Bremen

Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften

Ausfertigungsdatum:
18.05.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 54
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Eingangsformel

Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Art. 1

Änderung des Bremischen Beamtengesetzes

Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010, S. 17 ― 2040-a-1), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe „§ 62 Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen“ die Angaben „§ 62a Pflegezeit“ und „§ 62b Familienpflegezeit“ eingefügt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5a wird Absatz 6 und nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt: „Mit Wirksamkeit der Abwahl treten die Ortsamtsleiterinnen oder Ortsamtsleiter in den einstweiligen Ruhestand.“ b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.

3. Nach § 62 werden folgende §§ 62a und 62b eingefügt:

„§ 62a

Pflegezeit

(1) Beamtinnen und Beamten, die

1. pflegebedürftige nahe Angehörige im Sinne des § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung pflegen oder

2. minderjährige pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung betreuen oder

3. nahe Angehörige begleiten, die an einer Erkrankung leiden, die fortschreitend verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,

bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativmedizinische Behandlung notwendig ist und die eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt,

ist auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge oder Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen (Pflegezeit). Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst findet § 62 Absatz 1 Satz 2 entsprechend Anwendung. Wird Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, ist den Wünschen der Beamtin oder des Beamten hinsichtlich der Verteilung der Arbeitszeit zu entsprechen, soweit keine zwingenden dienstlichen Gründe dagegen stehen. Die Pflegebedürftigkeit der oder des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der Maßnahmen nach Satz 1 sind durch Vorlage einer Bescheinigung der Pflegekasse oder privaten Pflegeversicherung oder durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen.

(2) Die Pflegezeit nach Absatz 1 soll spätestens zehn Arbeitstage vor ihrem Beginn schriftlich beantragt werden. Gleichzeitig ist zu erklären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung vom Dienst in Anspruch genommen werden soll. Bei Inanspruchnahme einer teilweisen Freistellung vom Dienst ist die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit anzugeben. Wird Pflegezeit nach einer Familienpflegezeit nach § 62b für die Pflege oder Betreuung derselben oder desselben pflegebedürftigen nahen Angehörigen in Anspruch genommen, muss sie sich unmittelbar an die Familienpflegezeit anschließen und ist abweichend von Satz 1 spätestens acht Wochen vor Beginn der Pflegezeit zu beantragen.

(3) Die Pflegezeit beträgt für jede nahe Angehörige oder jeden nahen Angehörigen in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 längstens sechs Monate, in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 längstens drei Monate (Höchstdauer). Für einen kürzeren Zeitraum in Anspruch genommene Pflegezeit kann mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten bis zur Höchstdauer verlängert werden. Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Person der oder des Pflegenden aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann. Pflegezeit und Familienpflegezeit nach § 62b dürfen insgesamt eine Dauer von 24 Monaten je pflegebedürftiger naher Angehöriger oder pflegebedürftigem nahen Angehörigen nicht überschreiten.

(4) Ist die oder der nahe Angehörige nicht mehr pflegebedürftig oder die häusliche Pflege unmöglich oder unzumutbar, so ist die Bewilligung der Pflegezeit mit Ablauf von vier Wochen nach Eintritt oder Kenntnis der veränderten Umstände zu widerrufen. Die oder der Dienstvorgesetzte ist über die veränderten Umstände unverzüglich zu unterrichten. Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Pflegezeit ihrer oder seiner Zustimmung.

§ 62b

Familienpflegezeit

(1) Beamtinnen und Beamten ist, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, auf Antrag für die Dauer von längstens 24 Monaten Teilzeitbeschäftigung im Umfang von durchschnittlich mindestens 15 Stunden je Woche als Familienpflegezeit

1. zur Pflege einer oder eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 und 4 des Pflegezeitgesetzes in häuslicher Umgebung oder

2. zur Betreuung einer oder eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung

zu bewilligen. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst findet § 62 Absatz 1 Satz 2 entsprechend Anwendung. § 62a Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die Familienpflegezeit soll spätestens acht Wochen vor ihrem Beginn schriftlich beantragt werden. Im Übrigen gilt § 62a Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.

(3) Ist die Familienpflegezeit für weniger als 24 Monate bewilligt worden, kann sie mit Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten nachträglich bis zur Dauer von 24 Monaten verlängert werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen. § 62a Absatz 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 für die Bewilligung der Familienpflegezeit nicht mehr vor, so ist die Bewilligung mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Wegfall der Voraussetzungen folgt, zu widerrufen. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, jede Änderung der Tatsachen mitzuteilen, die für die Bewilligung maßgeblich sind. Ist der Beamtin oder dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zumutbar, ist die Bewilligung zu widerrufen, wenn dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Im Übrigen bedarf eine vorzeitige Beendigung der Familienpflegezeit der Zustimmung der oder des Dienstvorgesetzten.“

4. In § 65 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils nach der Angabe „§ 62 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.

5. In § 66 Absatz 1 und 2 wird jeweils nach der Angabe „§ 62“ die Angabe „bis § 62b“ eingefügt.

6. Dem § 80 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 1 besteht die Beihilfeberechtigung auch in Fällen der Beurlaubung ohne Dienstbezüge zur Pflege, Betreuung oder Begleitung naher Angehöriger nach § 62a Absatz 1.“

7. In § 121 Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Satz“ die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

Art. 2

Änderung des Senatsgesetzes

§ 16 des Senatsgesetzes vom 17. Dezember 1968 (Brem.GBl. S. 237 ― 1101-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„§ 16

Beihilfen, Mutterschutz, Reise- und Umzugskosten

Die für die bremischen Beamtinnen und Beamten geltenden Bestimmungen über Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen, Mutterschutz, sowie Reise- und Umzugskosten finden auf die Mitglieder des Senats entsprechend Anwendung.“

Art. 3

Änderung des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Bremische Beamtenversorgungsgesetz vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458 ― 2040-a-2), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in Abschnitt 13 nach der Angabe „§ 95 Übergangsregelung zur Anhebung des Ruhestandseintrittsalters“ die Angabe „§ 95a Übergangsregelung aus Anlass der Neuregelung des Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlags“ eingefügt.

2. § 60 erhält folgende Fassung:

„§ 60

Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag

(1) War eine Beamtin oder ein Beamter nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine oder mehrere pflegebedürftige Personen nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, wird für die Zeit der Pflege ein Pflegezuschlag zum Ruhegehalt gewährt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. Als Nachweis für die Versicherungspflicht dient der Versicherungsverlauf des zuständigen Rentenversicherungsträgers. Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Anlage.

(2) Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein ihr oder ihm nach § 58 Absatz 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig im Sinne des § 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gepflegt, wird neben dem Pflegezuschlag ein Kinderpflegeergänzungszuschlag gewährt. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungs- oder Kindererziehungsergänzungszuschlag nach § 58 oder einer Leistung nach § 70 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gewährt. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus der Anlage.

(3) Das um den Pflegezuschlag und den Kinderpflegeergänzungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltsatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde. Der dem Grunde nach zu gewährende Kinderpflegeergänzungszuschlag wird nur in Höhe des Differenzbetrages gezahlt, der sich

aus dem um den Pflegezuschlag erhöhten Ruhegehalt und der Höchstgrenze nach Satz 1 ergibt. Wird das Ruhegehalt durch Leistungen nach § 58 erhöht, werden Leistungen nach Satz 1 nur in Höhe des Differenzbetrages gezahlt, der sich aus dem aus Leistungen nach § 58 erhöhten Ruhegehalt und der Höchstgrenze nach Satz 1 ergibt. § 58 Absatz 8 gilt entsprechend.“

3. In § 81 Absatz 2 werden nach dem Wort „Grundgehaltssätze“ ein Komma und die Angabe „die Anwendung der Faktoren nach § 5 Absatz 1 Satz 1“ eingefügt.

4. Nach § 95 wird folgender § 95a eingefügt:

„§ 95a

Übergangsregelung aus Anlass der Neuregelung des Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlags

(1) Für die am 1. Januar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, denen ein Pflegezuschlag oder Kinderpflegeergänzungszuschlag nach § 60 in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gewährt wurde, gilt § 60 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung.

(2) Für die am 1. Januar 2017 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, die vor dem 1. Januar 2017 nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung versicherungspflichtig waren, weil sie eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig gepflegt haben und die Pflege vor dem 1. Januar 2017 endete oder über den 31. Dezember 2016 hinausging, gilt § 60 in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung.“

5. Die Anlage zum Bremischen Beamtenversorgungsgesetz wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern „Gültig ab“ wird die Angabe „01. Juli 2016“ durch die Angabe „1. Januar 2017“ ersetzt. b) § 60 BremBeamtVG wird wie folgt gefasst: „zu § 60 BremBeamtVG Absatz 1: Der Pflegezuschlag beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege 1,89 Euro. Absatz 2: Der Kinderpflegeergänzungszuschlag beträgt für jeden Kalendermonat der nicht erwerbsmäßigen Pflege 0,84 Euro.“.

Art. 4

Änderung des Gesetzes über eine Versorgungsrücklage des Landes Bremen

Das Gesetz über eine Versorgungsrücklage des Landes Bremen vom 30. März 1999 (Brem.GBl. S. 50 ― 2040-a-10), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (Brem.GBl. S. 336) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen des Sondervermögens findet § 36 des Bremischen Sondervermögensgesetzes Anwendung.“ b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt: „Der Abschluss ist von der Senatorin für Finanzen zu prüfen.“ 2. § 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5

Sondervermögensausschuss

Die Aufgaben des Sondervermögensausschusses umfassen die Beratung und Beschlussfassung über

1. die Festsetzung des Wirtschaftsplans,

2. die Feststellung der Jahresrechnung,

3. die Berichte der Senatorin für Finanzen nach § 25 des Bremischen Sondervermögensgesetzes.

Für das Sondervermögen ist der Haushalts- und Finanzausschuss der zuständige Sondervermögensausschuss.“

3. §§ 12 und 13 werden wie folgt gefasst:

„§ 12

Wirtschaftsplan

Die Senatorin für Finanzen oder ein von ihr beauftragter Verwalter erstellt für das Sondervermögen für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan gemäß § 17 des Bremischen Sondervermögensgesetzes. Der Wirtschaftsplan wird vom staatlichen Haushalts- und Finanzausschuss der Bremischen Bürgerschaft festgestellt.

§ 13

Jahresrechnung

Die Senatorin für Finanzen oder ein von ihr beauftragter Verwalter stellt am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung nach § 26 des Bremischen Sondervermögensgesetzes auf. Diese wird der Haushaltsrechnung der Freien Hansestadt Bremen beigefügt. In der Jahresrechnung sind der Bestand einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Erträge und Aufwendungen getrennt nach dem Land Bremen, den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie den weiteren Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 nachzuweisen.“

Art. 5

Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen

§ 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 305 ― 2040-a-11), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (Brem.GBl. S. 686) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„Die Höhe der jährlichen Zuführungen des Landes und der Stadtgemeinde Bremen bestimmt sich nach

1. den aus Versorgungszuschlägen erzielten Einnahmen,

2. den Unterschiedsbeträgen der gegenüber § 4 Absatz 5 des Gesetzes zur Anpassung der Besoldungs- und Beamtenversorgungsbezüge 2013/2014 erfolgten Verminderung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sowie

3. weiteren, von der Bürgerschaft mit dem jeweiligen Haushalt gesondert festzusetzenden Beträgen.“

Art. 6

Weitere Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen

§ 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt zur Bildung einer Rücklage für Versorgungsvorsorge der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Juni 2005 (Brem.GBl. S. 305 ― 2040-a-11), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„2. den Unterschiedsbeträgen, die sich aus der Verminderung der Bezügebestandteile nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Bremischen Beamtenversorgungsgesetzes ergeben sowie“.

Art. 7

Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes

Das Bremische Besoldungsgesetz vom 20. Dezember 2016 (Brem.GBl. S. 924) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Inhaltsübersicht zu § 7 wird die Angabe „ober“ durch das Wort „oder“ ersetzt. b) Nach der Angabe „§ 9 Besoldung bei Teilzeitbeschäftigung“ wird die Angabe „§ 9a Besoldung bei Pflegezeit und Familienpflegezeit“ eingefügt. c) Nach der Angabe „§ 79 Übergangsvorschrift aus Anlass des Wegfalls der Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes“ wird die Angabe

„§ 80 Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit“ eingefügt. 2. In § 7 wird in der Überschrift die Angabe „ober“ durch das Wort „oder“ ersetzt.

3. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

„§ 9a

Besoldung bei Pflegezeit und Familienpflegezeit

(1) Bei einer Pflegezeit oder Familienpflegezeit nach § 62a Absatz 1 und § 62b Absatz 1 des Bremischen Beamtengesetzes oder nach § 3f des Bremischen Richtergesetzes wird für den Zeitraum

1. des Urlaubs ohne Dienstbezüge oder

2. der Teilzeitbeschäftigung neben den Dienstbezügen nach § 9 Absatz 1

auf Antrag ein Vorschuss gewährt. Dieser Vorschuss ist nach Beendigung der Pflege- oder der Familienpflegezeit oder einer Kombination aus Pflege- und Familienpflegezeit mit den laufenden Dienstbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.

(2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Pflege- oder Familienpflegezeit zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist.

(3) Die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses regelt der Senat durch Rechtsverordnung.“

4. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Zur Stufe 1 gehören

1. verheiratete Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter,

2. verwitwete Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter,

3. geschiedene Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,

4. andere Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen; dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und

des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen.

Als in die Wohnung aufgenommen im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 gilt ein Kind auch, wenn die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter es auf ihre oder seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihr oder ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchsberechtigte, Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für die Beamtin, den Beamten, die Richterin oder den Richter maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei gemeinsamem Sorgerecht der getrennt lebenden Eltern ein Kind bei beiden Eltern zu gleichen Teilen Aufnahme gefunden hat.“

b) In Absatz 7 Satz 3 werden nach dem Wort „Finanzen“ die Wörter „oder die von ihr bestimmte Stelle“ eingefügt.

5. § 41 Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:

„(5) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden.“

6. In § 61 Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „die die Beamtin oder“ das Wort „der“ eingefügt.

7. In § 68 Satz 3 wird die Angabe „(Besoldungsordnungen kw = künftig wegfallend)“ gestrichen.

8. Dem § 79 wird folgender § 80 angefügt:

„§ 80

Übergangsvorschrift aus Anlass der Neuregelung der Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit

Begrenzt Dienstfähigen, denen am 31. Dezember 2016 Besoldung nach § 72a des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung in Verbindung mit § 2 der Bremischen Dienstbezügezuschlagsverordnung in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung gewährt wurde, wird die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2016 geltendem Recht weitergewährt, solange sie die Besoldung bei begrenzter Dienstfähigkeit nach § 10 übersteigt.“

9. Die Anlage I - Besoldungsordnungen A und B - wird wie folgt geändert:

a) In der Besoldungsgruppe A 12 wird nach der Amtsbezeichnung „A m t s r ä t i n, A m t s r a t“ die Amtsbezeichnung „Amtsrätin im pädagogischen Verwaltungsdienst 1), Amtsrat im pädagogischen Verwaltungsdienst 1)“ eingefügt.

b) In der Besoldungsgruppe A 12a wird die Fußnote 2) wie folgt gefasst: „2) Erhält für die Dauer der Tätigkeit an einem Förderzentrum, einem Zentrum für unterstützende Pädagogik oder einem Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentrum eine Stellenzulage nach Anlage 6."

c) In der Besoldungsgruppe A 13 aa) werden die Amtsbezeichnungen und der Funktionszusatz

1. „Didaktische Leiterin 4), Didaktischer Leiter 4)“,

2. „Fachbereichsleiterin 3), Fachbereichsleiter 3)“,

3. „Jahrgangsleiterin an einer Gesamtschule 3), Jahrgangsleiter an einer Gesamtschule 3)“,

4. „Jahrgangsleiterin an einem Gymnasium 3), Jahrgangsleiter an einem Gymnasium 3)“,

5. „Jahrgangsleiterin an einer Oberschule 3), Jahrgangsleiter an einer Oberschule 3)“,

6. „Lehrerin für die Primarstufe und Sekundarstufe I 6) 8), Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I 6) 8)“,

7. „Lehrerin für die Sekundarstufe II 2), Lehrer für die Sekundarstufe II 2)“,

8. „Lehrerin für Sonderpädagogik 2), Lehrer für Sonderpädagogik 2)“,

9. „Leiterin einer Werkschule 4), Leiter einer Werkschule 4)“,

10. „Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 4), Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 4)“,

11. „Oberlehrerin im Justizvollzugsdienst 2) 11), Oberlehrer im Justizvollzugsdienst 2) 11)“,

12. „Oberstufenleiterin 4), Oberstufenleiter 4) – an einer Oberschule –”

gestrichen,

bb) wird nach der Amtsbezeichnung „Lehrerin 5) 6), Lehrer 5) 6) – an allgemeinbildenden Schulen -“ die Amtsbezeichnung „Lehrerin bei den Justizvollzugsanstalten 2) 11), Lehrer bei den Justizvollzugsanstalten 2) 11)“ eingefügt,

cc) wird bei der Amtsbezeichnung „Sonderschullehrerin 13) 14) 15), Sonderschullehrer 13) 14) 15)“ die Angabe „13)“ gestrichen,

dd) wird der Amtsbezeichnung „Studienrätin 2), Studienrat 2)“ der Funktionszusatz „– an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Regionalen Beratungs- und Unterstützungszentren –“ angefügt,

ee) werden die Fußnoten 4, 8 und 13 wie folgt gefasst: „Entfällt.“.

d) In der Besoldungsgruppe A 14 aa) werden die Amtsbezeichnungen und Funktionszusätze

1. „Abteilungsleiterin eines Schulzentrums der Sekundarstufe I, Abteilungsleiter eines Schulzentrums der Sekundarstufe I

– des gymnasialen Zweiges mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 1) –

– des Haupt- und Realschulzweiges mit bis zu 540 Schülerinnen und Schülern –

– des Haupt- und Realschulzweiges mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern 2) –“,

2. „Didaktische Leiterin 5), Didaktischer Leiter 5)“,

3. „Direktorstellvertreterin 6), Direktorstellvertreter 6)“,

4. „Fachbereichsleiterin 3), Fachbereichsleiter 3)“,

5. „Jahrgangsleiterin an einer Gesamtschule 3), Jahrgangsleiter an einer Gesamtschule 3)“,

6. „Jahrgangsleiterin an einem Gymnasium 3), Jahrgangsleiter an einem Gymnasium 3)“,

7. „Jahrgangsleiterin an einer Oberschule 3), Jahrgangsleiter an einer Oberschule 3)“,

8. „Leiterin einer Werkschule 5), Leiter einer Werkschule 5)“,

9. „Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 5), Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 5)“,

10. „Oberstufenleiterin 5), Oberstufenleiter 5) – an einer Oberschule –“

gestrichen,

bb) wird der Amtsbezeichnung „Oberstudienrätin, Oberstudienrat" der Funktionszusatz

„– an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen –“

angefügt,

cc) werden die Fußnoten 1 und 5 wie folgt gefasst:

„Entfällt.“,

dd) wird die Fußnote 8 wie folgt gefasst:

„8) Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler, die im Förderzentrum und dessen etwaigen Außenstellen unterrichtet werden, voll gezählt. Zur Hälfte gezählt werden die Schülerinnen und Schüler, die in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, sowie alle Schülerinnen und Schüler, die durch Lehrkräfte des Mobilen Dienstes unterstützt werden.“.

e) In der Besoldungsgruppe A 15 aa) werden die Amtsbezeichnungen und Funktionszusätze

1. „Abteilungsleiterin an einem Schulzentrum, Abteilungsleiter an einem Schulzentrum

– der Sekundarstufe II 1) –

– des gymnasialen Zweiges der Sekundarstufe I mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern –“,

2. „Didaktische Leiterin 3), Didaktischer Leiter 3)

– einer Oberschule im Aufbau mit

mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 4),

mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),

mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),

einer nicht voll ausgebauten Oberschule,

einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,

einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4)–“,

3. „Direktorin einer Gesamtschule, Direktor einer Gesamtschule

– mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern 4) –“,

4. „Direktorin einer Oberschule, Direktor einer Oberschule

– als Leiterin oder als Leiter

einer nicht voll ausgebauten Oberschule 4),

einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4) –“,

5. „Direktorin eines Schulzentrums, Direktor eines Schulzentrums

– der Sekundarstufe I mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern 4) –“,

6. „Direktorstellvertreterin 5), Direktorstellvertreter 5)

– als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Oberschule im Aufbau mit

mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 4),

mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),

mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),

einer nicht voll ausgebauten Oberschule,

einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,

einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4) –

– als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule oder eines Schulzentrums der Sekundarstufe I mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern –

– als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule oder eines Schulzentrums der Sekundarstufe I mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern 4) –

– als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe 4) –

– als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Schulzentrums der Sekundarstufe II 4) –“,

7. „Leiterin einer Werkschule 3), Leiter einer Werkschule 3)“,

8. „Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 3), Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 3)“,

9. „Oberstufenleiterin 3), Oberstufenleiter 3)

– an einer Gesamtschule –

– an einer Oberschule –“

gestrichen,

bb) werden die Funktionszusätze zu der Amtsbezeichnung „Studiendirektorin, Studiendirektor“ wie folgt gefasst:

„– an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen –

– als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters

einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 12),

einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4) 12),

eines Gymnasiums oder einer Oberschule im Aufbau mit

mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 4),

mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),

mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),

eines voll ausgebauten Gymnasiums oder einer Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4),

eines Schulzentrums der Sekundarstufe II 4) –

– als Leiterin oder als Leiter

einer beruflichen Schule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern 12),

einer beruflichen Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4) 12),

eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums oder einer nicht voll ausgebauten Oberschule 4),

eines voll ausgebauten Gymnasiums oder einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4) –

– als Didaktische Leiterin, Didaktischer Leiter

einer Oberschule im Aufbau mit

mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 4),

mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),

mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),

einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4) –“,

cc) wird bei der Amtsbezeichnung „Oberschulrätin7) 8), Oberschulrat7) 8)“ die Angabe „7)“ gestrichen,

dd) werden die Fußnoten 3, 7 und 11 wie folgt gefasst:

„Entfällt.“,

ee) wird die Fußnote 10 wie folgt gefasst:

„10) Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler, die im Förderzentrum und dessen etwaigen Außenstellen unterrichtet werden, voll gezählt. Zur Hälfte gezählt werden die Schülerinnen und Schüler, die in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden sowie alle Schülerinnen und Schüler, die durch Lehrkräfte des Mobilen Dienstes unterstützt werden.“.

f) In der Besoldungsgruppe A 16 aa) werden die Amtsbezeichnungen und Funktionszusätze

1. „Direktorin einer Gesamtschule, Direktor einer Gesamtschule

– mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern –

– mit Oberstufe –“,

2. „Direktorin einer Oberschule, Direktor einer Oberschule

– als Leiterin oder als Leiter –

– einer Oberschule im Aufbau mit

mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,

mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen –

– einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern –“,

3. „Direktorin eines Schulzentrums, Direktor eines Schulzentrums

– der Sekundarstufe I mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern –

– der Sekundarstufe II –“

gestrichen,

bb) werden die Funktionszusätze zu den Amtsbezeichnungen „Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor“ wie folgt gefasst:

„– an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen –

– als Leiterin oder als Leiter einer beruflichen Schule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 5) –“.

g) Die Angabe „Besoldungsgruppe 9“ wird durch die Angabe „Besoldungsgruppe B 9“ ersetzt. h) Die Angabe „Besoldungsgruppe 10“ wird durch die Angabe „Besoldungsgruppe B 10“ ersetzt. i) Die Angabe „Besoldungsgruppe 11“ wird durch die Angabe „Besoldungsgruppe B 11“ ersetzt. 10. Die Anlage III wird wie folgt geändert:

a) Der Amtsbezeichnung „Richterin am Amtsgericht, Richter am Amtsgericht“ wird die Fußnote „2)“ angefügt. b) Nach der Fußnote 1) wird folgende Fußnote 2) eingefügt: „2) Erhält als Gruppenleiterin oder als Gruppenleiter bei einem Amtsgericht mit 15 und mehr Richterplanstellen eine Amtszulage nach Anlage 6; anstatt jeweils einer Planstelle für eine Richterin am Amtsgericht als weitere aufsichtführende Richterin oder einen Richter am Amtsgericht als weiteren aufsichtführenden Richter können zwei Planstellen für Richterinnen am Amtsgericht als Gruppenleiterinnen oder Richter am Amtsgericht als Gruppenleiter ausgebracht werden.“.

11. Die Anlage IV wird wie folgt gefasst:

„ANLAGE IV

Künftig wegfallende Ämter (zu § 68)

Besoldungsgruppe A 12

Lehrerin, Lehrer – als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern 6) 7) –

Lehrerin für die Primarstufe und Sekundarstufe I 1) 8), Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I 1) 8) Fußnote 1) Als Einstiegsamt. 6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12a. 7) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6; diese wird für am 31. August 2014 vorhandene Lehrerinnen und Lehrer nach zehnjährigem Bezug unter Anrechnung der bisher in dieser Funktion verbrachten Zeiten beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe nach Beendigung der zulagenberechtigten Verwendung weitergewährt. 8) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13.

Besoldungsgruppe A 12a

Lehrerin, Lehrer – als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule mit bis zu 80 Schülerinnen und Schülern 4) 5) – Fußnote 4) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 5) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6; diese wird für am 31. August 2014 vorhandene Lehrerinnen und Lehrer nach zehnjährigem Bezug unter Anrechnung der bisher in dieser Funktion verbrachten Zeiten beim Verbleiben in dieser Besoldungsgruppe nach Beendigung der zulagenberechtigten Verwendung weitergewährt.

Besoldungsgruppe A 13

Didaktische Leiterin 4), Didaktischer Leiter 4)

Fachbereichsleiterin 3), Fachbereichsleiter 3)

Hauptlehrerin, Hauptlehrer – als Leiterin oder als Leiter einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und Hauptschule mit mehr als 80 bis zu 180 Schülerinnen und Schülern ‒

Jahrgangsleiterin an einer Gesamtschule 3), Jahrgangsleiter an einer Gesamtschule 3)

Jahrgangsleiterin an einem Gymnasium 3), Jahrgangsleiter an einem Gymnasium 3)

Jahrgangsleiterin an einer Oberschule 3), Jahrgangsleiter an einer Oberschule 3)

Konrektorin, Konrektor – als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Grundschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern –

Lehrerin für die Primarstufe 7), Lehrer für die Primarstufe 7)

Lehrerin für die Primarstufe und Sekundarstufe I 6) 8), Lehrer für die Primarstufe und Sekundarstufe I 6) 8)

Lehrerin für die Sekundarstufe I 7), Lehrer für die Sekundarstufe I 7)

Lehrerin für die Sekundarstufe II 2), Lehrer für die Sekundarstufe II 2)

Lehrerin für Sonderpädagogik 2), Lehrer für Sonderpädagogik 2)

Leiterin einer Werkschule 4), Leiter einer Werkschule 4)

Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 4), Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 4)

Oberlehrerin im Justizvollzugsdienst 2) 11), Oberlehrer im Justizvollzugsdienst 2) 11)

Oberstufenleiterin 4), Oberstufenleiter 4) – an einer Oberschule –

Rektorin, Rektor – einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 12) –

Zweite Konrektorin, Zweiter Konrektor – einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern – Fußnote 2) Als Einstiegsamt. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 4) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 14, A 15. 6) Für dieses Amt dürfen höchstens 40 vom Hundert der Planstellen für die genannten Lehrerinnen und Lehrer ausgewiesen werden, soweit eine entsprechende Funktion wahrgenommen wird. 7) Nur für die am 31. Juli 2005 vorhandenen Lehrkräfte. 8) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 12. 11) Erhält eine Stellenzulage nach Maßgabe des § 46. 12) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6.

Besoldungsgruppe A 14

Abteilungsleiterin eines Schulzentrums der Sekundarstufe I, Abteilungsleiter eines Schulzentrums der Sekundarstufe I

– des gymnasialen Zweiges mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 1) –

– des Haupt- und Realschulzweiges mit bis zu 540 Schülerinnen und Schülern –

– des Haupt- und Realschulzweiges mit mehr als 540 Schülerinnen und Schülern 2) –

Didaktische Leiterin 5), Didaktischer Leiter 5)

Direktorstellvertreterin 6), Direktorstellvertreter 6)

Fachbereichsleiterin 3), Fachbereichsleiter 3)

Jahrgangsleiterin an einer Gesamtschule 3), Jahrgangsleiter an einer Gesamtschule 3)

