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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2020 Verkündet am 7. Oktober 2020 Nr. 106
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung,
Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder Strafvollstreckung sowie zum
freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI
des Rates und der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien für
Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, im
Justizvollzug sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher Vorschriften
Vom 22. September 2020
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen
Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von
Straftaten oder Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates und der Richtlinie (EU) 2016/800
über Verfahrensgarantien für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in
Strafverfahren sind, im Justizvollzug sowie zur Änderung vollzugsrechtlicher
Vorschriften vom 14. Juli 2020 (Brem.GBl. 2020, S. 721) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In § 2 Nummer 14 werden die Wörter „rassische oder ethnische Herkunft“
durch die Wörter „ethnische oder vermeintlich rassische Herkunft“ ersetzt.
b) Dem § 3 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet,
sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen
vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein:
1. spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Daten-
schutzkontrolle,
2. die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
3. die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
4. die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten
oder des Zugriffs auf diese innerhalb der Justizvollzugsbehörde,
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5. die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
6. die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
7. die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
8. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder
Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
sicherstellen.“
c) Dem § 10 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
„§ 38 Absatz 3 bleibt unberührt.“
d) § 12 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie
zulässig erhoben haben, öffentlichen Stellen übermitteln, soweit dies zu
vollzuglichen Zwecken erforderlich ist.“
e) In § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „vorbeugenden
Bekämpfung von Straftaten“ durch die Wörter „Verhütung von Straftaten“
ersetzt.
f) In § 29 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „optisch-elektronsicher“ durch das
Wort „optisch-elektronischer“ ersetzt.
g) In § 34 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „auf“ die Wörter „schriftliche
einzelfallbezogene“ eingefügt.
h) Dem § 42 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in der Justizvollzugsanstalt
Bremen vor dem 6. Mai 2016 eingerichteten automatisierten Verarbeitungs-
systeme.“
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 80 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Sicherungsmaßnahmen“ das
Komma und das Wort „Verfahren“ gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ordnet“ die Wörter „vorbehalt-
lich des Absatzes 2“ eingefügt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf der vorherigen Anord-
nung durch das Gericht. Eine kurzfristige Fixierung liegt vor, wenn sie
absehbar die Dauer von dreißig Minuten unterschreitet. Bei Gefahr im
Verzug kann die Anordnung der Fixierung durch die Anstaltsleitung oder
einen anderen zuständigen Bediensteten der Anstalt getroffen werden.
Ein Arzt ist unverzüglich hinzuzuziehen. Die richterliche Entscheidung ist
unverzüglich herbeizuführen. Einer richterlichen Entscheidung bedarf es
nicht oder nicht mehr, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen
ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Fixierung
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ergehen wird, oder wenn die Fixierung vor der Herbeiführung der richter-
lichen Entscheidung tatsächlich beendet und zeitnah auch keine Wieder-
holung zu erwarten ist. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und
die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem
Gericht unverzüglich mitzuteilen.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Wird eine Fixierung angeordnet, so sind die Anordnung, die maß-
geblichen Gründe hierfür, ihre Durchsetzung, ihre Dauer und die Art
der Überwachung durch die Anstalt zu dokumentieren. Wird gemäß
Absatz 2 Satz 6 eine richterliche Entscheidung nicht herbeigeführt,
sind auch die Gründe für die Annahme zu dokumentieren, dass die
Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Fixierung
ergehen wird oder dass zeitnah keine Wiederholung zu erwarten
ist.“
f) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
b) In Nummer 4 werden in § 80a Absatz 4 Satz 2 die Wörter „aktenkundig zu
machen“ durch die Wörter „zu dokumentieren“ ersetzt.
c) In Nummer 5 Buchstabe c werden die Wörter „In Absatz 2“ durch die Wörter
„Im neuen Absatz 3“ ersetzt.
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 73 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift Titel werden nach dem Wort „Sicherungsmaßnahmen“
das Komma und das Wort „Verfahren“ gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ordnet“ die Wörter „vorbehalt-
lich des Absatzes 2“ eingefügt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf der vorherigen Anord-
nung durch das Gericht. Eine kurzfristige Fixierung liegt vor, wenn sie
absehbar die Dauer von dreißig Minuten unterschreitet. Bei Gefahr im
Verzug kann die Anordnung der Fixierung durch den Anstaltsleiter oder
einen anderen zuständigen Bediensteten der Anstalt getroffen werden.
Ein Arzt ist unverzüglich hinzuzuziehen. Die richterliche Entscheidung ist
unverzüglich herbeizuführen. Einer richterlichen Entscheidung bedarf es
nicht oder nicht mehr, wenn bereits zu Beginn der Fixierung abzusehen
ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Fixierung
ergehen wird, oder wenn die Fixierung vor der Herbeiführung der richter-
lichen Entscheidung tatsächlich beendet und zeitnah auch keine Wieder-
holung zu erwarten ist. Ist eine richterliche Entscheidung beantragt und
die Fixierung vor deren Erlangung beendet worden, so ist dies dem
Gericht unverzüglich mitzuteilen.“
Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Oktober 2020 970
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Wird eine Fixierung angeordnet, so sind die Anordnung, die maß-
geblichen Gründe hierfür, ihre Durchsetzung, ihre Dauer und die Art
der Überwachung durch die Anstalt zu dokumentieren. Wird gemäß
Absatz 2 Satz 6 eine richterliche Entscheidung nicht herbeigeführt,
sind auch die Gründe für die Annahme zu dokumentieren, dass die
Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Fixierung
ergehen wird oder dass zeitnah keine Wiederholung zu erwarten
ist.“
f) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
b) In Nummer 7 werden in § 73a Absatz 4 Satz 2 die Wörter „aktenkundig zu
machen“ durch die Wörter „zu dokumentieren“ ersetzt.
4. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 52 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Sicherungsmaßnahmen“ das
Komma und das Wort „Verfahren“ gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ordnet“ die Wörter „vorbehalt-
lich des Absatzes 2“ eingefügt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf der vorherigen Anord-
nung durch das Gericht. Eine kurzfristige Fixierung liegt vor, wenn sie
absehbar die Dauer von dreißig Minuten unterschreitet. Bei Gefahr im
Verzug kann die Anordnung der Fixierung durch die Anstaltsleiterin oder
den Anstaltsleiter oder einen anderen zuständigen Bediensteten der
Anstalt getroffen werden. Ein Arzt ist unverzüglich hinzuzuziehen. Die
richterliche Entscheidung ist unverzüglich herbeizuführen. Einer richter-
lichen Entscheidung bedarf es nicht oder nicht mehr, wenn bereits zu
Beginn der Fixierung abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach
Wegfall des Grundes der Fixierung ergehen wird, oder wenn die Fixie-
rung vor der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung tatsächlich
beendet und zeitnah auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Ist eine
richterliche Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlan-
gung beendet worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1.
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bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
„Wird eine Fixierung angeordnet, so sind die Anordnung, die maß-
geblichen Gründe hierfür, ihre Durchsetzung, ihre Dauer und die Art
der Überwachung durch die Anstalt zu dokumentieren. Wird gemäß
Absatz 2 Satz 6 eine richterliche Entscheidung nicht herbeiführt,
sind auch die Gründe für die Annahme zu dokumentieren, dass die
Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Fixierung
ergehen wird oder dass zeitnah keine Wiederholung zu erwarten
ist.“
f) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.“
b) In Nummer 11 werden in § 52a Absatz 4 Satz 2 die Wörter „aktenkundig zu
machen“ durch die Wörter „zu dokumentieren“ ersetzt.
5. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„§ 85 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Sicherungsmaßnahmen“ das
Komma und das Wort „Verfahren“ gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „ordnet“ die Wörter „vorbehalt-
lich des Absatzes 2“ eingefügt.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Eine nicht nur kurzfristige Fixierung bedarf der vorherigen Anord-
nung durch das Gericht. Eine kurzfristige Fixierung liegt vor, wenn sie
absehbar die Dauer von dreißig Minuten nicht unterschreitet. Bei Gefahr
im Verzug kann die Anordnung der Fixierung durch die Leitung der Ein-
richtung oder einen anderen zuständigen Bediensteten der Einrichtung
getroffen werden. Ein Arzt ist unverzüglich hinzuzuziehen. Die richterliche
Entscheidung ist unverzüglich herbeizuführen. Einer richterlichen Ent-
scheidung bedarf es nicht oder nicht mehr, wenn bereits zu Beginn der
Fixierung abzusehen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des
Grundes der Fixierung ergehen wird, oder wenn die Fixierung vor der
Herbeiführung der richterlichen Entscheidung tatsächlich beendet und
zeitnah auch keine Wiederholung zu erwarten ist. Ist eine richterliche
Entscheidung beantragt und die Fixierung vor deren Erlangung beendet
worden, so ist dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.“
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) Der Wortlaut wird Satz 1.
bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Wird eine Fixierung angeordnet, so sind die Anordnung, die maß-
geblichen Gründe hierfür, ihre Durchsetzung, ihre Dauer und die Art
der Überwachung durch die Anstalt zu dokumentieren. Wir gemäß
Absatz 2 Satz 6 eine richterliche Entscheidung nicht herbeigeführt,
sind auch die Gründe für die Annahme zu dokumentieren, dass die
Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Fixierung
Nr. 106 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 7. Oktober 2020 972
ergehen wird oder dass zeitnah keine Wiederholung zu erwarten
ist.“
f) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.“
b) In Nummer 4 werden in § 85a Absatz 4 Satz 2 die Wörter „aktenkundig zu
machen“ durch die Wörter „zu dokumentieren“ ersetzt.
6. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 § 42 Absatz 6 tritt am 6. Mai 2023 außer Kraft.“
Bremen, den 22. September 2020
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen