Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen von Unterbringungen nach § 126a der Strafprozessordnung

Ausfertigungsdatum:
31.05.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 56
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
278 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 31. Mai 2022 Nr. 56 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen von Unterbringungen nach § 126a der Strafprozessordnung Vom 17. Mai 2022 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen von Unterbringungen nach § 126a der Strafprozessordnung § 1 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Rahmen von Unterbringungen nach § 126a der Strafprozessordnung vom 2. Dezember 2003 (Brem.GBl. S. 389 ―2120-a-5), das zuletzt durch das Gesetz vom 1. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 522) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 13 Absatz 1 Satz 3 und 4 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten gilt entsprechend." Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 17. Mai 2022 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.