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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2024 Verkündet am 15. Oktober 2024 Nr. 104
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen
Spielbank
Vom 18. September 2024
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank
Das Gesetz über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom
20. Februar 1978 (Brem.GBl. S. 67), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
21. Juni 2022 (Brem.GBl. S. 285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
(1) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, an das Land eine Spielbank-
abgabe in Höhe von 30 Prozent der Bruttospielerträge zu entrichten. Die
Spielbankabgabe ermäßigt sich um die tatsächlich und endgültig zu entrich-
tende Umsatzsteuerzahllast aufgrund von Umsätzen, die durch den Spiel-
bankbetrieb bedingt sind.
(2) Das Spielbankunternehmen ist verpflichtet, neben der Spielbankabgabe
eine weitere Leistung in Höhe von 20 Prozent der Bruttospielerträge zu ent-
richten. Die Kosten der Aufsicht (§ 4 Absatz 1 bis 4) sind aus der weiteren
Leistung aufzubringen. Höhere Leistungen können durch Konzessionsvertrag
festgelegt werden.
(3) Bruttospielerträge sind
1. die Beträge, um die die Spieleinsätze die Gewinne übersteigen (Brut-
togewinne), wenn die Spielbank ein Spielrisiko trägt. Tagesverluste sind
auf die Bruttogewinne der nächsten Tage anzurechnen;
2. die Beträge, die der Spielbank zufließen, wenn die Spielbank kein
Spielrisiko trägt.
Nr. 104 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 15. Oktober 2024 774
(4) Das Spielbankunternehmen hat die Bruttospielerträge täglich festzu-
stellen. Es hat bis zum zehnten Tag eines Kalendermonats für den voran-
gegangenen Kalendermonat eine Anmeldung abzugeben, in der es die
Spielbankabgabe unter Anrechnung der Umsatzsteuer und die weitere
Leistung selbst berechnet hat. Die Anmeldung gilt als Steueranmeldung im
Sinne von § 168 der Abgabenordnung. Die Spielbankabgabe und weitere
Leistung werden mit dem Ablauf der Anmeldefrist fällig.
(5) Sofern die Steuerlast nach den Absätzen 1 und 2 niedriger ist als eine
fiktive Steuerlast bei Nichtanwendung der Steuerbefreiungen für Spielbanken
nach Bundesrecht und nach § 8 (fiktive Vergleichsberechnung), ist der Diffe-
renzbetrag als Ausgleichsabgabe zu entrichten. Bei der fiktiven Vergleichs-
berechnung bleibt die Steuerlast nach den Absätzen 1 und 2 außer Ansatz
und es ist insbesondere von dem jeweiligen ertragsteuerlichen Höchststeuer-
satz in der entsprechenden Rechtsform des Spielbankunternehmens auszu-
gehen sowie das Vergnügungssteuergesetz vom 14. Dezember 1990
(Brem.GBl. S. 467), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März
2017 (Brem.GBl. S. 104) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung anzuwenden. Die Senatorin oder der Senator für Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über das Verfahren zur
Festsetzung und Erhebung der Ausgleichsabgabe und die von dem Spiel-
bankunternehmen zu übermittelnden Daten zu treffen.
(6) Auf die Spielbankabgabe, die weitere Leistung und die Ausgleichs-
abgabe finden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt,
die Vorschriften der Abgabenordnung Anwendung. Die Senatorin oder der
Senator für Finanzen bestimmt das für die Verwaltung der Spielbankabgabe,
der weiteren Leistung und der Ausgleichsabgabe zuständige Finanzamt.“
2. § 9 Absatz 3 wird aufgehoben.
3. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 9 Absatz 3 oder“ gestrichen.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 9 Absatz 2 Nummer 2“ durch die Angabe
„§ 9 Absatz 2 Nummer 7“ ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
Bremen, den 18. September 2024
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen