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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2016 Verkündet am 29. September 2016 Nr. 88
Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes
Vom 27. September 2016
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Tariftreue- und Vergabegesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl.
S. 476 — 63-h-2), das zuletzt durch Gesetz vom 26. April 2016 (Brem.GBl. S. 234)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Absatz 1 wird folgender Absatze 1a eingefügt:
„(1a) Im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und
Schiene gilt dieses Gesetz für öffentliche Dienstleistungsaufträge, auch in Form
von Dienstleistungskonzessionen, und für Linienverkehrsgenehmigungen, soweit
diese nach Maßgabe der Definition in den Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG
oder gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenver-
kehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen
(EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom
3. Dezember 2007, S. 1) vergeben oder erteilt werden. Es gilt insbesondere auch
für die Direktvergabe gemäß Artikel 5 Absatz 4 bis 6 sowie für die Betrauung
eines internen Betreibers gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1370/2007. Dieses Gesetz gilt auch für Verkehre im Sinne von § 1 der Frei-
stellungs-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9240-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 1
der Verordnung vom 4. Mai 2012 (BGBl. I S. 1037).“
2. § 10 Absatz 1wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Öffentliche Aufträge für Dienstleistungen oder Genehmigungen im Bereich
des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene gemäß § 2
Absatz 1a sowie Bauaufträge im Sinne des § 103 Absatz 3 des Gesetzes
gegen Wettbewerbsbeschränkungen werden nur an Unternehmen vergeben
oder erteilt, die sich bei der Angebotsabgabe oder im Antrag auf Erteilung
der Genehmigung schriftlich verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Aus-
führung der Leistungen mindestens das am Ort der Ausführung tarifver-
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traglich vorgesehene Entgelt, einschließlich der Überstundenzuschläge, zum
tarifvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt zu bezahlen.“
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „anzugeben“ die Wörter „; im Bereich des
öffentlichen Personennahverkehrs erfolgt dies in der Vorabbekanntmachung
im Amtsblatt der Europäischen Union“ eingefügt.
3. In § 12 werden nach dem Wort „Auftrages“ die Wörter „oder Erteilung einer
Genehmigung im öffentlichen Personennahverkehr gemäß § 2 Absatz 1a“
eingefügt.
4. Dem § 16 wird folgender Absatz 11 angefügt:
„(11) Für die Kontrollen im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung im
öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 Absatz 1a gelten die Prüfungs-
befugnisse der Genehmigungsbehörde nach § 54a des Personenbeförderungs-
gesetzes entsprechend.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 27. September 2016
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen