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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2015 Verkündet am 29. Januar 2015 Nr. 10
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verhütung von Schäden
durch Kampfmittel
Vom 27. Januar 2015
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Gesetz zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel vom 8. Juli 2008
(Brem. GBl. S. 229 ― 2190-a-3) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer beabsichtigt, auf einer Verdachtsfläche bauliche Maßnahmen durch-
zuführen, die mit Eingriffen in den Bodengrund oder dem Auffüllen von
Flächen verbunden sind, ist verpflichtet, vor Beginn der Maßnahmen ein
geeignetes Unternehmen im erforderlichen Umfang nach näherer Bestimmung
durch die zuständige Behörde mit der Sondierung der betroffenen Fläche und
dem Freilegen eines Kampfmittels oder eines Verdachtsobjekts zu beauf-
tragen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die zuständige Behörde erteilt Auskünfte und gewährt Einsicht in
Verdachtsflächenkataster, Luftbilder oder Akten, soweit dies zur Sondierung
einer Fläche erforderlich ist.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Bauliche Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen erst nach Freigabe des
Baugrundes durch die zuständige Behörde begonnen werden. Über Aus-
nahmen entscheidet die zuständige Behörde. Die zuständige Behörde kann
die Durchführung von Arbeiten untersagen, wenn ohne Freigabe bauliche
Maßnahmen begonnen werden.“
Nr. 10 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 29. Januar 2015 22
d) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 7 angefügt:
„(5) Die zuständige Behörde führt ein Register geeigneter Unternehmen
nach Absatz 1. In das Register wird auf Antrag eingetragen, wer zuverlässig
ist und die notwendigen Kenntnisse für eine ordnungsgemäße Erfüllung der
Tätigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 besitzt. Die Eintragung ist von der zuständi-
gen Behörde zu widerrufen, soweit die Voraussetzungen der Eintragung nicht
mehr vorliegen, insbesondere bei unsachgemäßem Umgang mit Kampfmitteln
oder bei Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften sowie Weisungen
oder Auflagen der zuständigen Behörde. Die Eintragung ist zurückzunehmen,
wenn nachträglich bekannt wird, dass sie hätte versagt werden müssen.
(6) Beauftragte Unternehmen sind dafür verantwortlich, dass die ihre
Tätigkeit betreffenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie die Auflagen
und Weisungen der zuständigen Behörde eingehalten werden. Bei einem
erheblichen Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Satz 1 soll die
zuständige Behörde die sofortige Einstellung der Arbeiten anordnen und den
nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten auffordern, ein anderes geeignetes
Unternehmen zu beauftragen.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in Fällen nach Absatz 3 Satz
3, Absatz 5 Satz 3 und 4 sowie Absatz 6 Satz 2 keine aufschiebende
Wirkung.“
2. § 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Kosten vorbereitender Arbeiten, des Sondierens einer Verdachtsfläche,
des Freilegens von Kampfmitteln oder Verdachtsobjekten und die Kosten der
Wiederherstellung der Fläche trägt der nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Verpflichtete.“
3. § 9 Absatz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 als Verpflichteter eine erforderliche Kampf-
mittelsondierung nicht veranlasst,“
4. § 11 wird aufgehoben.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 27. Januar 2015
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen