Bremen

Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes

Ausfertigungsdatum:
06.12.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 131
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
818 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 6. Dezember 2022 Nr. 131 Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Vom 22. November 2022 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Tariftreue- und Vergabegesetz vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476 — 63-h-2), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. März 2022 (Brem.GBl. S. 145) geän- dert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Schiene“ die Wörter „(öffentliche Personennahverkehrsdienste)“ eingefügt. b) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Lieferleistungen“ die Wörter „sowie für die Vergabe von Bau- und Dienstleistungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe c und f“ eingefügt. 2. Nach § 8 wird die Überschrift zu Abschnitt 3 wie folgt gefasst: „Abschnitt 3 Tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt, Tariftreue und Mindestlohn nach Bundesgesetzen sowie deren Kontrolle“. 3. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt (1) Öffentliche Aufträge über Bau- und Dienstleistungen, mit Ausnahme von Aufträgen nach § 10, werden nur an solche Unternehmen vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich dazu verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung ein tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt, einschließlich Überstundenzuschläge, zu bezahlen. Die Höhe des tätigkeitsspezifischen Mindestentgelts bemisst sich nach der Tätigkeit, die von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung Nr. 131 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2022 819 jeweils ausgeübt wird und nach der bei den Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmern jeweils vorhandenen Qualifikation (Eingruppierungsmerkmale); es entspricht mindestens dem Mindestlohn nach § 9 des Landesmindestlohn- gesetzes. Das tätigkeitsspezifische Mindestentgelt ist in den Ausschreibungs- unterlagen anzugeben. (2) Der Senat legt jährlich durch Rechtsverordnung die Höhe des nach Absatz 1 zu vereinbarenden tätigkeitsspezifischen Mindestentgelts, einschließlich der Überstundenzuschläge, sowie die jeweiligen Anforderungen an die Eingrup- pierungsmerkmale in Form eines oder mehrerer Lohngitter fest; dabei soll eine Ausdifferenzierung der Lohngitter nach einzelnen Leistungsbereichen erfolgen. Bei der Ausgestaltung der nach Satz 1 festzulegenden Lohngitter sollen die im Land Bremen einschlägigen Branchentarifverträge der Bau- und Dienstleistungs- branche sowie die darin vorgesehenen Eingruppierungsmerkmale Berücksichti- gung finden. Soweit bei der Ausgestaltung eines Lohngitters mehrere unter- schiedliche Branchentarifverträge berücksichtigungsfähig sind, soll ausschließlich auf den jeweils maßgeblichen Tarifvertrag abgestellt werden. Die Maßgeblichkeit eines Tarifvertrags bemisst sich vorrangig nach dessen Grad der Überschnei- dung des sachlichen Anwendungsbereichs mit dem betreffenden Leistungs- bereich sowie ergänzend nach dessen Bedeutung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Land Bremen; in der Rechtsverordnung wird das Verfahren zur Ermittlung und Bewertung der jeweiligen Maßgeblichkeit eines Tarifvertrags näher ausgestaltet werden. Die Rechtsverordnung soll die Vorbereitung der Ent- scheidung durch einen Beirat vorsehen; sie regelt in diesem Fall ebenfalls die Arbeitsweise und die jeweilige Zusammensetzung des Beirats. (3) Sind auf einen öffentlichen Auftrag mehrere Lohngitter anwendbar und lassen sich die Lohngitter nicht einzelnen, in sich abgeschlossenen Bestandteilen zuordnen (gemischte Leistung), so ist das gemäß Absatz 1 maßgebliche Lohn- gitter zu vereinbaren, in dem der überwiegende Teil der Leistung liegt. (4) Absatz 1 gilt nicht, soweit durch die zur Auftragsausführung eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Arbeiten im Ausland erbracht werden.“ 4. § 10 wird wie folgt gefasst: „§ 10 Tariftreue bei öffentlichen Personennahverkehrsdiensten (1) Öffentliche Aufträge für Dienstleistungen oder Genehmigungen im Bereich öffentlicher Personennahverkehrsdienste gemäß § 2 Absatz 2 werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei der Angebotsabgabe oder im Antrag auf Erteilung der Genehmigung schriftlich dazu verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung für die jeweilige Leistung tarifvertraglich vorgesehene Entgelt, einschließlich Überstundenzuschläge, zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeit- punkt zu bezahlen. In den Ausschreibungsunterlagen ist anzugeben, welcher Tarifvertrag für eine den Vorgaben des Satzes 1 entsprechende Entlohnung jeweils als maßgeblich anzusehen ist; soweit das Verfahren eine Vorabbekannt- machung vorsieht, erfolgt dies im Amtsblatt der Europäischen Union. Nr. 131 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2022 820 (2) Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa bestimmt unter entspre- chender Anwendung der Kriterien des § 9 Absatz 2 Satz 4 über die Auswahl und Zusammenstellung der maßgeblichen Tarifverträge, deren Entgelt gemäß Absatz 1 zu vereinbaren ist, und macht diese in geeigneter Form öffentlich zugänglich. Die Entscheidung nach Satz 1 soll durch einen nach § 9 Absatz 2 Satz 5 eingerichteten Beirat vorbereitet werden.“ 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Aufträge“ die Wörter „über Bau- und Dienstleistungen“ und wird nach dem Wort „schriftlich“ das Wort „dazu“ eingefügt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Mindestentgelte“ die Wörter „sowie für Entgelte in solchen Tarifverträgen, die nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes für allgemeinverbindlich erklärt wurden“ eingefügt. 6. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Günstigkeitsvereinbarung Soweit sich ein Unternehmen zu mehr als einer der in den §§ 9 bis 11 getrof- fenen Regelungen verpflichtet, ist die für die Beschäftigten jeweils günstigste Regelung maßgeblich.“ 7. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Auftragnehmer-, Nachunternehmer- und Verleihunternehmervereinbarung (1) Um die Einhaltung der Verpflichtungen nach den §§ 9 bis 12 sicherzustellen vereinbart der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer folgendes: a) Zur Überprüfung der Einhaltung der nach den §§ 9 bis 12 eingegangenen Verpflichtungen gestattet der Auftragnehmer der zuständigen Stelle die Durchführung von Kontrollen im Sinne des § 16 Absatz 1; der Auftrag- nehmer verpflichtet sich, seine sowie die ihm überlassenen Beschäftigten und alle eingesetzten Nachunternehmer, einschließlich Einzelunter- nehmen, auf die Möglichkeit einer Kontrolle nach § 16 Absatz 1 hinzu- weisen und stellt die Durchführbarkeit der Kontrolle, insbesondere auch im Verhältnis zu jedem eingesetzten Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, sicher; hierzu gewährleistet der Auftragnehmer die Befragung aller im Rahmen der Kontrolle angetroffenen Personen zu ihren Beschäftigungsverhältnissen, einschließlich Entlohnung, Qualifikation und Tätigkeit und verpflichtet sich, den Ablauf der Kontrolle in angemessener Weise, insbesondere durch Bereitstellung einer kundigen Ansprech- person, zu fördern; Nr. 131 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2022 821 b) der Auftragnehmer verpflichtet sich, zum Zwecke einer Kontrolle nach § 16 Absatz 1 aktuelle, vollständige und prüffähige Unterlagen in deutscher Ausfertigung oder Übersetzung bereitzuhalten und diese der für die Durchführung der Kontrolle zuständigen Stelle auf deren Verlangen unverzüglich, spätestens mit Ablauf einer gesetzten Frist zur Einsicht- nahme an deren Sitz vorzulegen; im Rahmen der Einsichtnahme gestattet der Auftragnehmer auch die Anfertigung von Abschriften und Kopien; prüf- fähige Unterlagen im Sinne des Satz 1 sind insbesondere Entgeltab- rechnungen, Stundennachweise, Arbeitsverträge, Nachunternehmer- und Arbeitnehmerüberlassungsverträge, Gewerbeanmeldungen sowie andere Aufzeichnungen, Bescheinigungen, Bücher, Meldeunterlagen, Rech- nungen und Geschäftsunterlagen, aus denen sich Umfang, Art und Dauer der Beschäftigung, Qualifikation und Tätigkeit sowie tatsächliche Ent- lohnung aller mit der Auftragsausführung befassten Personen ergeben oder abgeleitet werden können; c) der Auftragnehmer verpflichtet sich, im Falle einer Übertragung von Leistungen an einen Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, mit diesem zu vereinbaren, dass alle zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 und 12 sowie nach § 13 Absatz 1 getroffenen Vereinbarungen von dem Nachunter- nehmer im Rahmen der Leistungserbringung entsprechend erfüllt werden müssen; hierzu verwendet der Auftragnehmer gegenüber dem Nachunter- nehmer, einschließlich Einzelunternehmen, eine vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte vorformulierte Erklärung und legt diese dem Auftrag- geber rechtzeitig vor Beginn der Ausführung der Nachunternehmerleistung unter schriftlicher Anzeige des Nachunternehmereinsatzes vor; des Weiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer, jeden eingesetzten Nach- unternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, über die Anzeigepflicht nach § 16 Absatz 2 Satz 2 zu unterrichten. (2) Werden dem Auftragnehmer oder einem eingesetzten Nachunternehmer bei der Ausführung des Auftrags Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlassen, so gilt Absatz 1 entsprechend im Verhältnis zum Verleihunternehmen.“ 8. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11, 12 und 13 Absatz 5 und 6“ durch die Wörter „den §§ 9 bis 13“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ein Angebot soll von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter trotz Aufforderung eine Erklärung über ein tätigkeitsspezifisches Mindestentgelt nach § 9 Absatz 1, eine Tariftreueerklärung nach § 10 Absatz 1, eine Mindestlohnerklärung nach § 11 oder eine Erklärung über die Mitwirkung bei Kontrollen und über die Verpflichtung eines eingesetzten Nachunternehmers, einschließlich Einzelunternehmen, sowie eines Verleihunternehmens nach § 13 nicht abgibt.“ Nr. 131 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2022 822 c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Soll die Ausführung von Leistungen einem Nachunternehmer, ein- schließlich Einzelunternehmen, übertragen werden, so hat der Bieter bei Abgabe des Angebots die betreffende Leistung anzugeben. Das Angebot soll von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter nach Aufforde- rung und vor der Auftragserteilung keine auf den Nachunternehmer, ein- schließlich Einzelunternehmen, lautenden Nachweise und Erklärungen entsprechend den Absätzen 2 und 3 vorlegt.“ d) In Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Nachunternehmer“ die Wörter „, einschließlich Einzelunternehmen,“ eingefügt. 9. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Kontrollen und Sonderkommission (1) Der Senat richtet eine Sonderkommission für eine zentralisierte Kontrolle der Arbeitsbedingungen ein, zu deren Gewährung sich der Auftragnehmer gemäß § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 und 12 sowie ein Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder ein Verleihunternehmen nach Maßgabe des § 13 verpflichtet hat. Hierzu wird der Senat ermächtigt, die Aufgaben und Zuständigkeiten der Sonderkommission, einschließlich der Einrichtung einer zur Wahrnehmung der Geschäftsführung und der Durchführung von Kontrollen ausgestatten Geschäftsstelle, sowie das operative Kontrollverfahren durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann auch das Recht der Geschäftsstelle beinalten, für den Abschnitt 3 dieses Gesetzes einheitliche Vertragsbedingungen, Verfahrens- und Formvorschriften, die für alle Auftrag- geber verbindlich sind, zu erlassen. Auch wird der Senat ermächtigt, der Sonder- kommission in der Rechtsverordnung weitere Kontrollaufgaben zu übertragen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung öffentlicher Aufträge notwendig erscheint. (2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei begründeten Zweifeln an der Einhal- tung der gemäß § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 bis 13 vereinbarten Vertrags- bedingungen die Verdachtsmomente vollständig zu dokumentieren, vorhandene Beweismittel zu sichern und die Informationen unverzüglich an die Sonder- kommission zur Entscheidung über die Durchführung einer Kontrolle nach Absatz 1 weiterzuleiten. Erhält der Auftraggeber Kenntnis davon, dass der Auf- tragnehmer, ein Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder ein Verleihunternehmen einer am Ort der Leistung eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem am Ort der Leistung eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder dem Mindestlohngesetz geltenden Mindestarbeitsbedingungen gewährt, so ist er zur Anzeige des Auftragnehmers, des Nachunternehmers, einschließlich Einzel- unternehmen, oder des Verleihunternehmens gegenüber der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Zollverwaltung verpflichtet. Nr. 131 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2022 823 (3) Der Auftraggeber hat die Sonderkommission unverzüglich über alle von ihm vergebenen Aufträge zu unterrichten. Bei Kontrollen der Sonderkommission ist der Auftraggeber zur Mitwirkung verpflichtet. Auch ist der Auftraggeber ver- pflichtet, der Sonderkommission die erforderlichen Informationen und Unterlagen zu dem Auftrag und seiner Ausführung zur Verfügung zu stellen. Das Nähere regelt der Senat in der Rechtsverordnung nach Absatz 1. (4) Die Sonderkommission arbeitet zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung im Rahmen ihrer Aufgaben mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit bei der Zollverwaltung und anderen öffentlichen Stellen, insbe- sondere mit den Gewerbeämtern, den Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie mit den auf der Grundlage allgemeinverbindlicher Tarifverträge eingerich- teten Sozialkassen zusammen. (5) Die Sonderkommission legt dem Senat jeweils zum 30. April jedes zweiten Jahres einen Bericht über ihre Tätigkeit vor. Dieser Bericht wird vom Senat ver- öffentlicht. (6) Für die Kontrollen im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung im öffent- lichen Personennahverkehr nach § 2 Absatz 2 gelten die Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde nach § 54a des Personenbeförderungsgesetzes ent- sprechend.“ 10. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Sanktionen (1) Im Rahmen der Prüfung der von ihr angeordneten Kontrollen im Sinn des § 16 Absatz 1 kann die Sonderkommission Empfehlungen für vertragliche Sank- tionen im Sinne der Absätze 2 und 3 gegenüber dem Auftraggeber aussprechen. (2) Um die Einhaltung der dem Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 bis 13 aufzuerlegenden Pflichten zu sichern, hat der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer für jede schuldhafte Verletzung dieser Pflichten die Ver- wirkung einer Vertragsstrafe in Höhe von ein Prozent des bezuschlagten Auftrags- wertes zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Vertragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen Nach- unternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder ein Verleihunternehmen schuldhaft begangen wird und dies dem Auftragnehmer zuzurechnen ist. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Die Summe der Vertragsstrafen nach diesem Gesetz darf insgesamt fünf Prozent des bezuschlagten Auftrags- wertes nicht überschreiten. (3) Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass die Nichterfüllung der dem Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 bis 13 aufzuer- legenden Pflichten durch ihn, durch einen Nachunternehmer, einschließlich Einzel- unternehmen, oder durch ein Verleihunternehmen zur fristlosen Kündigung berechtigen, wenn dadurch dem Auftraggeber die Fortsetzung des Vertragsver- hältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Der Auftraggeber vereinbart mit Nr. 131 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2022 824 dem Auftragnehmer, dass der Auftragnehmer den dem Auftraggeber aus einer fristlosen Kündigung nach Satz 1 entstandenen Schaden zu ersetzen hat. (4) Hat ein Auftragnehmer die ihm nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 bis 13 aufzuerlegenden Pflichten schuldhaft verletzt, so kann er für die Dauer von bis zu zwei Jahren von der öffentlichen Auftragsvergabe im Land Bremen ausge- schlossen werden. Bei der Entscheidung über den Ausschluss ist insbesondere die Schwere des Verstoßes maßgeblich zu berücksichtigen. Vor dem Ausschluss ist der Auftragnehmer auf die Möglichkeit der Durchführung eines Selbstreini- gungsverfahrens hinzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein eingesetzter Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder ein Ver- leihunternehmen eine seiner gemäß § 13 zu übernehmenden Pflichten schuldhaft verletzt hat und dies dem Auftragnehmer zuzurechnen ist; in diesem Fall kann auch jeder verantwortliche Nachunternehmer, einschließlich Einzelunternehmen, oder jedes verantwortliche Verleihunternehmen nach Maßgabe der Sätze 1 bis 3 von der öffentlichen Auftragsvergabe im Land Bremen ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss nach den Sätzen 1 bis 4 wird vom Auftraggeber im Vergabever- fahren geprüft und vollzogen. (5) Vor der Entscheidung über eine Sanktion nach den Absätzen 2 bis 4 ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Satz 1 gilt entsprechend für den Ausschluss eines Nachunternehmers, einschließlich Einzelunternehmen, sowie eines Verleihunternehmens gemäß Absatz 4 Satz 4 Halbsatz 2. (6) Der Senat richtet ein Register über Unternehmen ein, die nach Absatz 4 von der Vergabe öffentlicher Aufträge im Land Bremen ausgeschlossen werden können. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln: a) Die Registerführung und deren Zuweisung an eine senatorische Dienststelle, b) die Befugnis der Auftraggeber und der Sonderkommission zur Vornahme von Eintragungen in das Register, c) das Verfahren der Eintragung und der Löschung, d) das Verfahren und die Anforderungen an eine Selbstreinigung, e) die im Register zu speichernden Daten, f) das Verfahren der Einsichtnahme in das Register, g) die Verpflichtung der Auftraggeber zur Einholung von Auskünften aus dem Register. (7) Der Auftraggeber unterrichtet die Sonderkommission über die von ihm nach Absatz 1 bis 4 verhängten Sanktionen.“ Nr. 131 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 6. Dezember 2022 825 Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 22. November 2022 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.