Bremen

Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes

Ausfertigungsdatum:
18.12.2017
Fundstelle:
Gesetzblatt 2017 Nr. 132
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
773 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2017 Verkündet am 18. Dezember 2017 Nr. 132 Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Vom 12. Dezember 2017 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Tariftreue- und Vergabegesetz vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476 ― 63-h-2), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2016 (Brem.GBl. S. 591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau-, Liefer- und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 und durch Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe- schränkungen (Auftraggeber). Auf Rahmenvereinbarungen im Sinne des § 103 Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist dieses Gesetz entsprechend anwendbar. Aufträge im Sinne dieses Gesetzes umfassen auch Rahmenvereinbarungen. (2) Im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene gilt dieses Gesetz für öffentliche Dienstleistungsaufträge, auch in Form von Dienstleistungskonzessionen, und für Linienverkehrsgenehmigungen, soweit diese nach Maßgabe der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 094 vom 28. März 2014, S. 243), die durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/2171 (ABl. L 307 vom 25. November 2015, S. 7) geändert worden ist, der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28. März 2014, S. 65), die durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/2170 (ABl. L 307 vom 25. November 2015, S. 5) geändert worden ist, und der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parla- Nr. 132 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2017 774 ments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28. März 2014, S. 1, L 114 vom 5. Mai 2015, S. 24), die durch die dele- gierte Verordnung (EU) 2015/2172 (ABl. L 307 vom 25. November 2015, S. 9) geändert worden ist, oder gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffent- liche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3. Dezember 2007, S. 1) vergeben oder erteilt werden. Es gilt insbesondere auch für die Direktvergabe gemäß Artikel 5 Absatz 4 bis 6 sowie für die Betrau- ung eines internen Betreibers gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Dieses Gesetz gilt auch für Verkehre im Sinne von § 1 der Frei- stellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037). (3) Dieses Gesetz gilt nicht in den Fällen der §§ 107 bis 109, 116 und 117, 137 bis 140 und 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. (4) Abschnitt 2 gilt nicht für die Vergabe öffentlicher Aufträge, deren Auftrags- werte die Schwellenwerte des § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbe- werbsbeschränkungen erreichen und nicht für öffentliche Aufträge, die zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit gemäß § 102 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vergeben werden. (5) Abschnitt 3 gilt nicht für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Liefer- leistungen.“ 2. § 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. Die Angabe „1.5.2015“ wird durch die Angabe „1. Mai 2015“ ersetzt. 2. Die Wörter „Liefer- und Dienstleistung“ werden durch das Wort „Liefer- leistung“ ersetzt. 3. § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Vergabe von Aufträgen nach Einholung von Vergleichsangeboten (1) Öffentliche Aufträge werden, soweit nicht die §§ 6 und 7 etwas anderes bestimmen, ohne vorherige Bekanntmachung nach Einholung von Vergleichs- angeboten vergeben. Dies ist zu dokumentieren. (2) Von der Einholung von Vergleichsangeboten kann in Fällen abgesehen werden, in denen a) eine freihändige Vergabe nach Abschnitt 1 § 3a Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen zugelassen ist; Nr. 132 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2017 775 b) eine Verhandlungsvergabe mit nur einem Unternehmen nach § 12 Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Nummer 9 bis 14 der Unter- schwellenvergabeordnung zugelassen ist; c) ein Direktauftrag nach § 14 der Unterschwellenvergabeordnung zuge- lassen ist; d) die Leistung des beabsichtigten Auftrages im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen erbracht wird (frei- berufliche Leistung) und die Vergütung für diese freiberufliche Leistung in ihren wesentlichen Bestandteilen nach Festbeträgen oder unter Einhal- tung der Mindestsätze nach einer verbindlichen Gebühren- oder Honorar- ordnung abgerechnet wird; e) die zu vergebende freiberufliche Leistung nach Art und Umfang, insbe- sondere ihre technischen Anforderungen, vor der Vergabe nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, die Einholung von Vergleichs- angeboten einen Aufwand für den Auftraggeber oder die Bewerber oder Bieter verursachen würde, der zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde und ein Auftragswert von 50 000 Euro nicht überschritten wird; f) ein Bauauftrag oder ein Auftrag über eine freiberufliche Leistung vergeben wird und dieser einen Auftragswert von 5 000 Euro nicht überschreitet. Der Verzicht auf die Einholung von Vergleichsangeboten ist zu begründen.“ 4. § 6 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in der Vergabeakte“ gestrichen. 2. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ausschreibung“ die Wörter „ohne Teilnahmewettbewerb“ eingefügt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind ab einem Auftragswert von 50 000 Euro die Bestimmungen der Unterschwellen- vergabeordnung anzuwenden. Hiervon ausgenommen ist die Vergabe von freiberuflichen Leistungen.“ 2. Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausschreibung“ die Wörter „oder einer beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb“ eingefügt. b) In Satz 2 werden die Wörter „in der Vergabeakte“ gestrichen. 3. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ausschreibung“ die Wörter „ohne Teilnahmewettbewerb“ eingefügt. 6. In § 8 werden die Wörter „den einschlägigen Vergabe- und Vertrags- oder Ver- dingungsordnungen“ durch die Wörter „Abschnitt 1 des Teils A der Vergabe- und Nr. 132 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2017 776 Vertragsordnung für Bauleistungen und in der Unterschwellenvergabeordnung“ ersetzt. 7. § 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. Das Wort „öffentliche“ wird gestrichen. 2. Die Wörter „Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten der“ werden durch die Wörter „den Binnenmarkt“ ersetzt. 8. § 10 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: 1. Die Angabe „§ 2 Absatz 1a“ wird durch die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt. 2. Nach den Wörtern „Ort der Ausführung“ werden die Wörter „für die jeweilige Leistung“ eingefügt. 3. Nach den Wörtern „tarifvertraglich vorgesehene Entgelt“ wird die Angabe „(Tariflohn)“ eingefügt. b) In Satz 2 werden die Wörter „In den Ausschreibungsunterlagen ist der maßgebliche Tarifvertrag anzugeben;“ durch die Wörter „In den Aus- schreibungsunterlagen ist anzugeben, welcher Tariflohn für die Leistung jeweils als maßgeblich im Sinne des Satzes 1 anzusehen ist;“ ersetzt. 2. In Absatz 2 wird das Wort „öffentliche“ gestrichen. 3. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Das Wort „öffentliche“ wird gestrichen. b) Die Wörter „einen repräsentativen Tarifvertrag“ werden durch die Wörter „den Tariflohn eines repräsentativen Tarifvertrags“ ersetzt. 4. In Absatz 4 wird das Wort „Tarifvertrag“ durch die Wörter „Tariflohn desjenigen Tarifvertrags“ ersetzt. 9. § 11 wird wie folgt gefasst: „§ 11 Mindestlohn nach Bundesgesetzen Öffentliche Aufträge werden nur an solche Unternehmen vergeben, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung den gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes zu zahlen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 1 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes aufgeführten sonstigen Mindest- entgelte, soweit das Unternehmen an diese gesetzlich gebunden ist.“ Nr. 132 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2017 777 10. § 12 wird wie folgt geändert 1. Die Angabe „§ 2 Absatz 1a“ wird durch die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt. 2. Nach dem Wort „Voraussetzungen“ wird das Wort „von“ eingefügt. 3. Das auf das Wort „nur“ folgende Wort „eine“ wird durch das Wort „einer“ ersetzt. 11. § 13 wird wie folgt gefasst: „§ 13 Auftragnehmer- und Nachunternehmerklausel (1) Der Auftraggeber hat mit dem Auftragnehmer vertraglich zu vereinbaren, dass er befugt ist, Kontrollen im Sinne des § 16 Absatz 1 und 4 durchzuführen. (2) Zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist zu vereinbaren, dass dem Auftraggeber Einsichtnahme in die zum Nachweis einer ordnungs- gemäßen Entgeltleistung geeigneten Unterlagen, insbesondere Entgeltabrech- nungen, Stundennachweise und Arbeitsverträge, sämtlicher zur Erfüllung des Auftrages eingesetzten Beschäftigten, auch der eingesetzten Nachunternehmer, gewährt wird. Zudem ist zu vereinbaren, dass dem Auftraggeber Einsicht in sämtliche Unterlagen, insbesondere Meldeunterlagen, Bücher, Nachunter- nehmerverträge sowie andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen, aus denen sich Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten ergeben oder abgeleitet werden, gewährt wird. (3) Zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist weiter zu verein- baren, dass der Auftragnehmer für den Fall einer Kontrolle nach § 16 Absatz 1 und 4 aktuelle und prüffähige Unterlagen im Sinne des Absatzes 2 bereitzuhalten und diese auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich, spätestens mit Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Frist am Sitz des Auftraggebers zum Zwecke der Einsichtnahme vorzulegen hat. Zudem ist zu vereinbaren, dass der Auftrag- nehmer den Auftraggeber im Falle nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorhandener Unterlagen im Sinne des Absatzes 2 unverzüglich in Kenntnis setzt. (4) Zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist zu vereinbaren, dass der Auftraggeber befugt ist, die Beschäftigten zu ihrer Entlohnung und den weiteren Arbeitsbedingungen zu befragen. Der Auftragnehmer ist durch den Auftraggeber zu verpflichten, seine Beschäftigten auf die Möglichkeit einer solchen Kontrolle hinzuweisen. (5) Der Auftraggeber verpflichtet die Bieter, bei Abgabe der Angebote anzu- geben, welche Leistungen an Nachunternehmer vergeben werden sollen. Der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer, mit dem Nachunternehmer zu vereinbaren, dass dieser die dem Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11 und 12 sowie nach den Absätzen 2 bis 7 aufzuerlegenden Pflichten im Rahmen der Nachunternehmerleistung entsprechend erfüllt. Der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer, ihm gegenüber den Einsatz eines Nr. 132 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2017 778 Nachunternehmers und dessen Nachunternehmer vor dessen Beginn mit der Ausführung der Leistung schriftlich anzuzeigen. (6) Der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer, die in Absatz 5 Satz 2 genannten Pflichten des Nachunternehmers zu überwachen. Der Auftraggeber lässt sich durch den Auftragnehmer mit der Möglichkeit bevollmächtigen, gegen- über den Nachunternehmern Kontrollen nach § 16 Absatz 1 und 4 durchzu- führen, von diesen Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in Absatz 5 Satz 2 genannten Pflichten des Nachunternehmers nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzufordern und die eingesetzten Beschäftigten nach Maßgabe des Absatzes 4 Satz 1 zu befragen; der Auftragnehmer wird dadurch nicht von seiner Überwachungspflicht nach Satz 1 entbunden. Der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer, dem Nachunternehmer die Pflicht aufzuerlegen, die Beschäftig- ten auf die Möglichkeit einer solchen Kontrolle hinzuweisen. (7) Um die Einhaltung der in den Absätzen 5 und 6 genannten Pflichten zu gewährleisten, verpflichtet der Auftraggeber den Auftragnehmer, gegenüber jedem von ihm bei der Ausführung der Leistung eingesetzten Nachunternehmer eine vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte vorformulierte Erklärung zu verwenden. Diese Erklärung ist im Rahmen der Anzeige nach Absatz 5 Satz 3 vorzulegen.“ 12. § 14 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Teil A der Verdingungsordnung für Leistungen“ durch die Wörter „nach der Unterschwellenvergabeord- nung“ ersetzt. 2. Absatz 2 und 3 werden wie folgt gefasst: „(2) Soweit ein Auftrag nicht nach § 5 vergeben werden kann, ist eine vertiefte Prüfung durchzuführen, wenn die Lohnkalkulation der rechnerisch geprüften Angebotssumme um mindestens 20 Prozent unter der Kosten- schätzung des Auftraggebers liegt oder um mehr als 10 Prozent von der des nächst höheren Angebotes abweicht. (3) Im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist der Bieter verpflichtet, nach Aufforderung durch den Auftraggeber eine transpa- rente und nachvollziehbare Kalkulation, insbesondere im Hinblick auf die Entgelte, einschließlich der Überstundenzuschläge, nachzuweisen.“ 13. § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Nachweise, Angebotsausschluss (1) Kommt der Bieter der Verpflichtung nach § 14 Absatz 3 nicht nach oder kann er die begründeten Zweifel des Auftraggebers an seiner Absicht, die Verpflichtungen nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11, 12 und 13 Absatz 5 und 6 zu erfüllen, nicht beseitigen, so ist sein Angebot auszuschließen. Nr. 132 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2017 779 (2) Ein Angebot soll von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter trotz Aufforderung eine Mindestlohnerklärung nach § 9 Absatz 1, eine Tariftreueerklärung nach § 10 Absatz 1 oder eine Mindestlohnerklärung nach § 11 nicht abgibt. Ein Angebot soll auch dann von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter trotz Aufforderung eine Erklärung über die Verpflichtung seiner Nachunternehmer nach § 13 Absatz 5 und 6 nicht abgibt. (3) Ein Angebot für eine Bauleistung soll von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter trotz Aufforderung eine aktuelle Unbedenklichkeits- bescheinigung der Sozialkasse, der er kraft Tarifbindung angehört, nicht abgibt. Die Bescheinigung enthält mindestens die Zahl der zurzeit gemeldeten Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer und gibt Auskunft darüber, ob den Zahlungsver- pflichtungen nachgekommen wurde. Ausländische Unternehmen haben einen vergleichbaren Nachweis zu erbringen. Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Bei Aufträgen über Bau- leistungen, deren Auftragswert 10 000 Euro nicht erreicht, tritt an Stelle des Nachweises nach Satz 1 die Erklärung des Bieters, seinen Zahlungsverpflich- tungen nachgekommen zu sein. (4) Soll die Ausführung eines Teils der Leistung einem Nachunternehmer übertragen werden, so soll das Angebot von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der Bieter nach Aufforderung und vor der Auftragserteilung keine auf den Nachunternehmer lautenden Nachweise und Erklärungen nach den Absätzen 2 und 3 vorlegt. (5) Die in Abschnitt 1 des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bau- leistungen und in der Unterschwellenvergabeordnung genannten Nachweis- pflichten bestehen unbeschadet der Nachweispflichten in den Absätzen 2 bis 4 . (6) Hat ein Bieter im Kalenderjahr einem Auftraggeber bereits den Nachweis nach Absatz 3 oder andere Eignungsnachweise nach Teil A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen oder nach der Unterschwellenvergabe- ordnung vorgelegt, so fordert derselbe Auftraggeber von dem Bieter dieselben Eignungsnachweise nur noch einmal an, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Bieters bestehen. Satz 1 gilt für Nachunternehmer entsprechend.“ 14. § 16 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort „öffentliche“ gestrichen und die Angabe „§ 13 Sätze 2 und 3“ wird durch die Angabe „§ 13 Absatz 2 bis 7“ ersetzt. 2. In Absatz 2 wird die Angabe „gemäß § 13 Sätze 2 und 3“ durch die Angabe „nach Maßgabe des § 13 Absatz 5 und 6“ ersetzt. 3. In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird das Wort „öffentliche“ jeweils gestrichen. 4. Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „öffentlichen“ und wird das Wort „öffentliche“ gestrichen. b) In Satz 2 wird das Wort „öffentliche“ gestrichen und die Angabe „Absatz 7“ wird durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt. Nr. 132 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2017 780 c) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die Sonderkommission kann sich im Rahmen ihrer Aufgaben bei anderen öffentlichen Stellen, insbesondere den Gewerbeämtern, den Zollbehörden und den Sozialkassen des Baugewerbes informieren und diesen Informationen erteilen.“ 5. Die Absätze 7 bis 9 werden wie folgt gefasst: „(7) Erhält der Auftraggeber durch eine Kontrolle nach den Absätzen 1 und 4 oder auf sonstige Weise Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder ein Nachunternehmer einer am Ort der Leistung eingesetzten Arbeitnehmerin oder einem am Ort der Leistung eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder § 1 des Mindestlohn- gesetzes geltenden Mindestarbeitsbedingungen gewährt, so ist er zur Anzeige des Auftragnehmers oder des Nachunternehmers bei dem zuständi- gen Hauptzollamt verpflichtet. Der Auftragnehmer ist hierauf hinzuweisen und zu verpflichten, seine Nachunternehmer entsprechend zu unterrichten. (8) Die Sonderkommission legt dem Senat jeweils zum 30. April jedes zweiten Jahres einen Bericht über ihre Tätigkeit vor. Dieser Bericht wird vom Senat veröffentlicht. (9) Für die Kontrollen im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung im öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 Absatz 2 gelten die Prüfungs- befugnisse der Genehmigungsbehörde nach § 54a des Personenbeförde- rungsgesetzes entsprechend.“ 6. Die Absätze 10 und 11 werden aufgehoben. 15. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Sanktionen (1) Im Rahmen der Prüfung der von ihr angeordneten Kontrollen im Sinne des § 16 Absatz 1 und 4 kann die Sonderkommission Empfehlungen für vertragliche Sanktionen im Sinne der Absätze 2 und 3 gegenüber dem Auftraggeber aus- sprechen. (2) Um die Einhaltung der dem Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11, 12, 13 Absatz 2, 3 und 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und 3, Absatz 6 und 7 und § 16 Absatz 7 Satz 2 aufzuerlegenden Pflichten zu sichern, hat der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer für jede Verletzung dieser Pflichten die Verwirkung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent des bezuschlagten Auftragswertes zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Ver- tragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder durch dessen Nachunter- nehmer begangen wird. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, so ist sie vom Auftraggeber auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Die Nr. 132 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2017 781 Summe der Vertragsstrafen nach diesem Gesetz darf insgesamt 10 Prozent des bezuschlagten Auftragswertes nicht überschreiten. (3) Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass die Nicht- erfüllung der dem Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11, 12, 13 Absatz 2 und 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 und 7 Satz 1 und § 16 Absatz 7 Satz 2 aufzuerlegenden Pflichten durch ihn, durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder durch dessen Nachunternehmer zur fristlosen Kündigung berechtigen. Satz 1 gilt entsprechend bei mehrfachen Verstößen gegen die dem Auftragnehmer nach § 13 Absatz 3, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 2 aufzuerlegen- den Pflichten durch ihn, durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder durch dessen Nachunternehmer. Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auf- tragnehmer, dass der Auftragnehmer den dem Auftraggeber aus einer fristlosen Kündigung nach den Sätzen 1 und 2 entstandenen Schaden zu ersetzen hat. (4) Hat ein Auftragnehmer die ihm nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11, 12, 13 Absatz 2 und 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 und 7 Satz 1 und § 16 Absatz 7 Satz 2 aufzuerlegenden Pflichten oder hat ein von ihm eingesetzter Nachunternehmer oder dessen Nachunternehmer diese im Rahmen einer Erklärung nach § 13 Absatz 7 Satz 1 zu übernehmenden Pflichten verletzt, so können ihn der Auftraggeber oder die Sonderkommission Mindestlohn von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis zu zwei Jahren ausschließen. Satz 1 gilt entsprechend bei einer mehrfachen Verletzung von nach § 13 Absatz 3 und 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 5 Satz 2, auferlegten Pflichten. Für den Fall, dass durch einen vom Auf- tragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder dessen Nachunternehmer gegen die im Rahmen einer Erklärung nach § 13 Absatz 7 Satz 1 übernomme- nen Pflichten verstoßen wird, kann auch dieses Unternehmen nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen werden. (5) Der Senat richtet ein Register über Unternehmen ein, die nach Absatz 4 von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln 1. die im Register zu speichernden Daten, den Zeitpunkt ihrer Löschung und die Einsichtnahme in das Register, 2. die Verpflichtung der Auftraggeber, Entscheidungen nach Absatz 4 an das Register zu melden und 3. die Verpflichtung der Auftraggeber, zur Prüfung der Zuverlässigkeit von Unternehmen Auskünfte aus dem Register einzuholen.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 12. Dezember 2017 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.