Bremen

Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes

Ausfertigungsdatum:
29.09.2016
Fundstelle:
Gesetzblatt 2016 Nr. 88 ÄndG Tariftreue_VergabeG
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
591 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2016 Verkündet am 29. September 2016 Nr. 88 Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes Vom 27. September 2016 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Tariftreue- und Vergabegesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476 — 63-h-2), das zuletzt durch Gesetz vom 26. April 2016 (Brem.GBl. S. 234) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 Absatz 1 wird folgender Absatze 1a eingefügt: „(1a) Im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene gilt dieses Gesetz für öffentliche Dienstleistungsaufträge, auch in Form von Dienstleistungskonzessionen, und für Linienverkehrsgenehmigungen, soweit diese nach Maßgabe der Definition in den Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG oder gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenver- kehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3. Dezember 2007, S. 1) vergeben oder erteilt werden. Es gilt insbesondere auch für die Direktvergabe gemäß Artikel 5 Absatz 4 bis 6 sowie für die Betrauung eines internen Betreibers gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007. Dieses Gesetz gilt auch für Verkehre im Sinne von § 1 der Frei- stellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs- nummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037).“ 2. § 10 Absatz 1wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Öffentliche Aufträge für Dienstleistungen oder Genehmigungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene gemäß § 2 Absatz 1a sowie Bauaufträge im Sinne des § 103 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nur an Unternehmen vergeben oder erteilt, die sich bei der Angebotsabgabe oder im Antrag auf Erteilung der Genehmigung schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Aus- führung der Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifver- Nr. 88 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. September 2016 592 traglich vorgesehene Entgelt, einschließlich der Überstundenzuschläge, zum tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen.“ b) In Satz 2 werden nach dem Wort „anzugeben“ die Wörter „; im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs erfolgt dies in der Vorabbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union“ eingefügt. 3. In § 12 werden nach dem Wort „Auftrages“ die Wörter „oder Erteilung einer Genehmigung im öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 2 Absatz 1a“ eingefügt. 4. Dem § 16 wird folgender Absatz 11 angefügt: „(11) Für die Kontrollen im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung im öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 Absatz 1a gelten die Prüfungs- befugnisse der Genehmigungsbehörde nach § 54a des Personenbeförderungs- gesetzes entsprechend.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 27. September 2016 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.