Bremen

Gesetz zur Änderung des Vergnügungssteuergesetzes

Ausfertigungsdatum:
19.02.2026
Fundstelle:
Gesetzblatt 2026 Nr. 14
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
28 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2026 Verkündet am 19. Februar 2026 Nr. 14 Gesetz zur Änderung des Vergnügungssteuergesetzes Vom 3. Februar 2026 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Vergnügungssteuergesetzes Das Vergnügungssteuergesetz vom 14. Dezember 1990 (Brem.GBl. S. 467), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2017 (Brem.GBl. S. 104) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 3 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe „20“ durch die Angabe „25“ ersetzt. 2. Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Steuer für den in § 1 Nummer 1 bezeichneten Aufwand beträgt je Gerät und angefangenen Kalendermonat für Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit sowie in ihrer Art ähnliche Geräte, die nicht über ein manipulationssicheres Zählwerk verfügen, 1. die in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen nach § 3 Absatz 2 der Spielverordnung aufgestellt sind, 420 Euro, 2. die an sonstigen Aufstellorten aufgestellt sind, 105 Euro.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Bremen, 3. Februar 2026 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.