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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2019 Verkündet am 4. April 2019 Nr. 29
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes
Vom 2. April 2019
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 18. Februar 1992
(Brem.GBl. S. 31 — 404-b-1), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni
2009 (Brem.GBl. S. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Betreuungsbehörden
(1) Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben auf örtlicher Ebene in
Betreuungsangelegenheiten nach § 1 des Betreuungsbehördengesetzes sind,
soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft, die Stadtgemeinden
Bremen und Bremerhaven, für die Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für
Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport. Sie sind auch zuständige
Behörden im Sinne des § 1900 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie
der § 274 Absatz 3, § 279 Absatz 2, §§ 291, 303 Absatz 1 und § 335 Absatz 4
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport ist als
weitere Betreuungsbehörde im Sinne des § 2 des Betreuungsbehördengesetzes
für die Durchführung von überörtlichen Aufgaben zuständig.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die örtlichen Betreuungsbehörden, die nach § 279 Absatz 2 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit von den Betreuungsgerichtgerichten zwingend
anzuhören sind, dürfen im Rahmen der ihnen vom Betreuungsgericht erteil-
Nr. 29 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. April 2019 132
ten Aufträge die für Feststellung des Sachverhalts und für den Vorschlag
eines Betreuers oder einer Betreuerin erforderlichen Daten verarbeiten. Die
Daten sind in der Regel bei der betroffenen Person zu erheben. Die
Erhebung von Daten bei Dritten ist nur zulässig, wenn die betroffene Person
einwilligt oder krankheits- oder behinderungsbedingt keine Einwilligung
erteilen kann und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende
schutzwürdige Interessen der betroffene Person beeinträchtigt werden.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. In § 3 wird das Wort „Vormundschaftsgerichtes“ durch das Wort „Betreuungs-
gerichtes“ ersetzt.
4. In § 5 Absatz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Betreu-
ungsgericht“ ersetzt.
5. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit,
Jugend und Soziales“ durch die Wörter „die Senatorin für Soziales, Jugend,
Frauen, Integration und Sport“ ersetzt.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 2. April 2019
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen