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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2017 Verkündet am 18. Dezember 2017 Nr. 132
Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes
Vom 12. Dezember 2017
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Tariftreue- und Vergabegesetz vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476 ―
63-h-2), das zuletzt durch Gesetz vom 27. September 2016 (Brem.GBl. S. 591)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Bau-, Liefer-
und Dienstleistungen durch öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 und durch
Sektorenauftraggeber im Sinne des § 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbe-
schränkungen (Auftraggeber). Auf Rahmenvereinbarungen im Sinne des § 103
Absatz 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist dieses Gesetz
entsprechend anwendbar. Aufträge im Sinne dieses Gesetzes umfassen auch
Rahmenvereinbarungen.
(2) Im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene
gilt dieses Gesetz für öffentliche Dienstleistungsaufträge, auch in Form von
Dienstleistungskonzessionen, und für Linienverkehrsgenehmigungen, soweit
diese nach Maßgabe der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie
der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 094 vom
28. März 2014, S. 243), die durch die delegierte Verordnung (EU) 2015/2171
(ABl. L 307 vom 25. November 2015, S. 7) geändert worden ist, der Richtlinie
2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014
über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie
2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28. März 2014, S. 65), die durch die delegierte
Verordnung (EU) Nr. 2015/2170 (ABl. L 307 vom 25. November 2015, S. 5)
geändert worden ist, und der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parla-
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ments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl.
L 94 vom 28. März 2014, S. 1, L 114 vom 5. Mai 2015, S. 24), die durch die dele-
gierte Verordnung (EU) 2015/2172 (ABl. L 307 vom 25. November 2015, S. 9)
geändert worden ist, oder gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffent-
liche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der
Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315
vom 3. Dezember 2007, S. 1) vergeben oder erteilt werden. Es gilt insbesondere
auch für die Direktvergabe gemäß Artikel 5 Absatz 4 bis 6 sowie für die Betrau-
ung eines internen Betreibers gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007. Dieses Gesetz gilt auch für Verkehre im Sinne von § 1 der Frei-
stellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 1 der
Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037).
(3) Dieses Gesetz gilt nicht in den Fällen der §§ 107 bis 109, 116 und 117,
137 bis 140 und 145 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.
(4) Abschnitt 2 gilt nicht für die Vergabe öffentlicher Aufträge, deren Auftrags-
werte die Schwellenwerte des § 106 Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbe-
werbsbeschränkungen erreichen und nicht für öffentliche Aufträge, die zum
Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit gemäß § 102 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen vergeben werden.
(5) Abschnitt 3 gilt nicht für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Liefer-
leistungen.“
2. § 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Angabe „1.5.2015“ wird durch die Angabe „1. Mai 2015“ ersetzt.
2. Die Wörter „Liefer- und Dienstleistung“ werden durch das Wort „Liefer-
leistung“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Vergabe von Aufträgen nach Einholung von Vergleichsangeboten
(1) Öffentliche Aufträge werden, soweit nicht die §§ 6 und 7 etwas anderes
bestimmen, ohne vorherige Bekanntmachung nach Einholung von Vergleichs-
angeboten vergeben. Dies ist zu dokumentieren.
(2) Von der Einholung von Vergleichsangeboten kann in Fällen abgesehen
werden, in denen
a) eine freihändige Vergabe nach Abschnitt 1 § 3a Absatz 4 Satz 1
Nummer 1, 2 und 6 des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen zugelassen ist;
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b) eine Verhandlungsvergabe mit nur einem Unternehmen nach § 12
Absatz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 4 Nummer 9 bis 14 der Unter-
schwellenvergabeordnung zugelassen ist;
c) ein Direktauftrag nach § 14 der Unterschwellenvergabeordnung zuge-
lassen ist;
d) die Leistung des beabsichtigten Auftrages im Rahmen einer freiberuflichen
Tätigkeit oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen erbracht wird (frei-
berufliche Leistung) und die Vergütung für diese freiberufliche Leistung in
ihren wesentlichen Bestandteilen nach Festbeträgen oder unter Einhal-
tung der Mindestsätze nach einer verbindlichen Gebühren- oder Honorar-
ordnung abgerechnet wird;
e) die zu vergebende freiberufliche Leistung nach Art und Umfang, insbe-
sondere ihre technischen Anforderungen, vor der Vergabe nicht eindeutig
und erschöpfend beschrieben werden kann, die Einholung von Vergleichs-
angeboten einen Aufwand für den Auftraggeber oder die Bewerber oder
Bieter verursachen würde, der zu dem erreichten Vorteil oder dem Wert
der Leistung im Missverhältnis stehen würde und ein Auftragswert von
50 000 Euro nicht überschritten wird;
f) ein Bauauftrag oder ein Auftrag über eine freiberufliche Leistung vergeben
wird und dieser einen Auftragswert von 5 000 Euro nicht überschreitet.
Der Verzicht auf die Einholung von Vergleichsangeboten ist zu begründen.“
4. § 6 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „in der Vergabeakte“ gestrichen.
2. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ausschreibung“ die Wörter „ohne
Teilnahmewettbewerb“ eingefügt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind ab
einem Auftragswert von 50 000 Euro die Bestimmungen der Unterschwellen-
vergabeordnung anzuwenden. Hiervon ausgenommen ist die Vergabe von
freiberuflichen Leistungen.“
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ausschreibung“ die Wörter „oder einer
beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „in der Vergabeakte“ gestrichen.
3. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Ausschreibung“ die Wörter „ohne
Teilnahmewettbewerb“ eingefügt.
6. In § 8 werden die Wörter „den einschlägigen Vergabe- und Vertrags- oder Ver-
dingungsordnungen“ durch die Wörter „Abschnitt 1 des Teils A der Vergabe- und
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Vertragsordnung für Bauleistungen und in der Unterschwellenvergabeordnung“
ersetzt.
7. § 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. Das Wort „öffentliche“ wird gestrichen.
2. Die Wörter „Wirtschaftsteilnehmer aus anderen Mitgliedstaaten der“ werden
durch die Wörter „den Binnenmarkt“ ersetzt.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. Die Angabe „§ 2 Absatz 1a“ wird durch die Angabe „§ 2 Absatz 2“
ersetzt.
2. Nach den Wörtern „Ort der Ausführung“ werden die Wörter „für die
jeweilige Leistung“ eingefügt.
3. Nach den Wörtern „tarifvertraglich vorgesehene Entgelt“ wird die
Angabe „(Tariflohn)“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „In den Ausschreibungsunterlagen ist der
maßgebliche Tarifvertrag anzugeben;“ durch die Wörter „In den Aus-
schreibungsunterlagen ist anzugeben, welcher Tariflohn für die Leistung
jeweils als maßgeblich im Sinne des Satzes 1 anzusehen ist;“ ersetzt.
2. In Absatz 2 wird das Wort „öffentliche“ gestrichen.
3. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „öffentliche“ wird gestrichen.
b) Die Wörter „einen repräsentativen Tarifvertrag“ werden durch die Wörter
„den Tariflohn eines repräsentativen Tarifvertrags“ ersetzt.
4. In Absatz 4 wird das Wort „Tarifvertrag“ durch die Wörter „Tariflohn
desjenigen Tarifvertrags“ ersetzt.
9. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Mindestlohn nach Bundesgesetzen
Öffentliche Aufträge werden nur an solche Unternehmen vergeben, die sich
bei der Angebotsabgabe schriftlich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung den gesetzlichen Mindestlohn
nach § 1 Absatz 2 des Mindestlohngesetzes zu zahlen. Satz 1 gilt entsprechend
für die in § 1 Absatz 3 des Mindestlohngesetzes aufgeführten sonstigen Mindest-
entgelte, soweit das Unternehmen an diese gesetzlich gebunden ist.“
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10. § 12 wird wie folgt geändert
1. Die Angabe „§ 2 Absatz 1a“ wird durch die Angabe „§ 2 Absatz 2“ ersetzt.
2. Nach dem Wort „Voraussetzungen“ wird das Wort „von“ eingefügt.
3. Das auf das Wort „nur“ folgende Wort „eine“ wird durch das Wort
„einer“ ersetzt.
11. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Auftragnehmer- und Nachunternehmerklausel
(1) Der Auftraggeber hat mit dem Auftragnehmer vertraglich zu vereinbaren,
dass er befugt ist, Kontrollen im Sinne des § 16 Absatz 1 und 4 durchzuführen.
(2) Zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist zu vereinbaren,
dass dem Auftraggeber Einsichtnahme in die zum Nachweis einer ordnungs-
gemäßen Entgeltleistung geeigneten Unterlagen, insbesondere Entgeltabrech-
nungen, Stundennachweise und Arbeitsverträge, sämtlicher zur Erfüllung des
Auftrages eingesetzten Beschäftigten, auch der eingesetzten Nachunternehmer,
gewährt wird. Zudem ist zu vereinbaren, dass dem Auftraggeber Einsicht in
sämtliche Unterlagen, insbesondere Meldeunterlagen, Bücher, Nachunter-
nehmerverträge sowie andere Geschäftsunterlagen und Aufzeichnungen, aus
denen sich Umfang, Art, Dauer und tatsächliche Entlohnung der Beschäftigten
ergeben oder abgeleitet werden, gewährt wird.
