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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2025 Verkündet am 21. März 2025 Nr. 20
Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes
Vom 26. Februar 2025
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Heilberufsgesetzes
Das Heilberufsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005
(Brem.GBl. S. 149), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. März 2024
(Brem.GBl. S. 117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 34 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Weiterbildung kann in einem Umfang von mindestens einem Viertel der
üblichen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen.“
2. § 48a wird wie folgt gefasst:
„§ 48a
Verwaltungsverfahren nach den §§ 33 und 35 können über eine einheitliche
Stelle nach § 1 Absatz 1 Satz 1, § 3 Absatz 6 des Bremischen Verwaltungsver-
fahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes abgewickelt werden.“
3. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Weiterbildung in dem Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ kann im
Veterinärverwaltungsdienst jedes Landes der Bundesrepublik Deutschland
nach den dort geltenden Vorschriften durchgeführt werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Weiterbildung in dem Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ setzt
die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs voraus und umfasst
das Bestehen der Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst und die danach
abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit als beamtete oder angestellte
Tierärztin oder als beamteter oder angestellter Tierarzt im Veterinärver-
waltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der
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Schlachttier- und Fleischbeschau oder in der tierärztlichen Laboratoriums-
diagnostik.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Tierärztekammer erteilt auf schriftlichen Antrag die Anerkennung
der Weiterbildung in dem Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“, wenn die
Aufsichtsbehörde die nachgewiesene ordnungsgemäße Weiterbildung
bestätigt hat. Nach Anerkennung durch die Tierärztekammer dürfen Tier-
ärztinnen die Bezeichnung „Fachtierärztin für öffentliches Veterinärwesen“
und Tierärzte die Bezeichnung „Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen“
führen. Die allgemeinen Vorschriften des V. Abschnitts finden mit Ausnahme
des § 31, § 33 Absatz 1 und 2, § 34 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, § 38 erste
Alternative, § 39 Absatz 1 und § 41 keine Anwendung. Außerdem finden für
die Weiterbildung in dem Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ § 48
Absatz 1, 3 und 4 zweite und dritte Alternative, Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
dieser Vorschrift und § 50 Satz 2 keine Anwendung.“
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Verordnung über die Weiterbildung von Tierärzten in dem Gebiet „Öffentliches
Veterinärwesen“ vom 8. Januar 1997 (Brem.GBl. S. 93), die zuletzt durch Artikel 1
Nummer 9 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 522) geändert
worden ist, außer Kraft.
Bremen, den 26. Februar 2025
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen