtenrechtliche Entscheidung darf nur auf einer ausschließlich automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhen, wenn einem vorausgegangenen Antrag der Beamtin oder des Beamten vollständig entsprochen wird.“

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren sind zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszwecks sowie der regelmäßigen Empfängerinnen und Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben."

10. § 116 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach Absatz 3 Nummer 5 Buchstabe a können auch Gegenstand eines Prüfungsverfahrens sein (Habilitationsverfahren).“

11. In § 120 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Absatz 1 Satz 3“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 1 Satz 4“ ersetzt.

Art. 2

Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Bremische Beamtenversorgungsgesetz vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458 ― 2040-a-2), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 784) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 3“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

2. In § 63 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde“ gestrichen.

Art. 3

Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes

Das Bremische Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924 ― 2042-a-2), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 784) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 79 wie folgt gefasst:

„§ 79 (weggefallen)“

1a. Dem § 13 Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

„Von der Anrechnung soll in der Regel abgesehen werden bei der Zuweisung einer Tätigkeit bei einer Fraktion der Bremischen Bürgerschaft.“

2. In § 16 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde“ gestrichen.

3. In § 29 Absatz 5 wird das Wort „ruhgehaltfähige“ durch das Wort „ruhegehaltfähige“ ersetzt.

4. § 53 Satz 4 wird aufgehoben.

5. § 79 wird aufgehoben.

6. Anlage I - Besoldungsordnungen A und B - wird wie folgt geändert:

a) Die Besoldungsgruppe A14 wird wie folgt geändert: Die Amtsbezeichnung und der Funktionszusatz „Leiterin der Stadtbildstelle, Leiter der Stadtbildstelle - bei der Stadtgemeinde Bremerhaven“ wird durch die Amtsbezeichnung „Leiterin des Medienzentrums Bremerhaven, Leiter des Medienzentrums Bremerhaven“ ersetzt.

b) Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert: aa) Die Amtsbezeichnung und der Funktionszusatz „Leitende Polizeidirektorin, Leitender Polizeidirektor – als Polizeivizepräsidentin-3) oder als Polizeivizepräsident –3)“ wird gestrichen.

bb) Die Fußnote 3) wird gestrichen.

c) In der Besoldungsgruppe B 2 wird nach der Amtsbezeichnung „L e i t e n d e D i r e k t o r i n 1), L e i t e n d e r D i r e k t o r 1)“ die Amtsbezeichnungen und die Funktionszusätze „Leitende Kriminaldirektorin, Leitender Kriminaldirektor - bei der Polizei Bremen –”, „Leitende Polizeidirektorin, Leitender Polizeidirektor - bei der Polizei Bremen –” eingefügt.

d) Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert: aa) Die Amtsbezeichnung „Landesbeauftragte für den Datenschutz, Landesbeauftragter für den Datenschutz“ wird gestrichen.

bb) Nach der Amtsbezeichnung „L e i t e n d e D i r e k t o r i n 2), L e i t e n d e r D i r e k t o r 2)“ wird die Amtsbezeichnung und der Funktionszusatz „Leitende Polizeidirektorin, Leitender Polizeidirektor - als Polizeivizepräsidentin der Polizei Bremen, als Polizeivizepräsident der Polizei Bremen –” eingefügt.

7. Anlage 6 erhält die im Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

Art. 4

Änderung des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

Das Bremische Personalvertretungsgesetz vom 5. März 1974 (Brem.GBl. S. 131 ― 2044-a-1), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2017 (Brem.GBl. S. 225) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 32 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen übermittelt und erörtert werden.“

2. Dem § 33 wird folgender Satz angefügt:

„Personenbezogene Daten dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Personen übermittelt und erörtert werden.“

3. § 54 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wir das Wort „vorzulegen“ durch die Wörter „zu übermitteln“ ersetzt.

b) In Satz 4 wird das Wort „Zustimmung“ durch das Wort „Einwilligung“ ersetzt.

4. In § 58 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Betroffenen“ durch die Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.

5. § 61 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dabei kann der Vertreter der Personalvertretung einen Beauftragten der Gewerkschaften beratend hinzuziehen; in diesen Fällen dürfen personenbezogene Daten nur mit Einwilligung der betroffenen Personen übermittelt und erörtert werden.“

6. In § 9 Absatz 1 und 4, §§ 21, 22a Absatz 7 Satz 1, § 26 Absatz 1 Buchstabe g, § 39 Absatz 9 Satz 1, § 48 Absatz 6 Satz 4 und 5, § 53 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 2 und 3, § 54 Absatz 1 Buchstabe b, § 58 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 2, § 68 Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe a und b und Absatz 8 Satz 3 wird jeweils das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

Art. 5

Änderung des Bremischen Disziplinargesetzes

§ 29 Absatz 1 und 2 des Bremischen Disziplinargesetzes vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 545 ― 2041-a-1), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 29

Innerdienstliche Informationen

(1) Die Übermittlung von Personalakten und anderen Behördenunterlagen mit personenbezogenen Daten sowie die Erteilung von Auskünften aus diesen Akten und Unterlagen an die mit Disziplinarvorgängen befassten Stellen und die Verarbeitung der so erhobenen personenbezogenen Daten im Disziplinarverfahren sind, soweit nicht andere Rechtsvorschriften dem entgegenstehen, auch gegen den Willen des Beamten oder anderer betroffener Personen zulässig, wenn und soweit die Durchführung des Disziplinarverfahrens dies erfordert und überwiegende Belange des Beamten, anderer betroffener Personen oder der ersuchten Stellen nicht entgegenstehen.

(2) Zwischen den Dienststellen eines oder verschiedener Dienstherrn sowie zwischen den Teilen einer Dienststelle sind Mitteilungen über Disziplinarverfahren, über Tatsachen aus Disziplinarverfahren und über Entscheidungen der Disziplinarorgane sowie die Übermittlung hierüber geführter Akten zulässig, wenn und soweit dies zur Durchführung des Disziplinarverfahrens, im Hinblick auf die künftige Übertragung von Aufgaben oder Ämtern an den Beamten oder im Einzelfall aus besonderen dienstlichen Gründen unter Berücksichtigung der Belange des Beamten oder anderer betroffener Personen erforderlich ist.“

Art. 6

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.

Bremen, den 2. April 2019

Der Senat

Anhang (zu Artikel 3 Nummer 7)

Anlage 6

Gültig ab 1. Mai 2019

Amtszulagen, Stellenzulagen, Zulagen (Monatsbeträge in Euro) in der Reihenfolge der Gesetzestabellen

Betrag Betrag Zulagen dem Grunde nach geregelt in Zulagen dem Grunde nach geregelt in in Euro in Euro

§ 42 Abs: 1 (Allgemeine Stellenzulage) Besoldungsordnungen A und B Nr. 1 Buchstabe a 20,94 B e so l d u n g sg r u p p e n Fußnote Nr. 1 Buchstabe b 81,92 Nr. 2 91,04 A4 2 72,14

§ 43 (Sicherheitszulage) A5 2 72,14 Die Zulage beträgt für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A6 2 39,10 A 3 bis A 5 115,04 A 6 bis A 9 153,39 A9 1 291,17 A 10 und höher 191,73 A 10 3, 4 25,56 § 44 (Polizei und Steuerfahndung) Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit A 11 1, 2 25,56 von einem Jahr 63,69 von zwei Jahren 127,38 A 12 3 25,56 7 164,86 § 45 (Feuerwehrzulage) Die Zulage beträgt nach einer Dienstzeit A 12 a 2 25,56 von einem Jahr 75,00 5 164,86 von zwei Jahren 150,00 A 13 1, 9, 10 288,45 § 46 (Justizvollzugseinrichtung/Psychiatrische 12 197,76 Krankenhäuser) 115,53 14 -kw- 178,02 15 88,77 § 47 (Steuerverwaltungszulage) Die Zulage beträgt für Beamtinnen und A 14 2 197,76 Beamte der Laufbahngruppe 1 17,05 A 15 1 131,87 der Laufbahngruppe 2 38,35 4 197,76 6 329,55 § 48 (Pädagogische Mitarbeit) 25,56 7 -kw- 365,61

§ 49 (Meisterprüfung/Abschlussprüfung staatlich geprüfte Technikerinnen/Techniker) 38,35 Besoldungsordnung R § 50 (Juniorprofessur) 260,00 B e so l d u n g sg r u p p e n Fußnote R1 1, 2 218,65 § 51 (Zulage bei mehreren Ämtern) wenn ein Amt ausgeübt wird R2 1, 2, 6, 7, 8 218,65 in der Besoldungsgruppe R 1 205,54 3 354,17 in der Besoldungsgruppe R 2 230,08 R3 1 218,65

§ 70 (Leitung untere Verwaltungsbehörden) 221,19

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.