(3) Zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist weiter zu verein-
baren, dass der Auftragnehmer für den Fall einer Kontrolle nach § 16 Absatz 1
und 4 aktuelle und prüffähige Unterlagen im Sinne des Absatzes 2 bereitzuhalten
und diese auf Verlangen des Auftraggebers unverzüglich, spätestens mit Ablauf
einer vom Auftraggeber gesetzten Frist am Sitz des Auftraggebers zum Zwecke
der Einsichtnahme vorzulegen hat. Zudem ist zu vereinbaren, dass der Auftrag-
nehmer den Auftraggeber im Falle nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig
vorhandener Unterlagen im Sinne des Absatzes 2 unverzüglich in Kenntnis setzt.
(4) Zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist zu vereinbaren,
dass der Auftraggeber befugt ist, die Beschäftigten zu ihrer Entlohnung und den
weiteren Arbeitsbedingungen zu befragen. Der Auftragnehmer ist durch den
Auftraggeber zu verpflichten, seine Beschäftigten auf die Möglichkeit einer
solchen Kontrolle hinzuweisen.
(5) Der Auftraggeber verpflichtet die Bieter, bei Abgabe der Angebote anzu-
geben, welche Leistungen an Nachunternehmer vergeben werden sollen. Der
Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer, mit dem Nachunternehmer zu
vereinbaren, dass dieser die dem Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, § 10
Absatz 1, §§ 11 und 12 sowie nach den Absätzen 2 bis 7 aufzuerlegenden
Pflichten im Rahmen der Nachunternehmerleistung entsprechend erfüllt. Der
Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer, ihm gegenüber den Einsatz eines
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Nachunternehmers und dessen Nachunternehmer vor dessen Beginn mit der
Ausführung der Leistung schriftlich anzuzeigen.
(6) Der Auftraggeber verpflichtet den Auftragnehmer, die in Absatz 5 Satz 2
genannten Pflichten des Nachunternehmers zu überwachen. Der Auftraggeber
lässt sich durch den Auftragnehmer mit der Möglichkeit bevollmächtigen, gegen-
über den Nachunternehmern Kontrollen nach § 16 Absatz 1 und 4 durchzu-
führen, von diesen Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in Absatz 5
Satz 2 genannten Pflichten des Nachunternehmers nach Maßgabe der Absätze 2
und 3 anzufordern und die eingesetzten Beschäftigten nach Maßgabe des
Absatzes 4 Satz 1 zu befragen; der Auftragnehmer wird dadurch nicht von seiner
Überwachungspflicht nach Satz 1 entbunden. Der Auftraggeber verpflichtet den
Auftragnehmer, dem Nachunternehmer die Pflicht aufzuerlegen, die Beschäftig-
ten auf die Möglichkeit einer solchen Kontrolle hinzuweisen.
(7) Um die Einhaltung der in den Absätzen 5 und 6 genannten Pflichten zu
gewährleisten, verpflichtet der Auftraggeber den Auftragnehmer, gegenüber
jedem von ihm bei der Ausführung der Leistung eingesetzten Nachunternehmer
eine vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte vorformulierte Erklärung zu
verwenden. Diese Erklärung ist im Rahmen der Anzeige nach Absatz 5 Satz 3
vorzulegen.“
12. § 14 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Teil A der Verdingungsordnung für
Leistungen“ durch die Wörter „nach der Unterschwellenvergabeord-
nung“ ersetzt.
2. Absatz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2) Soweit ein Auftrag nicht nach § 5 vergeben werden kann, ist eine
vertiefte Prüfung durchzuführen, wenn die Lohnkalkulation der rechnerisch
geprüften Angebotssumme um mindestens 20 Prozent unter der Kosten-
schätzung des Auftraggebers liegt oder um mehr als 10 Prozent von der des
nächst höheren Angebotes abweicht.
(3) Im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ist der
Bieter verpflichtet, nach Aufforderung durch den Auftraggeber eine transpa-
rente und nachvollziehbare Kalkulation, insbesondere im Hinblick auf die
Entgelte, einschließlich der Überstundenzuschläge, nachzuweisen.“
13. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Nachweise, Angebotsausschluss
(1) Kommt der Bieter der Verpflichtung nach § 14 Absatz 3 nicht nach oder
kann er die begründeten Zweifel des Auftraggebers an seiner Absicht, die
Verpflichtungen nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11, 12 und 13 Absatz 5
und 6 zu erfüllen, nicht beseitigen, so ist sein Angebot auszuschließen.
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(2) Ein Angebot soll von der Wertung ausgeschlossen werden, wenn der
Bieter trotz Aufforderung eine Mindestlohnerklärung nach § 9 Absatz 1, eine
Tariftreueerklärung nach § 10 Absatz 1 oder eine Mindestlohnerklärung nach
§ 11 nicht abgibt. Ein Angebot soll auch dann von der Wertung ausgeschlossen
werden, wenn der Bieter trotz Aufforderung eine Erklärung über die Verpflichtung
seiner Nachunternehmer nach § 13 Absatz 5 und 6 nicht abgibt.
(3) Ein Angebot für eine Bauleistung soll von der Wertung ausgeschlossen
werden, wenn der Bieter trotz Aufforderung eine aktuelle Unbedenklichkeits-
bescheinigung der Sozialkasse, der er kraft Tarifbindung angehört, nicht abgibt.
Die Bescheinigung enthält mindestens die Zahl der zurzeit gemeldeten Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer und gibt Auskunft darüber, ob den Zahlungsver-
pflichtungen nachgekommen wurde. Ausländische Unternehmen haben einen
vergleichbaren Nachweis zu erbringen. Bei fremdsprachigen Bescheinigungen ist
eine Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Bei Aufträgen über Bau-
leistungen, deren Auftragswert 10 000 Euro nicht erreicht, tritt an Stelle des
Nachweises nach Satz 1 die Erklärung des Bieters, seinen Zahlungsverpflich-
tungen nachgekommen zu sein.
(4) Soll die Ausführung eines Teils der Leistung einem Nachunternehmer
übertragen werden, so soll das Angebot von der Wertung ausgeschlossen
werden, wenn der Bieter nach Aufforderung und vor der Auftragserteilung keine
auf den Nachunternehmer lautenden Nachweise und Erklärungen nach den
Absätzen 2 und 3 vorlegt.
(5) Die in Abschnitt 1 des Teils A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bau-
leistungen und in der Unterschwellenvergabeordnung genannten Nachweis-
pflichten bestehen unbeschadet der Nachweispflichten in den Absätzen 2 bis 4 .
(6) Hat ein Bieter im Kalenderjahr einem Auftraggeber bereits den Nachweis
nach Absatz 3 oder andere Eignungsnachweise nach Teil A der Vergabe- und
Vertragsordnung für Bauleistungen oder nach der Unterschwellenvergabe-
ordnung vorgelegt, so fordert derselbe Auftraggeber von dem Bieter dieselben
Eignungsnachweise nur noch einmal an, wenn begründete Zweifel an der
Eignung des Bieters bestehen. Satz 1 gilt für Nachunternehmer entsprechend.“
14. § 16 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort „öffentliche“ gestrichen und die Angabe „§ 13
Sätze 2 und 3“ wird durch die Angabe „§ 13 Absatz 2 bis 7“ ersetzt.
2. In Absatz 2 wird die Angabe „gemäß § 13 Sätze 2 und 3“ durch die Angabe
„nach Maßgabe des § 13 Absatz 5 und 6“ ersetzt.
3. In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird das Wort „öffentliche“ jeweils gestrichen.
4. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „öffentlichen“ und wird das Wort „öffentliche“
gestrichen.
b) In Satz 2 wird das Wort „öffentliche“ gestrichen und die Angabe
„Absatz 7“ wird durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt.
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c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Sonderkommission kann sich im Rahmen ihrer Aufgaben bei
anderen öffentlichen Stellen, insbesondere den Gewerbeämtern, den
Zollbehörden und den Sozialkassen des Baugewerbes informieren und
diesen Informationen erteilen.“
5. Die Absätze 7 bis 9 werden wie folgt gefasst:
„(7) Erhält der Auftraggeber durch eine Kontrolle nach den Absätzen 1
und 4 oder auf sonstige Weise Kenntnis davon, dass der Auftragnehmer oder
ein Nachunternehmer einer am Ort der Leistung eingesetzten Arbeitnehmerin
oder einem am Ort der Leistung eingesetzten Arbeitnehmer nicht mindestens
die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder § 1 des Mindestlohn-
gesetzes geltenden Mindestarbeitsbedingungen gewährt, so ist er zur
Anzeige des Auftragnehmers oder des Nachunternehmers bei dem zuständi-
gen Hauptzollamt verpflichtet. Der Auftragnehmer ist hierauf hinzuweisen
und zu verpflichten, seine Nachunternehmer entsprechend zu unterrichten.
(8) Die Sonderkommission legt dem Senat jeweils zum 30. April jedes
zweiten Jahres einen Bericht über ihre Tätigkeit vor. Dieser Bericht wird vom
Senat veröffentlicht.
(9) Für die Kontrollen im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung im
öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 Absatz 2 gelten die Prüfungs-
befugnisse der Genehmigungsbehörde nach § 54a des Personenbeförde-
rungsgesetzes entsprechend.“
6. Die Absätze 10 und 11 werden aufgehoben.
15. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Sanktionen
(1) Im Rahmen der Prüfung der von ihr angeordneten Kontrollen im Sinne des
§ 16 Absatz 1 und 4 kann die Sonderkommission Empfehlungen für vertragliche
Sanktionen im Sinne der Absätze 2 und 3 gegenüber dem Auftraggeber aus-
sprechen.
(2) Um die Einhaltung der dem Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, § 10
Absatz 1, §§ 11, 12, 13 Absatz 2, 3 und 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und 3,
Absatz 6 und 7 und § 16 Absatz 7 Satz 2 aufzuerlegenden Pflichten zu sichern,
hat der Auftraggeber mit dem Auftragnehmer für jede Verletzung dieser Pflichten
die Verwirkung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 Prozent des bezuschlagten
Auftragswertes zu vereinbaren. Der Auftragnehmer ist zur Zahlung einer Ver-
tragsstrafe nach Satz 1 auch für den Fall zu verpflichten, dass der Verstoß durch
einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer oder durch dessen Nachunter-
nehmer begangen wird. Ist die verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch,
so ist sie vom Auftraggeber auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen. Die
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Summe der Vertragsstrafen nach diesem Gesetz darf insgesamt 10 Prozent des
bezuschlagten Auftragswertes nicht überschreiten.
(3) Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auftragnehmer, dass die Nicht-
erfüllung der dem Auftragnehmer nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11, 12, 13
Absatz 2 und 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 und 7 Satz 1 und § 16 Absatz 7
Satz 2 aufzuerlegenden Pflichten durch ihn, durch einen von ihm eingesetzten
Nachunternehmer oder durch dessen Nachunternehmer zur fristlosen Kündigung
berechtigen. Satz 1 gilt entsprechend bei mehrfachen Verstößen gegen die dem
Auftragnehmer nach § 13 Absatz 3, 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 2 aufzuerlegen-
den Pflichten durch ihn, durch einen von ihm eingesetzten Nachunternehmer
oder durch dessen Nachunternehmer. Der Auftraggeber vereinbart mit dem Auf-
tragnehmer, dass der Auftragnehmer den dem Auftraggeber aus einer fristlosen
Kündigung nach den Sätzen 1 und 2 entstandenen Schaden zu ersetzen hat.
(4) Hat ein Auftragnehmer die ihm nach § 9 Absatz 1, § 10 Absatz 1, §§ 11,
12, 13 Absatz 2 und 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 und 7 Satz 1 und § 16
Absatz 7 Satz 2 aufzuerlegenden Pflichten oder hat ein von ihm eingesetzter
Nachunternehmer oder dessen Nachunternehmer diese im Rahmen einer
Erklärung nach § 13 Absatz 7 Satz 1 zu übernehmenden Pflichten verletzt, so
können ihn der Auftraggeber oder die Sonderkommission Mindestlohn von der
öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis zu zwei Jahren ausschließen.
Satz 1 gilt entsprechend bei einer mehrfachen Verletzung von nach § 13
Absatz 3 und 5 Satz 3 und Absatz 7 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13
Absatz 5 Satz 2, auferlegten Pflichten. Für den Fall, dass durch einen vom Auf-
tragnehmer eingesetzten Nachunternehmer oder dessen Nachunternehmer
gegen die im Rahmen einer Erklärung nach § 13 Absatz 7 Satz 1 übernomme-
nen Pflichten verstoßen wird, kann auch dieses Unternehmen nach Maßgabe der
Sätze 1 und 2 von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen werden.
(5) Der Senat richtet ein Register über Unternehmen ein, die nach Absatz 4
von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen worden sind. Der Senat
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln
1. die im Register zu speichernden Daten, den Zeitpunkt ihrer Löschung und
die Einsichtnahme in das Register,
2. die Verpflichtung der Auftraggeber, Entscheidungen nach Absatz 4 an das
Register zu melden und
3. die Verpflichtung der Auftraggeber, zur Prüfung der Zuverlässigkeit von
Unternehmen Auskünfte aus dem Register einzuholen.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 12. Dezember 2017
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen