Bremen

Gesetz zur Änderung des Opferanlaufstellengesetzes

Ausfertigungsdatum:
28.12.2023
Fundstelle:
Gesetzblatt 2023 Nr. 125
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
605 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2023 Verkündet am 28. Dezember 2023 Nr. 125 Gesetz zur Änderung des Opferanlaufstellengesetzes Vom 19. Dezember 2023 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Opferanlaufstellengesetzes Das Opferanlaufstellengesetz vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 956) wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. Beratung von Opfern und deren Angehörige hinsichtlich psycho- sozialer, finanzieller und sonstiger Hilfen auch im Rahmen einer telefonischen Sprechstunde, einschließlich einer Weiterleitung an die maßgeblichen nicht staatlichen Opferhilfeeinrichtungen sowie staatlichen Stellen, ohne dass eine Begleitung durch ein Verfahren im Sinne des § 30 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch erfolgt,“ bb) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: „12. Verfassen von Berichten nach § 2 Absatz 4 und § 4,“ b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: „(3) Ansprüche nach § 30 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch bestehen unabhängig von einer Inanspruchnahme des oder der Landes- opferbeauftragten. Die oder der Landesopferbeauftragte leitet Berechtigte unverzüglich an die hierfür zuständigen Behörden weiter. Der Senat evaluiert zum 1. Januar 2027 die Auswirkungen dieser Beratungs- und Fallmanage- mentansprüche auf die Lotsenfunktion der oder des Landesopferbeauftrag- ten in bestehende Hilfesysteme nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 und legt der Bürgerschaft einen entsprechenden Bericht vor.“ Nr. 125 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 28. Dezember 2023 606 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Das Krisenkonzept soll vorsehen, dass im Ereignisfall insbesondere Mit- arbeiterinnen und Mitarbeiter der Senatorin oder des Senators für Inneres und Sport sowie der Senatorin oder des Senators für Arbeit, Soziales, Jugend und Integration einbezogen werden.“ b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Die oder der Landesopferbeauftragte berichtet der Deputation für Inneres alle zwei Jahre über den aktuellen Stand des Krisenkonzeptes nach § 2 Absatz 1.“ 3. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „,erstmals im September 2022“ gestrichen. 4. In § 6 wird die Angabe „2023“ durch die Angabe „2027“ ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 19. Dezember 2023 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.