Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen und des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes
- Ausfertigungsdatum:
- 24.02.2022
- Fundstelle:
- Gesetzblatt 2022 Nr. 18
Eingangsformel
Änderung des Gesetzes über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen
Das Gesetz über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen vom 24. November 2020 (Brem.GBl. S. 1486) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Bürgerinnen und Bürger“ durch das Wort „Bevölkerung“ und das Wort „ihnen“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
2. In § 6 Absatz 4 Satz 3 wird nach dem Wort „Aufklärung“ das Wort „und“ eingefügt.
3. § 18 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Im Haushaltsplan ist die Personal- und Sachausstattung der beauftragten Person im Kapitel der Bürgerschaft in eigenen Titeln auszuweisen.“
Änderung des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes
In § 12a Absatz 3 Nummer 1 des Bremischen Hilfeleistungsgesetzes vom 21. Juni 2016 (Brem.GBl. S. 348), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Juli 2021 (Brem.GBl. S. 574) geändert worden ist, werden die Wörter „Bürgerinnen und Bürger“ durch das Wort „Bevölkerung“ und das Wort „ihnen“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 1. Februar 2022
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.