Bremen

Gesetz zur Änderung des Radio-Bremen-Gesetzes

Ausfertigungsdatum:
05.04.2024
Fundstelle:
Gesetzblatt 2024 Nr. 24
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2024 Verkündet am 5. April 2024 Nr. 24 Gesetz zur Änderung des Radio-Bremen-Gesetzes Vom 13. März 2024 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Radio-Bremen-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2021 (Brem.GBl. S. 90) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Unzulässige Angebote, Jugendschutz“ b) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe zu § 17 eingefügt: „§ 17 Compliance und gute Unternehmensführung“ c) Die bisherigen Angaben zu den §§ 17 bis 22 werden die Angaben zu den §§ 18 bis 23. d) Die bisherige Angabe zu § 23 wird die Angabe zu § 24 und wie folgt gefasst: „§ 24 Wirtschaftsplan, Einnahmen und Personalausgaben“ e) Die bisherigen Angaben zu den §§ 24 bis 30 werden die Angaben zu den §§ 25 bis 31. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Anstalt hat in ihren Angeboten einen umfassenden Überblick über das regionale, nationale, europäische und internationale Geschehen, insbe- sondere in politischer, gesellschaftlicher, kultureller und wissenschaftlicher Hinsicht, in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Sie soll hierdurch Nr. 24 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. April 2024 107 die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesell- schaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern sowie den Diskurs im Bund und in der Freien Hansestadt Bremen fördern. Die Anstalt hat die Aufgabe, ein Gesamtangebot für alle zu unterbreiten. Bei der Angebotsgestaltung soll sie dabei die Möglichkeiten nutzen, die ihr aus der Beitragsfinanzierung erwachsen, und durch eigene Impulse und Perspektiven zur medialen Ange- botsvielfalt beitragen. Die Gesamtheit der Angebote trägt zur publizistischen Vielfalt bei, wie sie allein über den freien Markt nicht gewährleistet werden kann. Allen Bevölkerungsgruppen soll die Teilhabe an der Informationsge- sellschaft ermöglicht werden. Dabei erfolgt eine angemessene Berücksichti- gung aller Altersgruppen, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und jung- en Erwachsenen, der Belange von Menschen mit Behinderungen und der Anliegen von Familien. Ihr Angebot hat der Bildung, Information, Beratung und Kultur zu dienen. Unterhaltung, die einem öffentlich-rechtlichen Profil entspricht, ist Teil des Auftrags. Der Auftrag im Sinne der Sätze 8 und 9 soll in seiner gesamten Breite auf der ersten Auswahlebene der eigenen Portale und über alle Tageszeiten hinweg in den Vollprogrammen wahrnehmbar sein. Ihr Angebot hat auch zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Artikel 11 der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen in Bezug auf die Regionalsprache Niederdeutsch zu dienen.“ b) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt: „Die Anstalt ist bei der Erfüllung ihres Auftrags der verfassungsgemäßen Ordnung und in besonderem Maße der Einhaltung journalistischer Stan- dards, insbesondere zur Gewährleistung einer unabhängigen, sachlichen, wahrheitsgemäßen und umfassenden Information und Berichterstattung, wie auch zur Achtung von Persönlichkeitsrechten, verpflichtet.“ c) Absatz 7 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Zu diesem Zwecke macht sie insbesondere die Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung der Gremien und ihrer eingesetzten Ausschüsse, alle Satzungen, Richtlinien, Geschäftsordnungen, Selbstver- pflichtungen, die Finanzordnung und, wenn diese von wesentlicher Bedeu- tung sind, Beschlüsse des Rundfunk- und Verwaltungsrates sowie sonstige Informationen in geeigneter Form auf ihren Internetseiten bekannt.“ d) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 eingefügt: „(8) Die Anstalt trifft Maßnahmen, um sich in einem kontinuierlichen Dialog mit der Bevölkerung, insbesondere über Qualität, Leistung und Fortentwick- lung des Angebots, auszutauschen. Der Rundfunkrat ist über den kontinuier- lichen Dialog angemessen zu informieren und der Dialog soll in Bremen und Bremerhaven stattfinden.