Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes

Ausfertigungsdatum:
04.04.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 29
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
131 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2019 Verkündet am 4. April 2019 Nr. 29 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes Vom 2. April 2019 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Das Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes vom 18. Februar 1992 (Brem.GBl. S. 31 — 404-b-1), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2009 (Brem.GBl. S. 233) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Betreuungsbehörden (1) Zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten nach § 1 des Betreuungsbehördengesetzes sind, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft, die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven, für die Stadtgemeinde Bremen die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport. Sie sind auch zuständige Behörden im Sinne des § 1900 Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie der § 274 Absatz 3, § 279 Absatz 2, §§ 291, 303 Absatz 1 und § 335 Absatz 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. (2) Die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport ist als weitere Betreuungsbehörde im Sinne des § 2 des Betreuungsbehördengesetzes für die Durchführung von überörtlichen Aufgaben zuständig.“ 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Die örtlichen Betreuungsbehörden, die nach § 279 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von den Betreuungsgerichtgerichten zwingend anzuhören sind, dürfen im Rahmen der ihnen vom Betreuungsgericht erteil- Nr. 29 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 4. April 2019 132 ten Aufträge die für Feststellung des Sachverhalts und für den Vorschlag eines Betreuers oder einer Betreuerin erforderlichen Daten verarbeiten. Die Daten sind in der Regel bei der betroffenen Person zu erheben. Die Erhebung von Daten bei Dritten ist nur zulässig, wenn die betroffene Person einwilligt oder krankheits- oder behinderungsbedingt keine Einwilligung erteilen kann und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffene Person beeinträchtigt werden.“ b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 3. In § 3 wird das Wort „Vormundschaftsgerichtes“ durch das Wort „Betreuungs- gerichtes“ ersetzt. 4. In § 5 Absatz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht“ durch das Wort „Betreu- ungsgericht“ ersetzt. 5. In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „der Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales“ durch die Wörter „die Senatorin für Soziales, Jugend, Frauen, Integration und Sport“ ersetzt. Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 2. April 2019 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.