Jahrgangsleiterin an einem Gymnasium 3), Jahrgangsleiter an einem Gymnasium 3)

Jahrgangsleiterin an einer Oberschule 3), Jahrgangsleiter an einer Oberschule 3)

Leiterin einer Werkschule 5), Leiter einer Werkschule 5)

Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 5), Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 5)

Oberstufenleiterin 5), Oberstufenleiter 5) – an einer Oberschule –

Rektorin, Rektor – einer Grundschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern –

Sonderschulkonrektorin, Sonderschulkonrektor

– als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern –

– als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Sonderschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern 2) –

– als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 8) –

– als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern 2) 8) –

Sonderschulrektorin, Sonderschulrektor

– als Leiterin oder als Leiter einer Sonderschule mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 2) –

– als Leiterin oder als Leiter eines Förderzentrums mit bis zu 180 Schülerinnen und Schülern 2) 8) – Fußnote 1) Die am 1. Januar 2000 im Amt befindlichen Stelleninhaberinnen und Stelleninhaber erhalten weiterhin Dienstbezüge aus Besoldungsgruppe A 15. 2) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 13. 5) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 15. 6) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 15. 8) Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt.

Besoldungsgruppe A 15

Abteilungsleiterin an einem Schulzentrum, Abteilungsleiter an einem Schulzentrum

– der Sekundarstufe II 1) –

– des gymnasialen Zweiges der Sekundarstufe I mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern –

Didaktische Leiterin 3), Didaktischer Leiter 3)

– einer Oberschule im Aufbau mit

mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 4),

mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),

mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),

einer nicht voll ausgebauten Oberschule,

einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,

einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4) –

Direktorin einer Gesamtschule, Direktor einer Gesamtschule

– mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern 4) –

Direktorin einer Oberschule, Direktor einer Oberschule

– als Leiterin oder als Leiter

einer nicht voll ausgebauten Oberschule 4),

einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4) –

Direktorin eines Schulzentrums, Direktor eines Schulzentrums

– der Sekundarstufe I mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern 4) –

Direktorstellvertreterin 5), Direktorstellvertreter 5)

– als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Oberschule im Aufbau mit

mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 4),

mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),

mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),

einer nicht voll ausgebauten Oberschule,

einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,

einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4) –

– als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule oder eines Schulzentrums der Sekundarstufe I

mit bis zu 1 000 Schülerinnen und Schülern –

– als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule oder eines Schulzentrums der Sekundarstufe I

mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern 4) –

– als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule mit Oberstufe 4) –

– als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters eines Schulzentrums der Sekundarstufe II 4) –

Leiterin einer Werkschule 3), Leiter einer Werkschule 3)

Leiterin eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 3), Leiter eines Zentrums für unterstützende Pädagogik 3)

Oberstufenleiterin 3), Oberstufenleiter 3)

– an einer Gesamtschule –

– an einer Oberschule –

Sonderschulrektorin, Sonderschulrektor

– als Leiterin oder als Leiter einer Sonderschule mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern –

– als Leiterin oder als Leiter eines Förderzentrums mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern 10) –

Studiendirektorin 13), Studiendirektor 13)

– als Fachberaterin in der obersten Landesbehörde für Schulen, als

Fachleiterin an Studienseminaren, einer Werkschule oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben 11) oder als Fachberater in der obersten Landesbehörde für Schulen, als Fachleiter an Studienseminaren, einer Werkschule oder zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben 11) –

– als die ständige Vertretung der Leiterin oder des Leiters

eines Gymnasiums im Aufbau mit

mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 4),

mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),

mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),

eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums,

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4),

eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums,

eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder

eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen 4),

einer Oberschule im Aufbau mit

mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt 4),

mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),

mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen 4),

einer nicht voll ausgebauten Oberschule,

einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern,

einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern 4)–

– als Leiterin oder als Leiter

eines nicht voll ausgebauten Gymnasiums 4),

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern 4),

eines voll ausgebauten Oberstufengymnasiums 4),

einer nicht voll ausgebauten Oberschule 4),

einer voll ausgebauten Oberschule mit bis zu 360 Schülerinnen und Schülern4),

eines Zentrums für unterstützende Pädagogik – Fußnote 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 3) Soweit nicht in den Besoldungsgruppen A 13, A 14. 4) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 6. 5) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 14. 10) Für die Berechnung der Schülerzahlen werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf, soweit sie im Förderzentrum unterrichtet werden, voll gezählt und, soweit sie in allgemeinbildenden Schulen unterrichtet und dabei von Lehrkräften des Förderzentrums ergänzend gefördert werden, zur Hälfte zu Grunde gelegt. 11) Höchstens 30 vom Hundert der Gesamtzahl der planmäßigen Lehrerinnen und Lehrer mit dem Einstiegsamt A 13 mit Ausnahme der Lehrerinnen und Lehrer für Sonderpädagogik und Sonderschullehrerinnen und Sonderschullehrer. 13) Die Amtsbezeichnung Studiendirektorin, Studiendirektor entfällt nur in Verbindung mit den hier genannten Funktionszusätzen. Die in Anlage I – Besoldungsordnungen A und B – genannte Amtsbezeichnung Studiendirektorin, Studiendirektor behält in Verbindung mit den dort genannten Funktionszusätzen ihre Gültigkeit.

Besoldungsgruppe A 16

Direktorin einer Gesamtschule, Direktor einer Gesamtschule

– mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern –

– mit Oberstufe –

Direktorin einer Oberschule, Direktor einer Oberschule

– als Leiterin oder als Leiter

einer Oberschule im Aufbau mit

mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,

mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern –

Direktorin eines Schulzentrums, Direktor eines Schulzentrums

– der Sekundarstufe I mit mehr als 1 000 Schülerinnen und Schülern –

– der Sekundarstufe II –

Oberstudiendirektorin 6), Oberstudiendirektor 6)

– als Leiterin oder als Leiter

eines Gymnasiums im Aufbau mit

mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,

mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern,

eines zweizügig voll ausgebauten Oberstufengymnasiums oder

eines Oberstufengymnasiums mit mindestens zwei Schultypen,

einer Oberschule im Aufbau mit

mehr als 540 Schülerinnen und Schülern, wenn die oberste Jahrgangsstufe fehlt,

mehr als 670 Schülerinnen und Schülern, wenn die zwei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

mehr als 800 Schülerinnen und Schülern, wenn die drei oberen Jahrgangsstufen fehlen,

einer voll ausgebauten Oberschule mit mehr als 360 Schülerinnen und Schülern – Fußnote 6) Die Amtsbezeichnung Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor entfällt nur in Verbindung mit den hier genannten Funktionszusätzen. Die in Anlage I – Besoldungsordnungen A und B – genannte Amtsbezeichnung Oberstudiendirektorin, Oberstudiendirektor behält in Verbindung mit den dort genannten Funktionszusätzen ihre Gültigkeit.

Besoldungsgruppe C 2

Hochschuldozentin, Hochschuldozent

Professorin, Professor ‒ an einer Fachhochschule –

Professorin an einer Kunsthochschule, Professor an einer Kunsthochschule

Besoldungsgruppe C 3

Professorin, Professor ‒ an einer Fachhochschule –

Professorin an einer Kunsthochschule, Professor an einer Kunsthochschule

Universitätsprofessorin, Universitätsprofessor

Besoldungsgruppe C 4

Professorin an einer Kunsthochschule, Professor an einer Kunsthochschule

Universitätsprofessorin, Universitätsprofessor“

12. In der Anlage 6 wird nach der Angabe „R 1“ die Fußnote „1“ durch die Fußnote „1, 2“ ersetzt.

Art. 8

Änderung des Bremischen Personalvertretungsgesetzes

In § 4 Satz 2 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes vom 5. März 1974 (Brem.GBl. S. 131 ― 2044-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2014 (Brem.GBl. S. 777) geändert worden ist, wird der den Satz abschließende Punkt gestrichen und werden die Wörter „sowie Richterinnen und Richter, die außerhalb eines Gerichts tätig sind.“ angefügt.

Art. 9

Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes

Das Landesgleichstellungsgesetz vom 20. November 1990 (Brem.GBl. S. 433 ― 2046-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Februar 2011 (Brem.GBl. S. 63) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:

„§ 13a

Beteiligung der Frauenbeauftragten in Disziplinarverfahren

Werden gegen eine Beamtin oder einen Beamten Beschuldigungen erhoben, die zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen führen, ist der Frauenbeauftragten davon Kenntnis zu geben. Vor jeder weiteren Maßnahme im Disziplinarverfahren hat die Frauenbeauftragte Stellung zu nehmen.“

2. In § 14a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 13 Absatz 7, 8 oder 9“ durch die Angabe „§ 13 Absatz 7 bis 9, § 13a“ ersetzt.

Art. 10

Änderung des Bremischen Richtergesetzes

Das Bremische Richtergesetz vom 15. Dezember 1964 (Brem.GBl. S. 187 ― 301-a-1), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3d wird die Angabe „§§ 3a oder 3c“ durch die Angabe „§§ 3a, 3c oder 3f“ ersetzt.

2. Nach § 3e wird folgender § 3f eingefügt:

„§ 3f

Pflegezeit und Familienpflegezeit

Die §§ 62a und 62b des Bremischen Beamtengesetzes finden auf die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter entsprechend Anwendung.“

Art. 11

Inkrafttreten

(1) Das Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 und 3 am 1. Juni 2017 in Kraft.

(2) Artikel 3 Nummer 1, 2, 4 und 5, Artikel 6 sowie Artikel 7 Nummer 1c und Nummer 8 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

(3) Artikel 4 sowie Artikel 5 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

Bremen, den 16. Mai 2017

Der Senat

Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.