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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2014 Verkündet am 27. November 2014 Nr. 117
Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes
Vom 25. November 2014
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Kirchensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August
2001 (Brem.GBl. S 263 — 61-d-1), das durch das Gesetz vom 18. November 2008
(Brem.GBl. S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „der auf die Erklärung des Kirchen-
austritts (§10) folgt,“ durch die Wörter „in dem die Erklärung des Kirchenaustritts
(§10) wirksam geworden ist,“ ersetzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer (§ 26a des Ein-
kommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach
der Steuer jedes Ehegatten;“
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Zusammenveranlagung zur
Einkommensteuer“ die Wörter „(§ 26b des Einkommensteuergesetzes)“
eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer (§ 26a des Ein-
kommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach
der Steuer jedes Ehegatten;“
bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Zusammenveranlagung zur
Einkommensteuer“ die Wörter „(§ 26b des Einkommensteuergesetzes)“
eingefügt.
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c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. bei der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer (§ 26a des Ein-
kommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach
der Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten;“
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Satz 2 werden nach den Wörtern „Zusammen-
veranlagung zur Einkommensteuer“ die Wörter „(§ 26b des Ein-
kommensteuergesetzes)“ eingefügt.
bbb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommen-
steuergesetzes“ durch die Wörter „§ 51a Absatz 2 des Einkommen-
steuergesetzes“ ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anzuwendende Vorschriften, Lebenspartnerschaften“
b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:
„(1a) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch
auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne von § 1 des Lebens-
partnerschaftsgesetzes anzuwenden.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird aufgehoben.
bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt gefasst:
„Vorauszahlungen auf die Kirchensteuer vom Einkommen und auf das
Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sind nur festzusetzen, wenn
Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten sind.“
b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
5. § 12 wird aufgehoben.
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Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft, soweit Absatz 2
nichts anderes bestimmt.
(2) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Bremen, den 25. November 2014
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen