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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2022 Verkündet am 23. März 2022 Nr. 24
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine unabhängige Polizeibeauftragte
oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen
Vom 1. März 2022
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über eine unabhängige Polizeibeauftragte
oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten
für die Freie Hansestadt Bremen
Dem § 15 des Gesetzes über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen
unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen vom 24. Novem-
ber 2020 (Brem.GBl. S. 1486), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Februar 2022
(Brem.GBl. S. 137) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein Richterverhältnis auf Lebens-
zeit besteht bei demselben Dienstherrn neben dem Amtsverhältnis als beauftragte
Person fort. Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer des Amtsverhältnisses
die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt
im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit über-
tragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des
Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 28. Februar 2022 in Kraft.
Bremen, den 1. März 2022
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen