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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 6. Dezember 2022 Nr. 131
Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes
Vom 22. November 2022
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Tariftreue- und Vergabegesetz vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476 —
63-h-2), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. März 2022 (Brem.GBl. S. 145) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Schiene“ die Wörter „(öffentliche
Personennahverkehrsdienste)“ eingefügt.
b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Lieferleistungen“ die Wörter „sowie für
die Vergabe von Bau- und Dienstleistungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1
Buchstabe c und f“ eingefügt.
2. Nach § 8 wird die Überschrift zu Abschnitt 3 wie folgt gefasst:
„Abschnitt 3
Tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt, Tariftreue und Mindestlohn
nach Bundesgesetzen sowie deren Kontrolle“.
3. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt
(1) Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen, mit Ausnahme von
Aufträgen nach § 10, werden nur an solche Unternehmen vergeben, die sich bei
der Angebotsabgabe schriftlich dazu verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung ein tätigkeitsspezifisches
Mindestentgelt, einschließlich Überstundenzuschläge, zu bezahlen. Die Höhe
des tätigkeitsspezifischen Mindestentgelts bemisst sich nach der Tätigkeit, die
von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung
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jeweils ausgeübt wird und nach der bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmern jeweils vorhandenen Qualifikation (Eingruppierungsmerkmale); es
entspricht mindestens dem Mindestlohn nach § 9 des Landesmindestlohn-
gesetzes. Das tätigkeitsspezifische Mindestentgelt ist in den Ausschreibungs-
unterlagen anzugeben.
(2) Der Senat legt jährlich durch Rechtsverordnung die Höhe des nach
Absatz 1 zu vereinbarenden tätigkeitsspezifischen Mindestentgelts, einschließlich
der Überstundenzuschläge, sowie die jeweiligen Anforderungen an die Eingrup-
pierungsmerkmale in Form eines oder mehrerer Lohngitter fest; dabei soll eine
Ausdifferenzierung der Lohngitter nach einzelnen Leistungsbereichen erfolgen.
Bei der Ausgestaltung der nach Satz 1 festzulegenden Lohngitter sollen die im
Land Bremen einschlägigen Branchentarifverträge der Bau- und Dienstleistungs-
branche sowie die darin vorgesehenen Eingruppierungsmerkmale Berücksichti-
gung finden. Soweit bei der Ausgestaltung eines Lohngitters mehrere unter-
schiedliche Branchentarifverträge berücksichtigungsfähig sind, soll ausschließlich
auf den jeweils maßgeblichen Tarifvertrag abgestellt werden. Die Maßgeblichkeit
eines Tarifvertrags bemisst sich vorrangig nach dessen Grad der Überschnei-
dung des sachlichen Anwendungsbereichs mit dem betreffenden Leistungs-
bereich sowie ergänzend nach dessen Bedeutung für die Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer im Land Bremen; in der Rechtsverordnung wird das Verfahren zur
Ermittlung und Bewertung der jeweiligen Maßgeblichkeit eines Tarifvertrags
näher ausgestaltet werden. Die Rechtsverordnung soll die Vorbereitung der Ent-
scheidung durch einen Beirat vorsehen; sie regelt in diesem Fall ebenfalls die
Arbeitsweise und die jeweilige Zusammensetzung des Beirats.
(3) Sind auf einen öffentlichen Auftrag mehrere Lohngitter anwendbar und
lassen sich die Lohngitter nicht einzelnen, in sich abgeschlossenen Bestandteilen
zuordnen (gemischte Leistung), so ist das gemäß Absatz 1 maßgebliche Lohn-
gitter zu vereinbaren, in dem der überwiegende Teil der Leistung liegt.
(4) Absatz 1 gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Arbeiten im Ausland erbracht werden.“
4. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Tariftreue bei öffentlichen Personennahverkehrsdiensten
(1) Öffentliche Aufträge für Dienstleistungen oder Genehmigungen im Bereich
öffentlicher Personennahverkehrsdienste gemäß § 2 Absatz 2 werden nur an
Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei der Angebotsabgabe oder im
Antrag auf Erteilung der Genehmigung schriftlich dazu verpflichten, ihren
Beschäftigten bei der Ausführung der Leistungen mindestens das am Ort der
Ausführung für die jeweilige Leistung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt,
einschließlich Überstundenzuschläge, zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeit-
punkt zu bezahlen. In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, welcher
Tarifvertrag für eine den Vorgaben des Satzes 1 entsprechende Entlohnung
jeweils als maßgeblich anzusehen ist; soweit das Verfahren eine Vorabbekannt-
machung vorsieht, erfolgt dies im Amtsblatt der Europäischen Union.
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(2) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa bestimmt unter entspre-
chender Anwendung der Kriterien des § 9 Absatz 2 Satz 4 über die Auswahl und
Zusammenstellung der maßgeblichen Tarifverträge, deren Entgelt gemäß
Absatz 1 zu vereinbaren ist, und macht diese in geeigneter Form öffentlich
zugänglich. Die Entscheidung nach Satz 1 soll durch einen nach § 9 Absatz 2
Satz 5 eingerichteten Beirat vorbereitet werden.“
5. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Aufträge“ die Wörter „über Bau- und
Dienstleistungen“ und wird nach dem Wort „schriftlich“ das Wort
„dazu“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mindestentgelte“ die Wörter „sowie für
Entgelte in solchen Tarifverträgen, die nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes für
allgemeinverbindlich erklärt wurden“ eingefügt.
6. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Günstigkeitsvereinbarung
Soweit sich ein Unternehmen zu mehr als einer der in den §§ 9 bis 11 getrof-
fenen Regelungen verpflichtet, ist die für die Beschäftigten jeweils günstigste
Regelung maßgeblich.“
7. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Auftragnehmer-, Nachunternehmer- und Verleihunternehmervereinbarung
(1) Um die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 9 bis 12
sicherzustellen vereinbart der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer folgendes:
a) Zur Überprüfung der Einhaltung der nach den §§ 9 bis 12 eingegangenen
Verpflichtungen gestattet der Auftragnehmer der zuständigen Stelle die
Durchführung von Kontrollen im Sinne des § 16 Absatz 1; der Auftrag-
nehmer verpflichtet sich, seine sowie die ihm überlassenen Beschäftigten
und alle eingesetzten Nachunternehmer, einschließlich Einzelunter-
nehmen, auf die Möglichkeit einer Kontrolle nach § 16 Absatz 1 hinzu-
weisen und stellt die Durchführbarkeit der Kontrolle, insbesondere auch im
Verhältnis zu jedem eingesetzten Nachunternehmer, einschließlich
Einzelunternehmen, sicher; hierzu gewährleistet der Auftragnehmer die
Befragung aller im Rahmen der Kontrolle angetroffenen Personen zu ihren
Beschäftigungsverhältnissen, einschließlich Entlohnung, Qualifikation und
Tätigkeit und verpflichtet sich, den Ablauf der Kontrolle in angemessener
Weise, insbesondere durch Bereitstellung einer kundigen Ansprech-
person, zu fördern;
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b) der Auftragnehmer verpflichtet sich, zum Zwecke einer Kontrolle nach § 16
Absatz 1 aktuelle, vollständige und prüffähige Unterlagen in deutscher
Ausfertigung oder Übersetzung bereitzuhalten und diese der für die
Durchführung der Kontrolle zuständigen Stelle auf deren Verlangen
unverzüglich, spätestens mit Ablauf einer gesetzten Frist zur Einsicht-
nahme an deren Sitz vorzulegen; im Rahmen der Einsichtnahme gestattet
der Auftragnehmer auch die Anfertigung von Abschriften und Kopien; prüf-
fähige Unterlagen im Sinne des Satz 1 sind insbesondere Entgeltab-
rechnungen, Stundennachweise, Arbeitsverträge, Nachunternehmer- und
Arbeitnehmerüberlassungsverträge, Gewerbeanmeldungen sowie andere
Aufzeichnungen, Bescheinigungen, Bücher, Meldeunterlagen, Rech-
nungen und Geschäftsunterlagen, aus denen sich Umfang, Art und Dauer
der Beschäftigung, Qualifikation und Tätigkeit sowie tatsächliche Ent-
lohnung aller mit der Auftragsausführung befassten Personen ergeben
oder abgeleitet werden können;
c) der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Falle einer Übertragung von
Leistungen an einen Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen,
mit diesem zu vereinbaren, dass alle zwischen dem Auftraggeber und dem
Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 und 12 sowie
nach § 13 Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen von dem Nachunter-
nehmer im Rahmen der Leistungserbringung entsprechend erfüllt werden
müssen; hierzu verwendet der Auftragnehmer gegenüber dem Nachunter-
nehmer, einschließlich Einzelunternehmen, eine vom Auftraggeber zur
Verfügung gestellte vorformulierte Erklärung und legt diese dem Auftrag-
geber rechtzeitig vor Beginn der Ausführung der Nachunternehmerleistung
unter schriftlicher Anzeige des Nachunternehmereinsatzes vor; des
Weiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer, jeden eingesetzten Nach-
unternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, über die Anzeigepflicht
nach § 16 Absatz 2 Satz 2 zu unterrichten.
(2) Werden dem Auftragnehmer oder einem eingesetzten Nachunternehmer
bei der Ausführung des Auftrags Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne
des § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlassen, so gilt
Absatz 1 entsprechend im Verhältnis zum Verleihunternehmen.“
8. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11, 12 und
13 Absatz 5 und 6“ durch die Wörter „den §§ 9 bis 13“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ein Angebot soll von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der
Bieter trotz Aufforderung eine Erklärung über ein tätigkeitsspezifisches
Mindestentgelt nach § 9 Absatz 1, eine Tariftreueerklärung nach § 10
Absatz 1, eine Mindestlohnerklärung nach § 11 oder eine Erklärung über die
Mitwirkung bei Kontrollen und über die Verpflichtung eines eingesetzten
Nachunternehmers, einschließlich Einzelunternehmen, sowie eines
Verleihunternehmens nach § 13 nicht abgibt.“
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c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Soll die Ausführung von Leistungen einem Nachunternehmer, ein-
schließlich Einzelunternehmen, übertragen werden, so hat der Bieter bei
Abgabe des Angebots die betreffende Leistung anzugeben. Das Angebot soll
von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter nach Aufforde-
rung und vor der Auftragserteilung keine auf den Nachunternehmer, ein-
schließlich Einzelunternehmen, lautenden Nachweise und Erklärungen
entsprechend den Absätzen 2 und 3 vorlegt.“
d) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Nachunternehmer“ die Wörter
„, einschließlich Einzelunternehmen,“ eingefügt.
9. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Kontrollen und Sonderkommission
(1) Der Senat richtet eine Sonderkommission für eine zentralisierte Kontrolle
der Arbeitsbedingungen ein, zu deren Gewährung sich der Auftragnehmer
gemäß § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 und 12 sowie ein Nachunternehmer,
einschließlich Einzelunternehmen, oder ein Verleihunternehmen nach Maßgabe
des § 13 verpflichtet hat. Hierzu wird der Senat ermächtigt, die Aufgaben und
Zuständigkeiten der Sonderkommission, einschließlich der Einrichtung einer zur
Wahrnehmung der Geschäftsführung und der Durchführung von Kontrollen
ausgestatten Geschäftsstelle, sowie das operative Kontrollverfahren durch
Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann auch das Recht der
Geschäftsstelle beinalten, für den Abschnitt 3 dieses Gesetzes einheitliche
Vertragsbedingungen, Verfahrens- und Formvorschriften, die für alle Auftrag-
geber verbindlich sind, zu erlassen. Auch wird der Senat ermächtigt, der Sonder-
kommission in der Rechtsverordnung weitere Kontrollaufgaben zu übertragen,
wenn dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung öffentlicher Aufträge notwendig
erscheint.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei begründeten Zweifeln an der Einhal-
tung der gemäß § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 bis 13 vereinbarten Vertrags-
bedingungen die Verdachtsmomente vollständig zu dokumentieren, vorhandene
Beweismittel zu sichern und die Informationen unverzüglich an die Sonder-
kommission zur Entscheidung über die Durchführung einer Kontrolle nach
Absatz 1 weiterzuleiten. Erhält der Auftraggeber Kenntnis davon, dass der Auf-
tragnehmer, ein Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder ein
Verleihunternehmen einer am Ort der Leistung eingesetzten Arbeitnehmerin oder
einem am Ort der Leistung eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach
dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder
dem Mindestlohngesetz geltenden Mindestarbeitsbedingungen gewährt, so ist er
zur Anzeige des Auftragnehmers, des Nachunternehmers, einschließlich Einzel-
unternehmen, oder des Verleihunternehmens gegenüber der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit bei der Zollverwaltung verpflichtet.
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(3) Der Auftraggeber hat die Sonderkommission unverzüglich über alle von
ihm vergebenen Aufträge zu unterrichten. Bei Kontrollen der Sonderkommission
ist der Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet. Auch ist der Auftraggeber ver-
pflichtet, der Sonderkommission die erforderlichen Informationen und Unterlagen
zu dem Auftrag und seiner Ausführung zur Verfügung zu stellen. Das Nähere
regelt der Senat in der Rechtsverordnung nach Absatz 1.
(4) Die Sonderkommission arbeitet zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und
illegaler Beschäftigung im Rahmen ihrer Aufgaben mit der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit bei der Zollverwaltung und anderen öffentlichen Stellen, insbe-
sondere mit den Gewerbeämtern, den Renten- und Unfallversicherungsträgern
sowie mit den auf der Grundlage allgemeinverbindlicher Tarifverträge eingerich-
teten Sozialkassen zusammen.
(5) Die Sonderkommission legt dem Senat jeweils zum 30. April jedes zweiten
Jahres einen Bericht über ihre Tätigkeit vor. Dieser Bericht wird vom Senat ver-
öffentlicht.
(6) Für die Kontrollen im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung im öffent-
lichen Personennahverkehr nach § 2 Absatz 2 gelten die Prüfungsbefugnisse der
Genehmigungsbehörde nach § 54a des Personenbeförderungsgesetzes ent-
sprechend.“
10. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Sanktionen
(1) Im Rahmen der Prüfung der von ihr angeordneten Kontrollen im Sinn des
§ 16 Absatz 1 kann die Sonderkommission Empfehlungen für vertragliche Sank-
tionen im Sinne der Absätze 2 und 3 gegenüber dem Auftraggeber aussprechen.
(2) Um die Einhaltung der dem Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, § 10
Absatz 1, §§ 11 bis 13 aufzuerlegenden Pflichten zu sichern, hat der Auftraggeber
mit dem Auftragnehmer für jede schuldhafte Verletzung dieser Pflichten die Ver-
wirkung einer Vertragsstrafe in Höhe von ein Prozent des bezuschlagten Auftrags-
wertes zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe
nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen Nach-
unternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder ein Verleihunternehmen
schuldhaft begangen wird und dies dem Auftragnehmer zuzurechnen ist. Ist die
verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf
einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Die Summe der Vertragsstrafen
nach diesem Gesetz darf insgesamt fünf Prozent des bezuschlagten Auftrags-
wertes nicht überschreiten.
(3) Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass die Nichterfüllung
der dem Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 bis 13 aufzuer-
legenden Pflichten durch ihn, durch einen Nachunternehmer, einschließlich Einzel-
unternehmen, oder durch ein Verleihunternehmen zur fristlosen Kündigung
berechtigen, wenn dadurch dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsver-
hältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber vereinbart mit
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dem Auftragnehmer, dass der Auftragnehmer den dem Auftraggeber aus einer
fristlosen Kündigung nach Satz 1 entstandenen Schaden zu ersetzen hat.
(4) Hat ein Auftragnehmer die ihm nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11
bis 13 aufzuerlegenden Pflichten schuldhaft verletzt, so kann er für die Dauer von
bis zu zwei Jahren von der öffentlichen Auftragsvergabe im Land Bremen ausge-
schlossen werden. Bei der Entscheidung über den Ausschluss ist insbesondere
die Schwere des Verstoßes maßgeblich zu berücksichtigen. Vor dem Ausschluss
ist der Auftragnehmer auf die Möglichkeit der Durchführung eines Selbstreini-
gungsverfahrens hinzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein
eingesetzter Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder ein Ver-
leihunternehmen eine seiner gemäß § 13 zu übernehmenden Pflichten schuldhaft
verletzt hat und dies dem Auftragnehmer zuzurechnen ist; in diesem Fall kann
auch jeder verantwortliche Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen,
oder jedes verantwortliche Verleihunternehmen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3
von der öffentlichen Auftragsvergabe im Land Bremen ausgeschlossen werden.
Ein Ausschluss nach den Sätzen 1 bis 4 wird vom Auftraggeber im Vergabever-
fahren geprüft und vollzogen.
(5) Vor der Entscheidung über eine Sanktion nach den Absätzen 2 bis 4 ist dem
Auftragnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Satz 1 gilt entsprechend
für den Ausschluss eines Nachunternehmers, einschließlich Einzelunternehmen,
sowie eines Verleihunternehmens gemäß Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 2.
(6) Der Senat richtet ein Register über Unternehmen ein, die nach Absatz 4 von
der Vergabe öffentlicher Aufträge im Land Bremen ausgeschlossen werden
können. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
a) Die Registerführung und deren Zuweisung an eine senatorische Dienststelle,
b) die Befugnis der Auftraggeber und der Sonderkommission zur Vornahme von
Eintragungen in das Register,
c) das Verfahren der Eintragung und der Löschung,
d) das Verfahren und die Anforderungen an eine Selbstreinigung,
e) die im Register zu speichernden Daten,
f) das Verfahren der Einsichtnahme in das Register,
g) die Verpflichtung der Auftraggeber zur Einholung von Auskünften aus dem
Register.
(7) Der Auftraggeber unterrichtet die Sonderkommission über die von ihm nach
Absatz 1 bis 4 verhängten Sanktionen.“
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Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 22. November 2022
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen