Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen

Ausfertigungsdatum:
23.03.2022
Fundstelle:
Gesetzblatt 2022 Nr. 24
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
146 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2022 Verkündet am 23. März 2022 Nr. 24 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen Vom 1. März 2022 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen Dem § 15 des Gesetzes über eine unabhängige Polizeibeauftragte oder einen unabhängigen Polizeibeauftragten für die Freie Hansestadt Bremen vom 24. Novem- ber 2020 (Brem.GBl. S. 1486), das zuletzt durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (Brem.GBl. S. 137) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein Richterverhältnis auf Lebens- zeit besteht bei demselben Dienstherrn neben dem Amtsverhältnis als beauftragte Person fort. Vom Tage der Ernennung an ruhen für die Dauer des Amtsverhältnisses die Rechte und Pflichten aus dem Amt, das der Beamtin oder dem Beamten zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder im Richterverhältnis auf Lebenszeit über- tragen worden ist, mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbotes der Annahme von Belohnungen und Geschenken.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 28. Februar 2022 in Kraft. Bremen, den 1. März 2022 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.