Bremen

Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes

Ausfertigungsdatum:
23.03.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 23
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
145 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 23. März 2022 Nr. 23 Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Vom 1. März 2022 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Das Tariftreue- und Vergabegesetz vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt: „Es dient ebenfalls dem Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor nicht existenzsichernder Entlohnung oder vor Benachteiligung durch den Einsatz von Niedriglohnkräften.“ 2. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Leistungen oder Herstellungsarbeiten von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Verleihern von Arbeitskräften im Ausland erbracht werden.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 1. März 2022 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.