Bremen

Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes

Ausfertigungsdatum:
22.05.2020
Fundstelle:
Gesetzblatt 2020 Nr. 40
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
338 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2020 Verkündet am 22. Mai 2020 Nr. 40 Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes Vom 19. Mai 2020 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Kirchensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (Brem.GBl. S. 263 ― 61-d-1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2016 (Brem.GBl. S. 200) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung (Verspätungszuschlag), die Vorschriften des Fünften Teils Zweiter Abschnitt der Abgabenordnung (Verzin- sung, Säumniszuschläge) und die Vorschriften des Achten Teils der Abgaben- ordnung (Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren) sind nicht anzuwenden.“ 2. § 8 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die zuständigen Landesfinanzbehörden haben den Kirchen auf Anforde- rung die zur Durchführung der Besteuerung erforderlichen personenbezogenen Daten der Kirchensteuerpflichtigen, insbesondere Name, Vorname, Anschrift und Steuerbemessungsgrundlage (§ 6 Absatz 1) sowie die für den kirchlichen Finanz- ausgleich erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.“ Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 19. Mai 2020 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.