Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
- Ausfertigungsdatum:
- 01.10.2015
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2015 Nr. 91 ÄndG dienstrechtliche Vorschriften
Eingangsformel
Änderung des Bremischen Beamtengesetzes
Das Bremische Beamtengesetz vom 22. Dezember 2009 (Brem.GBl. 2010 S. 17), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts in der Freien Hansestadt Bremen sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 4. November 2014 (Brem.GBl. S. 458) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 Absatz 5 wird Nummer 2 zu Nummer 3, Nummer 3 zu Nummer 4, Nummer 5 zu Nummer 6.
2. Ferner wird in § 10 folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. einer Direktorin oder eines Direktors bei der Bürgerschaft,“
3. In § 106 Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Die auf Vorschlag des Präsidenten oder der Präsidentin der Bremischen Bürgerschaft erfolgende Ernennung einer Bürgerschaftsdirektorin oder eines Bürgerschaftsdirektors durch den Vorstand der Bremischen Bürgerschaft bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder.“
4. In § 106 Absatz 2 wird der bisherige Satz 1 zu Satz 2.
Änderung des Bremischen Besoldungsgesetzes
Die Anlage I zum Bremischen Besoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (Brem.GBl. S. 55 ― 2042-a-2), das zuletzt durch Gesetz vom 25. November 2014 (Brem.GBl. S.564) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Besoldungsgruppe B 5 wird vor der Amtsbezeichnung „Landesschulrätin, Landesschulrat“ die Amtsbezeichnung „Direktorin bei der Bürgerschaft, Direktor bei der Bürgerschaft“ eingefügt.
2. In der Besoldungsgruppe B 7 wird die Amtsbezeichnung „Direktorin bei der Bürgerschaft, Direktor bei der Bürgerschaft“ gestrichen.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 29. September 2015
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.