Bremen

Gesetz zur Änderung des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
14.05.2018
Fundstelle:
Gesetzblatt 2018 Nr. 43
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
226 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2018 Verkündet am 14. Mai 2018 Nr. 43 Gesetz zur Änderung des Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetzes Vom 8. Mai 2018 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Vorbereitungsdienst-Zulassungsgesetz vom 21. Februar 1977 (Brem.GBl. S. 111 ― 2040-i-2), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (Brem.GBl. S. 467) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Für eine Ausbildung im Vorbereitungsdienst für Lehrämter im Rahmen der Dualen Promotion können pro Kalenderjahr bis zu zwei Prozent der Ausbildungs- plätze gesondert vergeben werden. Davon ist je Einstellungstermin in der Regel bis zu ein Prozent zu vergeben. Auf diese Ausbildungsplätze werden auch Bewerbe- rinnen und Bewerber angerechnet, die die Voraussetzung für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst erfüllen und eine Promotion in der Fachdidaktik oder in den Bildungswissenschaften nachweislich anstreben oder abgeschlossen haben. Als Nachweis gilt die promotionsbezogene Betreuungszusage durch eine Hochschul- lehrerin oder einen Hochschullehrer oder die Promotionsurkunde. Innerhalb der Quote für die Promotion erfolgt die Auswahl für die Vergabe der verbleibenden Ausbildungsplätze nach den Absätzen 1 bis 4.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 8. Mai 2018 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.