573
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2021 Verkündet am 22. Juli 2021 Nr. 84
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zulassung
einer öffentlichen Spielbank
Vom 13. Juli 2021
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank
§ 2 des Gesetzes über die Zulassung einer öffentlichen Spielbank vom
20. Februar 1978 (Brem.GBl. S. 67 — 2191-a-2), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 8. Mai 2018 (Brem.GBl. S. 149) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„§ 2
Unternehmer der Spielbank kann nur eine Gesellschaft sein, deren Gesellschafter
1. juristische Personen des öffentlichen Rechts sind,
2. juristische Personen des privaten Rechts sind, deren Anteile ausschließlich
juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören oder
3. juristische Personen des privaten Rechts sind, deren Anteile mehrheitlich
juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören, soweit die Gesell-
schafter, welchen nicht die Mehrheit der Gesellschaftsanteile gehört,
steuerbegünstigt im Sinne des Dritten Abschnitts des Zweiten Teils der
Abgabenordnung sind.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Bremen, den 13. Juli 2021
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen