Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank

Ausfertigungsdatum:
22.07.2021
Fundstelle:
Gesetzblatt 2021 Nr. 84
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
573 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2021 Verkündet am 22. Juli 2021 Nr. 84 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank Vom 13. Juli 2021 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank § 2 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom 20. Februar 1978 (Brem.GBl. S. 67 — 2191-a-2), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 2 Unternehmer der Spielbank kann nur eine Gesellschaft sein, deren Gesellschafter 1. juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, 2. juristische Personen des privaten Rechts sind, deren Anteile ausschließlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören oder 3. juristische Personen des privaten Rechts sind, deren Anteile mehrheitlich juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören, soweit die Gesell- schafter, welchen nicht die Mehrheit der Gesellschaftsanteile gehört, steuerbegünstigt im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der Abgabenordnung sind.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 13. Juli 2021 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.