Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes

Ausfertigungsdatum:
02.12.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 120 ÄndG GesundheitsdienstG
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
527 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 3. Dezember 2015 Nr. 120 Gesetz zur Änderung des Gesundheitsdienstgesetzes Vom 1. Dezember 2015 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Gesundheitsdienstgesetz vom 27. März 1995 (Brem.GBl. S. 175, 366 ― 2120-f-1), das zuletzt durch das Gesetz vom 27. Mai 2014 (Brem.GBl. S. 265) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „dem Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucher- schutz“ ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „dem Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucher- schutz“ ersetzt. cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. dem Gesundheitsamt Bremen, dem Magistrat der Stadt Bremer- haven und dem Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen als Gesundheitsämter.“ dd) Nummer 5 wird aufgehoben. ee) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 5 und 6. b) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter „dem Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. Nr. 120 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. Dezember 2015 528 d) In Absatz 4 werden die Wörter „des Senators für Gesundheit“ durch die Wörter „der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Das Land hat ein Gesundheitsamt für das Hafengebiet im Lande Bremen zu unterhalten.“ bb) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4. cc) In Satz 3 werden die Wörter „dem Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucher- schutz“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. 3. In § 9 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „dem Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucher- schutz“ ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter „des Senators für Gesundheit“ durch die Wörter „der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucher- schutz“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. 5. § 11 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „dem Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucher- schutz“ ersetzt. Nr. 120 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. Dezember 2015 529 bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucher- schutz“ ersetzt. 6. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. 7. In § 14 Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „der Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ und die Wörter „der Senatorin für Bildung und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Senatorin für Kinder und Bildung“ ersetzt. 8. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. 9. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. 10. In § 20 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. 11. In § 21 werden die Wörter „Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz“ durch die Wörter „Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch“ ersetzt. 12. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „und führt Gelbfieberimpfungen durch“ gestrichen. b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen bietet auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven reisemedizinische Beratung an und berät die Institutionen der Häfen und der Schifffahrt in gesundheitlichen Fragen.“ 13. In § 23 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Senators für Gesundheit“ durch die Wörter „der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. Nr. 120 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. Dezember 2015 530 14. § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 Rechtsmedizin (1) Soweit gesetzlich nicht anders geregelt, obliegen die Aufgaben, die das amtsärztliche Leichenwesen betreffen, sowie gerichtsärztliche Aufgaben für die Stadtgemeinde Bremen der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Ver- braucherschutz, für die Stadtgemeinde Bremerhaven dem Magistrat der Stadt Bremerhaven. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Satz 1 kann auf andere geeignete Stellen übertragen werden. (2) Zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 gehört auch die Mitwirkung an der Qualitätssicherung der medizinischen Versorgung auf dem Gebiet des Leichen- wesens. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“ 15. In § 25 Absatz 3 werden die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. 16. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. 17. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „dem Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. 18. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“, die Wörter „dem Senator für Bildung und Wissenschaft“ durch die Wörter „der Senatorin für Kinder und Bildung“ und das Wort „dessen“ durch das Wort „deren“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. c) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. Nr. 120 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 3. Dezember 2015 531 19. § 30a Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „der Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter „dem Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. 20. In § 30c Satz 1 werden die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. 21. In § 33 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Der Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. 22. In § 36 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dem Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz“ ersetzt. 23. In § 38 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „dem Senator für Gesundheit“ durch die Wörter „der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucher- schutz“ ersetzt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Bremen, den 1. Dezember 2015 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.