“ e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9. f) Folgender Absatz 10 wird angefügt: „(10) Die Regelungen in dieser Vorschrift, in § 3 Absätze 1 bis 3, Absatz 4 Sätze 1 und 2 und Absätze 5 bis 7 sowie in § 4 Absatz 4 Sätze 3 Nr. 24 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. April 2024 108 und 4 dienen allein dem öffentlichen Interesse; subjektive Rechte Dritter werden durch sie nicht begründet.“ 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Anstalt wirkt auf ein diskriminierungsfreies Miteinander auch in Bezug auf einzelne religiöse oder weltanschauliche Bekenntnisse hin.“ b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Frauen und Männern“ durch die Wör- ter „Menschen aller Geschlechter“ ersetzt und nach dem Wort „Umwelt“ die Wörter „sowie die Grundsätze der Nachhaltigkeit“ eingefügt. c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „sein“ nach dem Wort „frei“ gestrichen und nach dem Wort „Interessengruppen“ eingefügt. d) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und Quellen“ durch die Wörter „oder Quellen“ ersetzt. e) In Absatz 7 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Angebote“ ersetzt und hinter dem Wort „Programm“ werden die Wörter „und im Gesamtange- bot“ eingefügt. 4. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Medienstaatsvertrag“ die Wörter „und dem ARD-Staatsvertrag“ eingefügt. b) Folgende Sätze werden angefügt: „Soweit sie in ihren Telemedienangeboten Empfehlungssysteme nutzt oder anbietet, sollen diese einen offenen Meinungsbildungsprozess und breiten inhaltlichen Diskurs ermöglichen. Diese müssen dem öffentlich- rechtlichen Angebotsprofil entsprechen.“ 5. In der Überschrift von § 5 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Angebote“ ersetzt. 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Anstalt“ die Wörter „Telemedien anbietet oder“ eingefügt. c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ durch die Wörter „mindestens in Textform“ ersetzt. Nr. 24 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. April 2024 109 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Angebote“ ersetzt und die Angabe „§ 19“ durch die Angabe „§ 20“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort „Sendungen“ durch das Wort „Angebote“ ersetzt und die Angabe „§ 28“ durch die Angabe „§ 29“ ersetzt. 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: „(2) Rundfunkrat und Verwaltungsrat müssen in der Lage sein, die ihnen jeweils zugewiesenen Aufgaben umfassend zu erfüllen. Hierbei ist insbeson- dere sicherzustellen, dass ein gemeinsames Gremienbüro eingerichtet wird, das angemessen mit Personal- und Sachmitteln ausgestattet ist. Die Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter des Gremienbüros sind in ihrer Tätigkeit fachlich nur den Weisungen der Gremienvorsitzenden des Rundfunkrates oder des Verwaltungsrates unterworfen. Die Anstalt darf das arbeitsrechtliche Direk- tionsrecht sowie personelle Einzelmaßnahmen in Bezug auf die Mitarbeiter- innen und Mitarbeiter des Gremienbüros nur im Einvernehmen mit den Gremienvorsitzenden des Rundfunkrates und des Verwaltungsrates aus- üben. § 22 und § 23 bleiben unberührt.“ 9. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 26“ durch die Angabe „§ 27“ ersetzt. bb) In Nummer 11 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. cc) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt. dd) Folgende Nummer 13 wird angefügt: „13. Entscheidung über Einstellung, Überführung und Austausch von Programmen nach § 32a des Medienstaatsvertrages.“ b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Die Anstalt berichtet dem Rundfunkrat alle vier Jahre über die Ent- wicklung ihrer Telemedienangebote und geht darin auf die sich aus dem Medienstaatsvertrag ergebenden Anforderungen und insbesondere auf die Vorgaben in § 2 Absatz 3 Satz 5 ein.“ c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „grundsätzlicher“ durch das Wort „wesentlicher“ ersetzt. d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6. Nr. 24 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. April 2024 110 e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Angabe „§ 24“ wird durch die Angabe „§ 25“ ersetzt. 10. In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 22 wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „den Nummern 1 bis 21 und Nummern 23 bis 25“ ersetzt. 11. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Mitglieder des Rundfunkrates dürfen weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn bei der Entscheidung einer Angelegenheit ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die unparteiische Erfüllung ihrer Aufgaben zu rechtfertigen.“ b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 wird nach dem Wort „stehen“ ein Komma eingefügt. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „(5) Sofern ein Ausschlussgrund gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 bei einem Mitglied des Rundfunkrates eintritt, hat das Mitglied des Rundfunkrates dies dem Rundfunkrat bis zu dessen nächsten Sitzung anzuzeigen.“ d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden zu den Absätzen 6 und 7. e) Folgender Absatz 8 wird angefügt: „(8) Die Mitglieder des Rundfunkrates sind zur Verschwiegenheit ver- pflichtet. Diese Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter sowie auf alle sonstigen vertraulichen Angele- genheiten und Tatsachen, die den Mitgliedern während der Ausübung ihrer Rundfunkratstätigkeit bekannt geworden sind. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach dem Ausscheiden aus dem Rundfunkrat fort. Die Verschwie- genheitspflicht besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offen- kundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.“ 12. § 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Es sollen nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder demselben Geschlecht angehören. Der Anteil von Frauen soll dabei nicht den Anteil von Männern unterschreiten. Entsendet eine Stelle oder Organisation ein ordent- liches und stellvertretendes Mitglied, müssen die beiden Mitglieder unter- schiedlichen Geschlechtern angehören. Wenn eine Stelle oder Organisation beim Wechsel der Amtsperiode ein neues ordentliches Mitglied entsendet, muss es ein anderes Geschlecht als das zuvor entsandte Mitglied haben. Die Anforderungen der Sätze 3 und 4 entfallen bei einer Entsendung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 12.“ Nr. 24 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. April 2024 111 b) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sie beginnt mit dem 1. Juni des Jahres, in dem die Amtsperiode des vorherigen Rundfunkrates endet.“ bb) In Satz 3 wird die Angabe „zwei“ durch die Angabe „sechs“ ersetzt. 13. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe „§ 20“ durch die Angabe „§ 21“ ersetzt. b) In Absatz 8 Satz 2 wird nach dem Wort „werden“ ein Komma eingefügt und das Wort „Frauenbeauftragte“ durch die Wörter „Frauen- und Gleichstel- lungsbeauftragte“ ersetzt. c) In Absatz 9 Satz 1 werden nach dem Wort „Internetseiten“ die Wörter „leicht auffindbar“ eingefügt. d) Dem Absatz 10 wird folgender Satz angefügt: „Die Anstalt ermöglicht in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Rundfunkrates Fort- und Weiterbildung mit externen Personen.“ 14. § 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter „von denen die Hälfte Frauen und die Hälfte Männer sein sollen“ durch die Wörter „von denen nicht mehr als die Hälfte demselben Geschlecht angehören darf“ ersetzt. bb) Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. ein mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossenes betriebswirtschaftliches Hochschulstudium,“ cc) In Satz 3 Nummer 4 werden nach dem Wort „Gebiet“ die Wörter „der Medienwirtschaft oder Medienwissenschaft, insbesondere im Bereich“ eingefügt. dd) Folgender Satz 4 wird am Ende des Absatzes angefügt: „Der Anteil von Frauen soll dabei nicht den Anteil von Männern unterschreiten.“ b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Absätze 5 und 6“ durch die Angabe „Absätze 5 bis 8“ ersetzt. Nr. 24 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. April 2024 112 c) Folgender Satz wird am Ende des Absatzes 5 angefügt: „Eine Person darf dem Verwaltungsrat maximal für 12 Jahre als Mitglied angehören, unabhängig von etwaigen Unterbrechungen der Mitglied- schaftszeiten.“ 15. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 2 wird nach dem Wort „sowie“ das Wort „wesentliche“ eingefügt. b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummern 5 und 6 werden angefügt: „5. Mitwirkung an der Erarbeitung der Maßstäbe gemäß § 31 Absatz 5 des Medienstaatsvertrages und 6. Überwachung der Einhaltung der Compliancegrundsätze sowie der Grundsätze der guten Unternehmensführung gemäß § 17.