Bremen

Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
21.03.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 20
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
56 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Verkündet am 21. März 2025 Nr. 20 Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes Vom 26. Februar 2025 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Heilberufsgesetzes Das Heilberufsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 2005 (Brem.GBl. S. 149), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. März 2024 (Brem.GBl. S. 117) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 34 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Weiterbildung kann in einem Umfang von mindestens einem Viertel der üblichen wöchentlichen Arbeitszeit erfolgen.“ 2. § 48a wird wie folgt gefasst: „§ 48a Verwaltungsverfahren nach den §§ 33 und 35 können über eine einheitliche Stelle nach § 1 Absatz 1 Satz 1, § 3 Absatz 6 des Bremischen Verwaltungsver- fahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrens- gesetzes abgewickelt werden.“ 3. § 49 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Weiterbildung in dem Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ kann im Veterinärverwaltungsdienst jedes Landes der Bundesrepublik Deutschland nach den dort geltenden Vorschriften durchgeführt werden.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Weiterbildung in dem Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ setzt die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufs voraus und umfasst das Bestehen der Prüfung für den amtstierärztlichen Dienst und die danach abzuleistende zweijährige praktische Tätigkeit als beamtete oder angestellte Tierärztin oder als beamteter oder angestellter Tierarzt im Veterinärver- waltungsdienst mit Ausnahme einer ausschließlichen Tätigkeit in der Nr. 20 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 21. März 2025 57 Schlachttier- und Fleischbeschau oder in der tierärztlichen Laboratoriums- diagnostik.“ c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die Tierärztekammer erteilt auf schriftlichen Antrag die Anerkennung der Weiterbildung in dem Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“, wenn die Aufsichtsbehörde die nachgewiesene ordnungsgemäße Weiterbildung bestätigt hat. Nach Anerkennung durch die Tierärztekammer dürfen Tier- ärztinnen die Bezeichnung „Fachtierärztin für öffentliches Veterinärwesen“ und Tierärzte die Bezeichnung „Fachtierarzt für öffentliches Veterinärwesen“ führen. Die allgemeinen Vorschriften des V. Abschnitts finden mit Ausnahme des § 31, § 33 Absatz 1 und 2, § 34 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, § 38 erste Alternative, § 39 Absatz 1 und § 41 keine Anwendung. Außerdem finden für die Weiterbildung in dem Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ § 48 Absatz 1, 3 und 4 zweite und dritte Alternative, Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 dieser Vorschrift und § 50 Satz 2 keine Anwendung.“ Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Weiterbildung von Tierärzten in dem Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen“ vom 8. Januar 1997 (Brem.GBl. S. 93), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 522) geändert worden ist, außer Kraft. Bremen, den 26. Februar 2025 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.