Bremen

Gesetz zur Änderung des Weiterbildungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
28.09.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 87
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
391 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 28. September 2017 Nr. 87 Gesetz zur Änderung des Weiterbildungsgesetzes Vom 26. September 2017 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Weiterbildungsgesetz vom 18. Juni 1996 (Brem.GBl. S. 127 ― 223-h-1), das zuletzt durch Gesetz vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Landesausschuss für Weiterbildung (1) Zur Beratung über Grundsatzangelegenheiten der Weiterbildung wird bei der Senatorin für Kinder und Bildung ein Landesausschuss für Weiterbildung errichtet. (2) Der Landesausschuss berät die mit Weiterbildung befassten Senats- ressorts sowie die Einrichtungen insbesondere hinsichtlich der 1. Koordinierung der weiterbildungspolitischen Aktivitäten des Landes und der Einrichtungen der Weiterbildung zur Schaffung und Aufrechterhaltung eines koordinierten Gesamtangebotes; 2. Grundsätze für eine Qualitätssicherung der Weiterbildungsangebote im Land Bremen; 3. Kriterien für die Anerkennung von Einrichtungen der Weiterbildung und den Erlass von Richtlinien für das Anerkennungsverfahren und 4. Errichtung von Einrichtungen der Weiterbildung durch das Land Bremen nach § 3 Absatz 4. Der Landesausschuss berät die Senatorin für Kinder und Bildung bezüglich der von ihr zu verantwortenden Weiterbildungsförderung. Nr. 87 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. September 2017 392 (3) Dem Landesausschuss gehören an: 1. fünf Vertreterinnen und Vertreter anerkannter Einrichtungen der Weiter- bildung oder ihrer gemeinsamen Interessenvertretung, davon mindestens eine oder einer aus Bremerhaven; 2. drei Vertreterinnen und Vertreter der Hochschulen des Landes Bremen, davon mindestens eine oder einer aus Bremerhaven; 3. zwei Vertreterinnen und Vertreter für die Schulen (Sekundarstufe II) im Lande Bremen, davon je eine oder einer aus den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven; 4. zwei Sachverständige aus der betrieblichen Weiterbildungspraxis; 5. zwei weitere Vertreterinnen und Vertreter von Weiterbildungsinteressen, die durch die in § 9 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 genannten Mitglieder des Landesausschusses für Weiterbildung nicht hinreichend vertreten sind. Sie dürfen nicht Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft, einer Deputation, der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bremerhaven, des Magistrats der Stadt Bremerhaven oder des Senats des Landes Bremen sein; 6. jeweils eine von der Senatorin für Kinder und Bildung, dem Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen, der Senatorin für Finanzen, dem Magistrat der Stadt Bremerhaven sowie der Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport oder dem Senator für Kultur benannte Vertreterin oder ein benannter Vertreter und 7. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Regionaldirektion Niedersachsen- Bremen der Bundesagentur für Arbeit. (4) Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 1, 2 und 4 werden durch die Depu- tation für Kinder und Bildung auf Vorschlag der Einrichtungen oder ihrer gemein- samen Interessenvertretungen oder auf Vorschlag der Hochschulen gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 3 entsendet die Senatorin für Kinder und Bildung oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 5 werden durch die Deputation für Kinder und Bildung mit drei Viertel Mehrheit der Stimmen gewählt. Die Mitglieder nach Absatz 3 Nummer 6 ent- senden die jeweiligen Senatorinnen und Senatoren oder der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Das Mitglied der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 3 Nummer 7 wird von diesem entsandt. Für jedes stimmberechtigte Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied gewählt oder entsandt. (5) Zur fachlichen Beratung werden beim Landesausschuss folgende ständige Unterausschüsse eingerichtet: 1. ein Förderungsausschuss, zur Beratung der Weiterbildungsförderung der Senatorin für Kinder und Bildung; 2. ein Ausschuss für die Sicherung der Qualität in der Weiterbildung, zur Beratung von Fragen der Qualitätssicherung in der Weiterbildung und Nr. 87 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. September 2017 393 3. ein Ausschuss für Grundsatzfragen und Innovation, zur Beratung aller die Weiterbildung im Grundsatz betreffenden Themen sowie innovativer Schwerpunkte und Entwicklungen. Den ständigen Unterausschüssen gehören mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter aus Bremerhaven an. Bei der Zusammensetzung des Förderungs- ausschusses nehmen die Vertreterinnen und Vertreter der anerkannten Weiter- bildungseinrichtungen bis zu 50 Prozent der Sitze ein. (6) Die Dauer der Mitgliedschaft im Landesausschuss und in seinen ständigen Unterausschüssen beträgt drei Jahre. Die Mitglieder wirken jedoch bis zur Wahl oder Bestellung von neuen Mitgliedern weiter. Eine Ersatzwahl oder Ersatz- bestellung gilt nur für den Rest der Amtsperiode. (7) Der Landesausschuss wählt die ständigen Unterausschüsse. Er kann im Einzelfall weitere, nichtständige Ausschüsse bilden. (8) Der Landesausschuss und die ständigen Unterausschüsse können Vertre- terinnen und Vertreter des Landesausschusses für Berufsbildung, der Agentur für Arbeit Bremen-Bremerhaven sowie Sachverständige zu ihren Sitzungen hinzu- ziehen. (9) Der Landesausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Der Landes- ausschuss gibt seine Empfehlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist. Die Sitzungen des Landesausschusses sind öffentlich. Das Nähere regelt der Landesausschuss durch seine Geschäftsordnung, die der Genehmi- gung der Deputation für Kinder und Bildung bedarf. (10) Bei der Zusammensetzung des Landesausschusses und seiner Unter- ausschüsse ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer gleichmäßig berücksichtigt werden. Jede Organisation oder Einrichtung nach Absatz 3 soll in mindestens einem ständigen Unterausschuss vertreten sein.“ 2. § 10 wird aufgehoben. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 26. September 2017 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.