“ 16. § 16 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: „Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Rechtsaufsicht kann ohne Stimmrecht an den Sitzungen teilnehmen.“ b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: „Die Anstalt ermöglicht in Absprache mit der oder dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates Fort- und Weiterbildung mit externen Personen.“ 17. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt: „§ 17 Compliance und gute Unternehmensführung (1) Die Anstalt hat ein Compliance Management System nach anerkannten Standards sowie eine Unternehmensleitung entsprechend den Grundsätzen der guten Unternehmensführung zu gewährleisten und nach dem aktuellen Stand fortzuschreiben. Es wird zur Verwirklichung eines effektiven Compliance Mana- gement Systems auch eine in Ausübung der Tätigkeit unabhängige Compli- ancestelle oder eine Compliancebeauftragte oder ein Compliancebeauftragter eingesetzt, die oder der regelmäßig an die Intendantin oder den Intendanten und den Verwaltungsrat berichtet. Soweit der Rundfunkrat unmittelbar berührt ist, ist auch an diesen zu berichten. (2) Die Anstalt beauftragt eine Ombudsperson als externe Anlaufstelle für vertrauliche und anonyme Hinweise zu Rechts- und Regelverstößen. Die Nr. 24 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. April 2024 113 Ombudsperson soll die Befähigung zum Richteramt besitzen und darf keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die neutrale und unabhängige Vertrauensstellung zu gefährden.“ 18. Die bisherigen §§ 17 bis 19 werden die §§ 18 bis 20. 19. Der bisherige § 20 wird § 21 und in Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Wörter „in geeigneter Form“ eingefügt. 20. Der bisherige § 21 wird § 22 und in Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 sowie in Absatz 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „Redakteursauschuss“ durch das Wort „Redaktions- auschuss“ ersetzt. 21. Der bisherige § 22 wird § 23. 22. Der bisherige § 23 wird § 24 und wie folgt neu gefasst: „§ 24 Wirtschaftsplan, Einnahmen und Personalausgaben (1) Bei Aufstellung und Ausführung ihres Wirtschaftsplans hat die Anstalt die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Nachhaltigkeit zu beachten. (2) Für finanzwirksame Maßnahmen führt die Anstalt eine angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durch. Das Nähere regelt die Finanzordnung. Diese kann, sofern und soweit auf andere Weise die sparsame und wirtschaft- liche Mittelverwendung gewährleistet wird, im Einzelnen bestimmte Ausnahmen für unbedeutende finanzwirksame Maßnahmen sowie für den Bereich des Kaufs, der Entwicklung und der Produktion von audiovisuellen Angebote vorsehen. (3) Es ist ein Rechnungswesen einschließlich der dazugehörigen Kosten- rechnung vorzuhalten, das der Größe und den besonderen Anforderungen der Anstalt entspricht. (4) Die Anstalt erstellt Personalkonzepte zur mittel- und langfristigen Steue- rung des Personalaufwands. (5) Die Einnahmen der Anstalt dürfen nur zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages verwendet werden. Zuschüsse des Staates sowie politischer, wirt- schaftlicher oder anderer Organisationen sind unzulässig. (6) Die Gehaltsstruktur, Entlohnung und Versorgung im Bereich der außer- tariflichen Beschäftigten orientieren sich am öffentlichen Sektor, an den Auf- gaben und der Größe der Anstalt und berücksichtigen, dass die Anstalt weit- gehend aus Beiträgen finanziert wird.“ 23. Der bisherige § 24 wird § 25 und in Absatz 3 werden die Wörter „der Geschäfts- führung“ durch die Wörter „des Direktoriums“ ersetzt. Nr. 24 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. April 2024 114 24. Der bisherige § 25 wird § 26 und wie folgt geändert: a) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: „(8) Die Anstalt veröffentlicht sämtliche für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge, Vergütungen und Leistungen der Intendantin oder des Intendanten und der vom Rundfunkrat gewählten Direktorinnen und Direkto- ren unter Nennung des Namens in ihrem Geschäftsbericht und in geeigneter Form auf ihren Internetseiten, soweit diese nicht einer Abführungspflicht unterliegen. Teil dieser Bezüge sind namentlich Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder und sonstige geldwerte Vorteile. Satz 1 gilt insbesondere auch für 1. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, 2. Leistungen, die den genannten Personen für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie dem vonseiten der Anstalt während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag, 3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen, 4. Leistungen, die einer der genannten Personen, die ihre Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind, 5. Leistungen, die den genannten Personen für Tätigkeiten bei Tochter- und Beteiligungsgesellschaften gewährt worden sind, und 6. Leistungen, die den genannten Personen für entgeltliche Neben- tätigkeiten gewährt worden sind, auch wenn diese nicht im Zusammen- hang mit der Tätigkeit bei der Anstalt stehen.“ b) Folgende Absätze 9 und 10 werden angefügt: „(9) Die Anstalt berichtet dem Verwaltungsrat jährlich über die Bezüge, Vergütungen und Leistungen im Sinne von Absatz 8 im Hinblick auf die sonstigen außertariflichen Beschäftigten. Die Anstalt darf außertarifliche Beschäftigungsverhältnisse nur eingehen, wenn sich die oder der Beschäftig- te verpflichtet, der Anstalt gegenüber die Angaben in entsprechender Anwen- dung des Absatzes 8 zu tätigen, die nur der oder dem Beschäftigten bekannt sind. (10) Die Geschäftsberichte sowie in geeigneter Form die Internetseiten der Anstalt haben Angaben über die Tarifstrukturen und eine strukturierte Darstellung der außertariflichen Vereinbarungen zu enthalten.“ 25. Der bisherige § 26 wird § 27 und in Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „mindestens in Textform“ ersetzt. Nr. 24 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. April 2024 115 26. Der bisherige § 27 wird § 28 und wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Person“ das Komma sowie das Wort „Gruppe“ gestrichen und die Wörter „einer Sendung“ durch die Wörter „einem Angebot“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden das Komma nach dem Wort „Person“, das Wort „Gruppe“ sowie das Komma nach dem Wort „hat“ gestrichen. bb) In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „der Sendung“ durch die Wörter „des Angebots“ ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden das Komma nach dem Wort „Person“ sowie das Wort „Gruppe“ gestrichen. bb) In Satz 4 werden die Wörter „die beanstandete Sendung“ durch die Wörter „das beanstandete Angebot“ ersetzt und nach dem Wort „und“ wird das Wort „die“ eingefügt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Programms“ durch das Wort „Angebots“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Programmsparte“ durch das Wort „Angebots- sparte“ und das Wort „Sendezeit“ durch das Wort „Veröffentlich- ungszeit“ ersetzt. e) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine Sendung“ durch die Wörter „ein Angebot“ und die Wörter „der Sendung“ durch die Wörter „dem Angebot“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „die Sendung“ durch die Wörter „das Angebot“ ersetzt. f) In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „§ 28“ durch die Angabe „§ 29“ ersetzt. 27. Die bisherigen §§ 28 und 29 werden die §§ 29 und 30. 28. Der bisherige § 30 wird § 31 und die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt: „(3) Bei der Bestimmung der Mitgliedschaftszeit im Sinne von § 14 Absatz 5 Satz 4 bleiben Mitgliedschaftszeiten im Verwaltungsrat, die vor dem Beginn der am 1. April 2024 laufenden Amtsperiode des Verwaltungsrates abgeleistet worden sind, außer Betracht. Nr. 24 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 5. April 2024 116 (4) § 26 Absatz 9 Satz 2 gilt nicht für die außertariflich Beschäftigten, deren außertarifliches Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Juni 2024 eingegangen worden ist. Soweit die Anstalt insoweit die Angaben gemäß § 26 Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Absatz 8 nicht erlangen kann, entfällt auch die Berichtspflicht gegenüber dem Verwaltungsrat.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 13. März 2024 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.