605
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2023 Verkündet am 28. Dezember 2023 Nr. 125
Gesetz zur Änderung des Opferanlaufstellengesetzes
Vom 19. Dezember 2023
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Opferanlaufstellengesetzes
Das Opferanlaufstellengesetz vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 956) wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Beratung von Opfern und deren Angehörige hinsichtlich psycho-
sozialer, finanzieller und sonstiger Hilfen auch im Rahmen einer
telefonischen Sprechstunde, einschließlich einer Weiterleitung an
die maßgeblichen nicht staatlichen Opferhilfeeinrichtungen sowie
staatlichen Stellen, ohne dass eine Begleitung durch ein Verfahren
im Sinne des § 30 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
erfolgt,“
bb) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. Verfassen von Berichten nach § 2 Absatz 4 und § 4,“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Ansprüche nach § 30 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
bestehen unabhängig von einer Inanspruchnahme des oder der Landes-
opferbeauftragten. Die oder der Landesopferbeauftragte leitet Berechtigte
unverzüglich an die hierfür zuständigen Behörden weiter. Der Senat evaluiert
zum 1. Januar 2027 die Auswirkungen dieser Beratungs- und Fallmanage-
mentansprüche auf die Lotsenfunktion der oder des Landesopferbeauftrag-
ten in bestehende Hilfesysteme nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 und legt der
Bürgerschaft einen entsprechenden Bericht vor.“
Nr. 125 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Dezember 2023 606
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Das Krisenkonzept soll vorsehen, dass im Ereignisfall insbesondere Mit-
arbeiterinnen und Mitarbeiter der Senatorin oder des Senators für Inneres
und Sport sowie der Senatorin oder des Senators für Arbeit, Soziales,
Jugend und Integration einbezogen werden.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die oder der Landesopferbeauftragte berichtet der Deputation für
Inneres alle zwei Jahre über den aktuellen Stand des Krisenkonzeptes nach
§ 2 Absatz 1.“
3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „,erstmals im September 2022“
gestrichen.
4. In § 6 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2027“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 19. Dezember 2023
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen