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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2018 Verkündet am 2. März 2018 Nr. 17
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 27. Februar 2018
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 30. April
2007 (Brem.GBl. S. 315), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Mai 2011
(Brem.GBl. S. 363 ― 2161-a-1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Träger der Sozialhilfe
(1) Örtliche Träger der Sozialhilfe sind die Stadtgemeinden Bremen und
Bremerhaven. Sie führen die Aufgaben der Sozialhilfe als Selbstverwaltungs-
angelegenheit durch; soweit Geldleistungen der Grundsicherung im Alter und bei
Erwerbsminderung erbracht werden, nehmen die örtlichen Träger diese Auf-
gaben als staatliche Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. § 6 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Durchführung der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung entsprechend.
(2) Überörtlicher Träger der Sozialhilfe ist die Freie Hansestadt Bremen (Land
Bremen).“
2. § 2 wird aufgehoben.
3. Die §§ 3, 4 und 5 werden §§ 2, 3 und 4.
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4. Folgender § 5 wird eingefügt:
„§ 5
Zuständigkeit für Leistungen der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung
(1) Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist
der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der gewöhnliche
Aufenthaltsort des Leistungsberechtigten liegt, sofern sich aus § 46b Absatz 3
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch nichts Abweichendes ergibt. Diese
Zuständigkeit bleibt bis zur Beendigung der Leistung auch dann bestehen, wenn
die Leistung außerhalb seines Bereichs erbracht wird.
(2) Fachaufsichtsführende Behörde über die örtlichen Träger der Sozialhilfe ist
die oberste Landessozialbehörde, soweit Geldleistungen der Grundsicherung im
Alter und bei Erwerbsminderung in Bundesauftragsverwaltung erbracht werden.
Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die rechtmäßige und zweckmäßige Aufgaben-
wahrnehmung. Die oberste Landessozialbehörde kann insbesondere Weisungen
erteilen, die Wahrnehmung der Aufgaben prüfen und sich in geeigneter Weise
unterrichten. Hierzu kann die oberste Landessozialbehörde Berichte sowie Akten
und sonstige aufgabenrelevante Unterlagen anfordern und einsehen.
(3) § 7 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Durchführung der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung entsprechend.“
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
„(1) Der überörtliche Sozialhilfeträger beteiligt sich an den Nettosozial-
hilfekosten der örtlichen Träger der Sozialhilfe bei
1. Leistungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 53 bis 60 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
2. Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 bis 66 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch,
3. Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierig-
keiten nach den §§ 67 bis 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
4. Leistungen der Blindenhilfe nach § 72 des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch
in dem nach Absatz 3 festgelegten Umfang.
(1a) Bei den stationären Leistungen nach Absatz 1 Nummern 1 bis 3
umfassen diese auch
1. Leistungen nach § 74 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie
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2. Leistungen, die nach anderen Kapiteln des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch zu erbringen sind, mit Ausnahme der Leistungen der
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Dieses gilt gleichermaßen für Leistungen, die für Erwachsene im Zusammen-
hang mit dem ambulanten Betreuten Wohnen nach § 55 Absatz 2 Nummer 6
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 68 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch erbracht werden.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Leistungen nach den Absätzen 1 und 1a wird jährlich für die Stadt-
gemeinde Bremen ein Gesamtfestbetrag von 184 588 000 Euro und für die
Stadtgemeinde Bremerhaven ein Gesamtfestbetrag von 53 730 000 Euro
bestimmt. Der Umfang der Kostenbeteiligung des überörtlichen Trägers der
Sozialhilfe an den Kosten der Leistungen nach den Absätzen 1 und 1a
beträgt jährlich:
1. gegenüber der Stadtgemeinde Bremen:
ein Festbetrag von 144 422 000 Euro zuzüglich 74,96 Prozent der den
Gesamtfestbetrag nach Satz 1 übersteigenden Nettosozialhilfekosten
2. gegenüber der Stadtgemeinde Bremerhaven:
ein Festbetrag von 44 096 000 Euro zuzüglich 82,08 Prozent der den
Gesamtfestbetrag nach Satz 1 übersteigenden Nettosozialhilfekosten.
Unterschreiten die Nettosozialhilfekosten den jeweiligen Gesamtfestbetrag,
wird der Festbetrag im Verhältnis zum Gesamtfestbetrag anteilig reduziert.
Der Senat kann den Umfang der Kostenbeteiligung durch Rechtsverordnung
abweichend festsetzen. Gegenüber der Stadtgemeinde Bremerhaven ist eine
abweichende Festsetzung nur mit Zustimmung des Magistrats der Stadt
Bremerhaven möglich.“
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe berichten monatlich über die Ent-
wicklung der Einnahmen und Ausgaben der Sozialhilfekosten pro Haushalts-
jahr an den überörtlichen Träger der Sozialhilfe. Sie erhalten auf die geplan-
ten Jahresnettosozialhilfekosten Abschlagszahlungen vom überörtlichen
Träger der Sozialhilfe gemäß der Kostenbeteiligung. Zum Ende des Haus-
haltsjahres erstellen die örtlichen Träger der Sozialhilfe eine Abrechnung
über die Einnahmen und Ausgaben der Sozialhilfekosten. Der überörtliche
Träger der Sozialhilfe erstattet die tatsächlich entstandenen Sozialhilfekosten
gemäß Absatz 3 rechtzeitig vor Ende des Haushaltsjahres.“
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe beteiligt sich in angemessenem
Umfang an den Personalkosten der örtlichen Träger der Sozialhilfe hinsicht-
lich der Leistungen nach den Absätzen 1 und 1a.“
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6. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Verteilung der Ausgleichsleistungen des Bundes
für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
(1) Die dem Land Bremen nach § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
erbrachten Erstattungen des Bundes werden unverzüglich nach Eingang des
Erstattungsbetrags an die zuständigen örtlichen Träger weitergegeben. Die Höhe
der Weiterleitung richtet sich nach den von den örtlichen Trägern nachge-
wiesenen tatsächlichen Nettoausgaben für Geldleistungen im Sinne des § 46a
Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und ist auf die Bundes-
erstattung beschränkt.
(2) Die örtlichen Träger prüfen und gewährleisten, dass Mittel nur für solche
Aufwendungen abgerufen werden, die begründet und belegt sind und den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Sie haften im
Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des
Artikels 104a Absatz 5 Satz 1 des Grundgesetzes. Soweit Sozialleistungen zu
Unrecht erstattet worden sind und dies auf einer vorsätzlichen oder grob fahr-
lässigen Verletzung von Pflichten durch den örtlichen Träger bei der Durch-
führung von Aufgaben nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch beruht, ist der örtliche Träger dem Land zur Herausgabe verpflichtet.
Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche des Landes gegen-
über den örtlichen Trägern bleiben unberührt.
(3) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe melden und belegen der obersten
Landessozialbehörde
1. jeweils bis zum Zehnten der Monate April, Juli, Oktober und Dezember die
Bruttoausgaben und Einnahmen entsprechend § 46a Absatz 4 Satz 3 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Zweck des Mittelabrufs sowie
zum Zweck des Nachweises gegenüber dem Bund (Quartalsnachweise)
2. jeweils zum 10. März eines Jahres die Bruttoausgaben und Einnahmen
des Vorjahres entsprechend § 46a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozial-
gesetzbuch (Jahresnachweis).“
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach seiner Verkün-
dung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.
Bremen, den 27. Februar 2018
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen