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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2021 Verkündet am 28. Dezember 2021 Nr. 155
Gesetz zur Änderung des Mittelstandsförderungsgesetzes
Vom 14. Dezember 2021
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Mittelstandsförderungsgesetz vom 28.März 2006 (Brem.GBl. S. 151 —
70-a-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1485)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „im Lande Bremen“ die Wörter „einen
gesetzlichen Rahmen zu schaffen, der geeignet ist,“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Zur Erreichung des Gesetzeszweckes dienen entsprechende Regelungen,
Programme, Förderungen und Projekte.“
c) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „Zur Erreichung des Gesetzeszweckes sind insbesondere“
werden durch die Wörter „Diese richten sich insbesondere darauf,“
ersetzt.
bb) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „den Zugang zu" die Wörter
„Finanzierungen und“ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Zielgruppe
Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind
kleinste, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommis-
sion vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der
kleinen und mittleren Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt
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gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422) (ABl. L 124/36 vom 20.5.2003,
S. 36) in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere konzernunabhängige eigen-
tümerinnen- oder eigentümergeführte- oder inhaberinnen- oder inhabergeführte
Unternehmen sowie Unternehmen von Angehörigen der Freien Berufe oder
Existenzgründerinnen oder Existenzgründern.“
3. In § 3 Nummer 2 wird nach dem Wort „Fördermaßnahmen“ der Punkt durch die
Wörter „; die Einbindung der Wirtschaft gemäß § 11 zu neuen Projekten und
Maßnahmen.“ ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) Der Senat wird vor dem Erlass von mittelstandsrelevanten Rechts-
vorschriften die relevanten Vertretungen der Unternehmen der mittelstän-
dischen Wirtschaft in das Verfahren beratend einbinden. Bei dem Erlass oder
der Novellierung von mittelstandsrelevanten Rechts- und Verwaltungsvor-
schriften wird er eine zügige Bearbeitung im Rahmen mittelstandsfreund-
licher Fristen sicherstellen. Insbesondere sollen Genehmigungsverfahren
betreffend Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft beschleunigt
werden.“
5. § 8 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind neben dem Vergaberecht die Ziele
dieses Gesetzes zu beachten. Bei der Erteilung von außerhalb des Vergabe-
rechts liegender Aufträge durch Gesellschaften des privaten Rechts mit mehr-
heitlich öffentlicher Beteiligung sind die Ziele dieses Gesetzes zu beachten.“
6. § 9 wird wie folgt geändert:
d) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Ausbildung und Qualifizierung.“ durch
die Wörter „Ausbildung, Qualifizierung und die Gewinnung von Fachkräften.“
ersetzt.
e) In Absatz 4 wird nach den Wörtern „Auslandsmärkte von“ das Wort
„kleinsten,“ eingefügt.
7. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Investitions- und Finanzierungshilfen
Zur Erhaltung und Steigerung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit von
Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft, zum Beispiel durch Rationalisie-
rung, Qualitätsverbesserung, Modernisierung und Erweiterung, zur Förderung
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der Ansiedlung von mittelständischen Unternehmen sowie für die in § 9 genann-
ten Förderbereiche können Zuschüsse gewährt werden. Investitions- und Finan-
zierungshilfen können in Form von Bürgschaften, Darlehen und Beteiligungen
gewährt werden.“
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Gesetz“ die Wörter „frühzeitig informiert
und“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „eine Förderbank“ durch die Wörter „geeig-
nete Instrumente“ ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Mittelstandsberichte
(1) Der Senat berichtet der Bürgerschaft einmal in jeder Legislaturperiode über
die Situation der mittelständischen Wirtschaft im Land Bremen (Mittelstands-
bericht).
(2) Das Land veranlasst in diesem Rahmen themenspezifische Untersuchun-
gen und Studien zur Mittelstandsforschung, um Entwicklungstendenzen, Leis-
tungschancen und Leistungshemmnisse im Bereich der mittelständischen Wirt-
schaft aufzuzeigen.
(3) Die Ergebnisse sind in der Wirtschaft zu diskutieren und zu bewerten und
stellen die Basis für den Mittelstandsbericht dar. Sie dienen der kontinuierlichen
Weiterentwicklung der unternehmensbezogenen Förderung.“
10. § 14 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 14. Dezember 2021
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen