Gesetz zur Änderung des Schwangerenberatungsgesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 04.10.2018
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2018 Nr. 78
Eingangsformel
Änderung des Schwangerenberatungsgesetzes
Teil 4 des Schwangerenberatungsgesetzes vom 28. März 2006 (Brem.GBl. S. 147 ― 2120-a-6), das zuletzt durch Gesetz vom 24. Juni 2014 (Brem.GBl. S. 319) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„Teil 4 Verzeichnisse
Anzeige der Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche durchführen
Die Leitungen der Krankenhäuser und der Einrichtungen außerhalb eines Krankenhauses, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden sollen, sowie niedergelassene Ärztinnen oder Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche außerhalb von Krankenhäusern durchführen wollen, zeigen der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz den Beginn und die Beendigung dieser Tätigkeit an. Für die Anzeige ist von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz festgesetzter Vordruck zu verwenden, auf dem auch anzugeben ist, ob die Einwilligung zur Veröffentlichung nach § 9 Absatz 3 Satz 2 erteilt wird. Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Führung und Veröffentlichung von Verzeichnissen
(1) Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz führt ein Verzeichnis
1. der nach Teil 2 anerkannten Beratungsstellen und
2. der nach § 8 angezeigten Krankenhäuser, Praxen und Einrichtungen außerhalb von Krankenhäusern, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden.
(2) Das Verzeichnis nach Absatz 1 Nummer 1 wird jährlich im Amtsblatt und laufend auf den Internetseiten der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz veröffentlicht.
(3) Das Verzeichnis nach Absatz 1 Nummer 2 wird regelmäßig den nach Teil 2 anerkannten Beratungsstellen zur Verfügung gestellt. Ein Verzeichnis der Krankenhäuser, Einrichtungen und Praxen, die in die Veröffentlichung eingewilligt haben, wird jährlich im Amtsblatt und laufend auf den Internetseiten der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz veröffentlicht.“
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 2. Oktober 2018
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.