192
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 7. April 2020 Nr. 21
Gesetz zur Änderung des Krebsregistergesetzes
Vom 31. März 2020
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Krebsregistergesetz vom 24. Februar 2015 (Brem.GBl. S. 241 — 2127-a-1),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2019 (Brem.GBl. S. 25)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 23 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung dürfen der Vertrauensstelle
mitteilen, ob für die Patientinnen und Patienten, deren Daten nach Satz 1 über-
mittelt wurden, Versicherungsschutz besteht.“
2. Dem § 24 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Unternehmen der privaten Krankenversicherung dürfen der Vertrauensstelle
mitteilen, ob für die Patientinnen und Patienten, deren Daten nach Satz 1
übermittelt wurden, Versicherungsschutz besteht.“
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 31. März 2020
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen