Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel

Ausfertigungsdatum:
29.01.2015
Fundstelle:
Gesetzblatt 2015 Nr. 10 Kampfmittelgesetz
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
21 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2015 Verkündet am 29. Januar 2015 Nr. 10 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel Vom 27. Januar 2015 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Gesetz zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel vom 8. Juli 2008 (Brem. GBl. S. 229 ― 2190-a-3) wird wie folgt geändert: 1. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Wer beabsichtigt, auf einer Verdachtsfläche bauliche Maßnahmen durch- zuführen, die mit Eingriffen in den Bodengrund oder dem Auffüllen von Flächen verbunden sind, ist verpflichtet, vor Beginn der Maßnahmen ein geeignetes Unternehmen im erforderlichen Umfang nach näherer Bestimmung durch die zuständige Behörde mit der Sondierung der betroffenen Fläche und dem Freilegen eines Kampfmittels oder eines Verdachtsobjekts zu beauf- tragen.“ b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die zuständige Behörde erteilt Auskünfte und gewährt Einsicht in Verdachtsflächenkataster, Luftbilder oder Akten, soweit dies zur Sondierung einer Fläche erforderlich ist.“ c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Bauliche Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen erst nach Freigabe des Baugrundes durch die zuständige Behörde begonnen werden. Über Aus- nahmen entscheidet die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann die Durchführung von Arbeiten untersagen, wenn ohne Freigabe bauliche Maßnahmen begonnen werden.“ Nr. 10 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. Januar 2015 22 d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt: „(5) Die zuständige Behörde führt ein Register geeigneter Unternehmen nach Absatz 1. In das Register wird auf Antrag eingetragen, wer zuverlässig ist und die notwendigen Kenntnisse für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 besitzt. Die Eintragung ist von der zuständi- gen Behörde zu widerrufen, soweit die Voraussetzungen der Eintragung nicht mehr vorliegen, insbesondere bei unsachgemäßem Umgang mit Kampfmitteln oder bei Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie Weisungen oder Auflagen der zuständigen Behörde. Die Eintragung ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass sie hätte versagt werden müssen. (6) Beauftragte Unternehmen sind dafür verantwortlich, dass die ihre Tätigkeit betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die Auflagen und Weisungen der zuständigen Behörde eingehalten werden. Bei einem erheblichen Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Satz 1 soll die zuständige Behörde die sofortige Einstellung der Arbeiten anordnen und den nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten auffordern, ein anderes geeignetes Unternehmen zu beauftragen. (7) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in Fällen nach Absatz 3 Satz 3, Absatz 5 Satz 3 und 4 sowie Absatz 6 Satz 2 keine aufschiebende Wirkung.“ 2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Kosten vorbereitender Arbeiten, des Sondierens einer Verdachtsfläche, des Freilegens von Kampfmitteln oder Verdachtsobjekten und die Kosten der Wiederherstellung der Fläche trägt der nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Verpflichtete.“ 3. § 9 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 als Verpflichteter eine erforderliche Kampf- mittelsondierung nicht veranlasst,“ 4. § 11 wird aufgehoben. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 27. Januar 2015 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.