Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Finanzierungen von Wählervereinigungen

Ausfertigungsdatum:
20.12.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 135
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
815 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2019 Verkündet am 20. Dezember 2019 Nr. 135 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Finanzierungen von Wählervereinigungen Vom 17. Dezember 2019 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Gesetz zur Finanzierung von Wählervereinigungen vom 27. Februar 1995 (Brem.GBl, 118 ― 111-b-1), das zuletzt durch Gesetz vom 20. Mai 2003 (Brem.GBl. S. 276) geändert wurde, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter „jede auf ihre Liste entfallende gültige Stimme 2 Euro“ durch die Wörter „jede für den jeweiligen Wahlvorschlag und seine Bewerbe- rinnen und Bewerber abgegebene Stimme 40 Cent“ ersetzt. 2. In § 4 Satz 4 wird die Angabe „1 000 DM“ durch die Angabe „511,29 Euro“ ersetzt. Artikel 2 Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 17. Dezember 2019 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.