Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Ausfertigungsdatum:
- 26.06.2025
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2025 Nr. 73
Eingangsformel
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17), das zuletzt durch das Gesetz vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 268) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 80 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:
„(9a) Unabhängig von den Bestimmungen in der Rechtsverordnung nach Absatz 9 ist Beihilfe mindestens in angemessener Höhe zu leisten. Die Senatorin oder der Senator für Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab Erlass der Verwaltungsvorschrift die in der Rechtsverordnung nach Absatz 9 festgelegten Ausschlüsse aufheben und die darin bestimmten Obergrenzen anheben, um die Angemessenheit der Beihilfe sicherzustellen.“
b) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Zur Gewährung von Beihilfen kann sich die oberste Dienstbehörde im Wege der Organleihe einer Einrichtung des öffentlichen Rechts bedienen. Die Organleihe erstreckt sich auf
1. die Entscheidung über die Gewährung von Beihilfen im Sinne dieser Vorschrift,
2. die Entscheidung über Widersprüche gegen die nach Nummer 1 erlassenen Verwaltungsakte und
3. die Vertretung des Dienstherrn in gerichtlichen Verfahren.
Der Einrichtung des öffentlichen Rechts dürfen personenbezogene Daten aus der Beihilfeakte im für die Übernahme der Aufgabe erforderlichen Umfang übermittelt werden. Die Übermittlung und Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten ist auch vorab zulässig, soweit dies bei der Einrichtung des öffentlichen Rechts für die Errichtung eines elektronischen Verarbeitungssystems zur Gewährung von Beihilfen im Rahmen der Funktionsprüfung erforderlich ist. Das Nähere, insbesondere die Bestimmung der Einrichtung des öffentlichen Rechts, regelt der Senat durch Rechtsverordnung.“
§ 111 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Dienstherren schließen im erforderlichen Umfang Verträge über die nach der Verordnung nach Absatz 2 zu gewährenden Leistungen, insbesondere mit
1. der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen und der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bremen, um die Versorgung der heilfürsorgeberechtigten Personen und die Vergütung der Vertragsleistungen im Rahmen des § 75 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sicherzustellen,
2. anderen Leistungserbringern,
3. anderen Rechtsträgern, die für den Dienstherrn Heilfürsorgeleistungen nach dieser Verordnung gewähren.“
Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes
Das Bremische Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 18. September 2024 (Brem.GBl. S. 720, S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 4 Absatz 9 werden die Wörter „dem Haushaltsjahr“ durch die Wörter „jedem Haushaltsjahr“ ersetzt.
§ 59 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium oder einem Studium gleichgestellte Zeiten ableisten, wird die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen, insbesondere der Ableistung einer sich anschließenden Mindestdienstzeit bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes, abhängig gemacht.“
§ 61 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamtin oder als Beamter bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes in der Laufbahn verbleibt, für die sie oder er die Befähigung erworben hat, oder, wenn das Beamtenverhältnis nach Bestehen der
Laufbahnprüfung endet, in derselben Laufbahn in ein neues Beamtenverhältnis bei einem Dienstherrn im Geltungsbereich dieses Gesetzes für mindestens die gleiche Zeit eintritt.“
§ 71 wird wie folgt gefasst:
„Die Senatorin oder der Senator für Finanzen kann zur Durchführung dieses Gesetzes allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.“
Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes
Das Bremische Beamtenversorgungsgesetz vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. September 2024 (Brem.GBl. S. 720, S. 737) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 6a Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit“.
b) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung von Dienstzeiten“.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht sich um die Zeit, die eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter
1. in einer die Arbeitskraft voll beanspruchenden entgeltlichen Beschäftigung als Beamtin oder Beamter, Richterin oder Richter, Berufssoldatin oder Berufssoldat oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungs- oder Altersgeldanspruch zu erlangen,
2. in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Absatz 3 Nummer 4 zurückgelegt hat.
§ 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 und Absatz 2 gilt entsprechend, für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 außerdem § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5.“
§ 7 wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung von Dienstzeiten
(1) Hauptberuflich im Sinne dieses Gesetzes ist eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt sowie dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und bei Eintritt des Versorgungsfalles in einem Beamtenverhältnis mit dem gleichen Beschäftigungsumfang zulässig gewesen wäre.
(2) Wird aus Beschäftigungszeiten nach §§ 11, 12, 78 Absatz 9 und 79 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz eine nach diesem Gesetz nicht anrechenbare Versorgungsleistung bezogen, so werden diese Beschäftigungszeiten nur insoweit berücksichtigt, als die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz zusammen mit der nicht anrechenbaren Versorgungsleistung die Höchstgrenze nach § 66 Absatz 2 nicht übersteigen.“
§ 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und in Satz 1 Nummer 7 wird das Wort „Entwicklungshelfergesetzes“ durch die Wörter „Entwicklungshelfer-Gesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
§ 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Ruhegehaltsatz“ durch das Wort „Ruhegehaltssatz“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird der Wortlaut „nach § 17 Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten,“ durch die Wörter „Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung,“ ersetzt.
In § 46 Absatz 2 werden nach dem Wort „Hinterbliebenen“ die Wörter „auf Antrag“ eingefügt.
In § 53 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 10 Absatz 2)“ durch die Angabe „(§ 7 Absatz 1)“ ersetzt.
Dem § 56 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Ansprüche, die über die nach diesem Gesetz vorgesehene Versorgung hinausgehen, sind von der Versorgungsempfängerin oder dem Versorgungsempfänger in jedem Haushaltsjahr schriftlich gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen, für das die Leistung verlangt wird.“
In § 57 Absatz 3 Satz 1 wird der Wortlaut „in Höhe von 305,56 Euro.“ durch den Wortlaut „in der in § 65 Absatz 2 des Bremischen Besoldungsgesetzes genannten Höhe.“ ersetzt.
In § 60 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Höchstruhegehaltsatzes“ durch das Wort „Höchstruhegehaltssatzes“ ersetzt.
§ 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Anrechnung entfällt nach Ablauf des Monats, in dem Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte die jeweils geltende gesetzliche Altersgrenze erreichen. Für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte, für die keine gesetzliche Altersgrenze gilt, sowie für Empfängerinnen und Empfänger von Hinterbliebenenversorgung entfällt die Anrechnung nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 35 Absatz 1 oder 2 des Bremischen Beamtengesetzes erreichen würden. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Waisengeld erfolgt keine Anrechnung von Erwerbsund Erwerbsersatzeinkommen.“
b) Absatz 2 Nummer 2 wird aufgehoben.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „Verwendungseinkommen“ die Angabe „(Absatz 7)“ eingefügt.
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen) ist Einkommen aus jeder Beschäftigung im Dienst- oder Amtsverhältnis von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände. Ausgenommen hiervon ist die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 1 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der oder des Versorgungsberechtigten die oberste Dienstbehörde.“
In § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird nach dem Wort „Rechtsstaates“ ein Komma und das Wort „Volksverhetzung“ eingefügt.
§ 73 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird nach dem Wort „Rechtsstaates“ ein Komma und das Wort „Volksverhetzung“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort „Entwicklungshelfergesetzes“ durch die Wörter „Entwicklungshelfer-Gesetzes“ ersetzt.
§ 79 Absatz 2 Satz 6 wird aufgehoben.
In § 82 Satz 1 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
In § 84 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „bereits Ansprüche auf Beamtenversorgung bestehen oder“ eingefügt.
In § 91 Absatz 9 wird das Wort „Ruhegehaltsatzes“ durch das Wort „Ruhegehaltssatzes“ und das Wort „Ruhegehaltsatz“ durch das Wort „Ruhegehaltssatz“ ersetzt.
Änderung des Bremischen Disziplinargesetzes
Das Bremische Disziplinargesetz vom 19. November 2002 (Brem.GBl. S. 545), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. S. 671) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 77 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben.“
Die Anlage (zu § 77 Satz 1) „Gebührenverzeichnis“ aus dem Anhang zu diesem Gesetz wird angefügt.
Inkrafttreten
(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Juli 2025 in Kraft.
(2) Artikel 4 tritt mit Wirkung vom 1. April 2024 in Kraft.
Bremen, 24. Juni 2025
Der Senat
Anhang
Anhang zu Artikel 4 Nummer 2
Anlage
(zu § 77 Satz 1) Gebührenverzeichnis Gliederung
Abschnitt 1 Klageverfahren erster Instanz
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
Abschnitt 3 Revision
Abschnitt 4 Besondere Verfahren
Abschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Abschnitt 6 Beschwerde
Gebührenbetrag oder Satz der Nr. Gebührentatbestand jeweiligen Gebühr Nummer 10 bis 17
Vorbemerkung: Das Verfahren über den Antrag auf Wiederaufnahme gilt als neuer Rechtszug.
Abschnitt 1 Klageverfahren erster Instanz
Verfahren über eine Disziplinarklage mit dem Antrag auf
10 - Entfernung aus dem Beamtenverhältnis 360 EUR
11 - Aberkennung des Ruhegehalts 360 EUR
12 - Zurückstufung 240 EUR
Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, in der als Disziplinarmaßnahme ausgesprochen worden ist
13 - Kürzung der Dienstbezüge 180 EUR
14 - Kürzung des Ruhegehalts 180 EUR
15 - Geldbuße 120 EUR
16 - Verweis 60 EUR
Anhang
Gebührenbetrag oder Satz der Nr. Gebührentatbestand jeweiligen Gebühr Nummer 10 bis 17
17 Verfahren über die Klage gegen eine Disziplinarverfügung, wenn nur eine Kostenentscheidung in der 60 EUR Disziplinarverfügung angegriffen wird, oder gegen eine Einstellungsverfügung (§ 32 BremDG)
18 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Klage a) vor dem Abschluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:
Die Gebühren nach den Nummern 10 bis 17 ermäßigen 0,5 sich auf Die Gebühren ermäßigen sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung
20 Verfahren über die Zulassung der Berufung: Soweit der Antrag abgelehnt wird 1,0
21 Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren 0,5 durch anderweitige Erledigung beendet wird
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird.
22 Verfahren über die Berufung im Allgemeinen 1,5
23 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr nach Nummer 22 ermäßigt sich auf 0,5
Anhang Gebührenbetrag oder Satz der Nr. Gebührentatbestand jeweiligen Gebühr Nummer 10 bis 17
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
24 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 23 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:
Die Gebühr nach Nummer 22 ermäßigt sich auf 1,0
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 3 Revision
30 Verfahren über die Revision im Allgemeinen 2,0
31 Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr nach Nummer 30 ermäßigt sich auf 1,0
Erledigungserklärungen stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt.
32 Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 31 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Revision oder der Klage
Anhang
Gebührenbetrag oder Satz der Nr. Gebührentatbestand jeweiligen Gebühr Nummer 10 bis 17 a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:
Die Gebühr nach Nummer 30 ermäßigt sich auf 1,5
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Gebührenbetrag oder Satz der Nr. Gebührentatbestand jeweiligen Gebühr Nummer 40 und
Abschnitt 4 Besondere Verfahren
40 Verfahren über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen 180 EUR Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
41 Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Festsetzung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens 60 EUR einschließlich der Einstellung des Disziplinarverfahrens nach fruchtlosem Ablauf der Frist
42 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über den Antrag der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:
Anhang
Gebührenbetrag oder Satz der Nr. Gebührentatbestand jeweiligen Gebühr Nummer 40 und
Die Gebühren nach den Nummern 40 und 41 ermäßigen 0,5 sich auf
Die Gebühren ermäßigen sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
Abschnitt 5 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
50 Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder 50 EUR zurückgewiesen
Gebührenbetrag oder Satz der Nr. Gebührentatbestand jeweiligen Gebühr Nummer 10 bis 17 und 40
Abschnitt 6 Beschwerde
60 Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der vorläufigen 1,5 Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
61 Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache durch Beschluss nach § 58 BremDG
62 Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Die Beschwerde wird verworfen oder 1,5 zurückgewiesen
63 Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme der Beschwerde, der Klage oder des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über die Beschwerde der Geschäftsstelle übermittelt wird, oder 2. Erledigungserklärungen, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer
Anhang
Gebührenbetrag oder Satz der Nr. Gebührentatbestand jeweiligen Gebühr Nummer 10 bis 17 und 40 zuvor mitgeteilten Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung eines Beteiligten folgt:
Die Gebühren nach den Nummern 60 bis 62 ermäßigen 0,75 sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
64 Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden im disziplinargerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen 50 EUR
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.