Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Ausfertigungsdatum:
02.03.2018
Fundstelle:
Gesetzblatt 2018 Nr. 17
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
36 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2018 Verkündet am 2. März 2018 Nr. 17 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Vom 27. Februar 2018 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 315), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2011 (Brem.GBl. S. 363 ― 2161-a-1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Träger der Sozialhilfe (1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven. Sie führen die Aufgaben der Sozialhilfe als Selbstverwaltungs- angelegenheit durch; soweit Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erbracht werden, nehmen die örtlichen Träger diese Auf- gaben als staatliche Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. § 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Durchführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechend. (2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist die Freie Hansestadt Bremen (Land Bremen).“ 2. § 2 wird aufgehoben. 3. Die §§ 3, 4 und 5 werden §§ 2, 3 und 4. Nr. 17 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. März 2018 37 4. Folgender § 5 wird eingefügt: „§ 5 Zuständigkeit für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (1) Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt, sofern sich aus § 46b Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes ergibt. Diese Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird. (2) Fachaufsichtsführende Behörde über die örtlichen Träger der Sozialhilfe ist die oberste Landessozialbehörde, soweit Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung in Bundesauftragsverwaltung erbracht werden. Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Aufgaben- wahrnehmung. Die oberste Landessozialbehörde kann insbesondere Weisungen erteilen, die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen und sich in geeigneter Weise unterrichten. Hierzu kann die oberste Landessozialbehörde Berichte sowie Akten und sonstige aufgabenrelevante Unterlagen anfordern und einsehen. (3) § 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Durchführung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechend.“ 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt: „(1) Der überörtliche Sozialhilfeträger beteiligt sich an den Nettosozial- hilfekosten der örtlichen Träger der Sozialhilfe bei 1. Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 bis 60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, 2. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, 3. Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierig- keiten nach den §§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, 4. Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozial- gesetzbuch in dem nach Absatz 3 festgelegten Umfang. (1a) Bei den stationären Leistungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3 umfassen diese auch 1. Leistungen nach § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie Nr. 17 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. März 2018 38 2. Leistungen, die nach anderen Kapiteln des Zwölften Buches Sozial- gesetzbuch zu erbringen sind, mit Ausnahme der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Dieses gilt gleichermaßen für Leistungen, die für Erwachsene im Zusammen- hang mit dem ambulanten Betreuten Wohnen nach § 55 Absatz 2 Nummer 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 68 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.“ b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Für Leistungen nach den Absätzen 1 und 1a wird jährlich für die Stadt- gemeinde Bremen ein Gesamtfestbetrag von 184 588 000 Euro und für die Stadtgemeinde Bremerhaven ein Gesamtfestbetrag von 53 730 000 Euro bestimmt. Der Umfang der Kostenbeteiligung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe an den Kosten der Leistungen nach den Absätzen 1 und 1a beträgt jährlich: 1. gegenüber der Stadtgemeinde Bremen: ein Festbetrag von 144 422 000 Euro zuzüglich 74,96 Prozent der den Gesamtfestbetrag nach Satz 1 übersteigenden Nettosozialhilfekosten 2. gegenüber der Stadtgemeinde Bremerhaven: ein Festbetrag von 44 096 000 Euro zuzüglich 82,08 Prozent der den Gesamtfestbetrag nach Satz 1 übersteigenden Nettosozialhilfekosten. Unterschreiten die Nettosozialhilfekosten den jeweiligen Gesamtfestbetrag, wird der Festbetrag im Verhältnis zum Gesamtfestbetrag anteilig reduziert. Der Senat kann den Umfang der Kostenbeteiligung durch Rechtsverordnung abweichend festsetzen. Gegenüber der Stadtgemeinde Bremerhaven ist eine abweichende Festsetzung nur mit Zustimmung des Magistrats der Stadt Bremerhaven möglich.“ c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe berichten monatlich über die Ent- wicklung der Einnahmen und Ausgaben der Sozialhilfekosten pro Haushalts- jahr an den überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Sie erhalten auf die geplan- ten Jahresnettosozialhilfekosten Abschlagszahlungen vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß der Kostenbeteiligung. Zum Ende des Haus- haltsjahres erstellen die örtlichen Träger der Sozialhilfe eine Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Sozialhilfekosten. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe erstattet die tatsächlich entstandenen Sozialhilfekosten gemäß Absatz 3 rechtzeitig vor Ende des Haushaltsjahres.“ d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe beteiligt sich in angemessenem Umfang an den Personalkosten der örtlichen Träger der Sozialhilfe hinsicht- lich der Leistungen nach den Absätzen 1 und 1a.“ Nr. 17 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 2. März 2018 39 6. § 12 wird wie folgt gefasst: „§ 12 Verteilung der Ausgleichsleistungen des Bundes für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (1) Die dem Land Bremen nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch erbrachten Erstattungen des Bundes werden unverzüglich nach Eingang des Erstattungsbetrags an die zuständigen örtlichen Träger weitergegeben. Die Höhe der Weiterleitung richtet sich nach den von den örtlichen Trägern nachge- wiesenen tatsächlichen Nettoausgaben für Geldleistungen im Sinne des § 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und ist auf die Bundes- erstattung beschränkt. (2) Die örtlichen Träger prüfen und gewährleisten, dass Mittel nur für solche Aufwendungen abgerufen werden, die begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Absatz 5 Satz 1 des Grundgesetzes. Soweit Sozialleistungen zu Unrecht erstattet worden sind und dies auf einer vorsätzlichen oder grob fahr- lässigen Verletzung von Pflichten durch den örtlichen Träger bei der Durch- führung von Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozial- gesetzbuch beruht, ist der örtliche Träger dem Land zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegen- über den örtlichen Trägern bleiben unberührt. (3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe melden und belegen der obersten Landessozialbehörde 1. jeweils bis zum Zehnten der Monate April, Juli, Oktober und Dezember die Bruttoausgaben und Einnahmen entsprechend § 46a Absatz 4 Satz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Zweck des Mittelabrufs sowie zum Zweck des Nachweises gegenüber dem Bund (Quartalsnachweise) 2. jeweils zum 10. März eines Jahres die Bruttoausgaben und Einnahmen des Vorjahres entsprechend § 46a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozial- gesetzbuch (Jahresnachweis).“ Artikel 2 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach seiner Verkün- dung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Bremen, den 27. Februar 2018 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.