Bremen

Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes

Ausfertigungsdatum:
26.11.2014
Fundstelle:
Gesetzblatt 2014 Nr. 117 ÄndG KirchensteuerG
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
548 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2014 Verkündet am 27. November 2014 Nr. 117 Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes Vom 25. November 2014 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Kirchensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (Brem.GBl. S 263 — 61-d-1), das durch das Gesetz vom 18. November 2008 (Brem.GBl. S. 388) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „der auf die Erklärung des Kirchen- austritts (§10) folgt,“ durch die Wörter „in dem die Erklärung des Kirchenaustritts (§10) wirksam geworden ist,“ ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. bei der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer (§ 26a des Ein- kommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach der Steuer jedes Ehegatten;“ bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer“ die Wörter „(§ 26b des Einkommensteuergesetzes)“ eingefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. bei der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer (§ 26a des Ein- kommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach der Steuer jedes Ehegatten;“ bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer“ die Wörter „(§ 26b des Einkommensteuergesetzes)“ eingefügt. Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. November 2014 549 c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. bei der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer (§ 26a des Ein- kommensteuergesetzes) und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn nach der Steuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten;“ bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Satz 2 werden nach den Wörtern „Zusammen- veranlagung zur Einkommensteuer“ die Wörter „(§ 26b des Ein- kommensteuergesetzes)“ eingefügt. bbb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommen- steuergesetzes“ durch die Wörter „§ 51a Absatz 2 des Einkommen- steuergesetzes“ ersetzt. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Anzuwendende Vorschriften, Lebenspartnerschaften“ b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt: „(1a) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne von § 1 des Lebens- partnerschaftsgesetzes anzuwenden.“ 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird aufgehoben. bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und wie folgt gefasst: „Vorauszahlungen auf die Kirchensteuer vom Einkommen und auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe sind nur festzusetzen, wenn Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten sind.“ b) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. 5. § 12 wird aufgehoben. Nr. 117 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 27. November 2014 550 Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt. (2) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Bremen, den 25. November 2014 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.