Bremen

Gesetz zur Änderung des Krebsregistergesetzes

Ausfertigungsdatum:
07.04.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 21
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
192 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 7. April 2020 Nr. 21 Gesetz zur Änderung des Krebsregistergesetzes Vom 31. März 2020 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Krebsregistergesetz vom 24. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 241 — 2127-a-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2019 (Brem.GBl. S. 25) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 23 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung dürfen der Vertrauensstelle mitteilen, ob für die Patientinnen und Patienten, deren Daten nach Satz 1 über- mittelt wurden, Versicherungsschutz besteht.“ 2. Dem § 24 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung dürfen der Vertrauensstelle mitteilen, ob für die Patientinnen und Patienten, deren Daten nach Satz 1 übermittelt wurden, Versicherungsschutz besteht.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 31. März 2020 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.