617
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2025 Verkündet am 9. Juli 2025 Nr. 82
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der
Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Vom 24. Juni 2025
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene
Gesetz:
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der
Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft
(Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2024 (Brem.GBl. S. 94), wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt gefasst:
„Anspruch auf Altersentschädigung
(1) Ehemalige Abgeordnete erhalten auf Antrag nach ihrem Ausscheiden ab Erreichen der für
die Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen geltenden Regelaltersgrenze
eine Altersentschädigung, sofern sie der Bürgerschaft mindestens ein Jahr angehört haben.
(2) Abgeordnete, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch sind, erhalten auf Antrag Altersentschädigung nach Absatz 1, wenn sie das
65. Lebensjahr vollendet haben.
(3) Auf Antrag kann die Altersentschädigung vorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres in
Anspruch genommen werden. Die Altersentschädigung vermindert sich in diesem Fall um
0,3 Prozent für jeden Monat, für den die Altersentschädigung vor dem in Absatz 1 genannten
Zeitpunkt und bei schwerbehinderten Abgeordneten vor dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt
in Anspruch genommen wird. Anrechnungen nach § 23 erfolgen bezogen auf den nach Satz 2
verminderten Betrag der Altersentschädigung.
(4) Gehörte ein ausgeschiedenes Mitglied der Bürgerschaft mehrmals mit Unterbrechung an,
so sind die Zeitabschnitte zusammenzurechnen. Bei der Berechnung der Mandatsdauer wird
ein verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt.
(5) Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen höchstens für drei Monate vor dem Monat
gewährt, in dem der Antrag bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingegangen ist.“
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2. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt:
„§ 13 Höhe der Altersentschädigung
(1) Die Altersentschädigung bemisst sich nach der zum Zeitpunkt der Auszahlung geltenden
monatlichen Abgeordnetenentschädigung gemäß § 5 Absatz 1. Sie beträgt 2 Prozent der
Abgeordnetenentschädigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 für jedes der ersten zwölf Jahre der
Mitgliedschaft. Ab dem 13. Jahr der Mitgliedschaft erhöht sich die Altersentschädigung um 1,5
Prozent der Abgeordnetenentschädigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1. Insgesamt beträgt die
Altersentschädigung höchstens 42 Prozent der Entschädigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1.
(2) Für die Zeit der Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen beträgt die
Altersversorgung der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten sowie der
Fraktionsvorsitzenden zusätzlich zu der in Absatz 1 geregelten Altersentschädigung für jedes
Jahr der Funktionsausübung in den ersten zwölf Jahren 2 Prozent der
Abgeordnetenentschädigung und ab dem 13. Jahr der Funktionswahrnehmung 1,5 Prozent.
Für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die stellvertretenden
Fraktionsvorsitzenden im Sinne des § 5 Absatz 2 Ziffer 3 beträgt die Altersentschädigung in
den ersten zwölf Jahren der Funktionswahrnehmung zusätzlich 1,5 Prozent der in Absatz 1
geregelten Abgeordnetenentschädigung und ab dem 13. Jahr der Funktionswahrnehmung
0,75 Prozent. Die erhöhte Altersversorgung wegen der Wahrnehmung besonderer
parlamentarischer Funktionen bleibt bei der Ermittlung der Höchstgrenze der Altersversorgung
nach Absatz 1 Satz 4 außer Betracht. § 12 Absatz 4 gilt entsprechend.“
3. § 15 wird wie folgt gefasst:
„(1) Hat ein Mitglied der Bürgerschaft während seiner Zugehörigkeit zur Bürgerschaft ohne
grobes eigenes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und
so wesentlich beeinträchtigen, dass es sein Mandat und bei Ausscheiden aus der Bürgerschaft
die bei Erwerb der Mitgliedschaft ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht
ausüben kann, so erhält es unabhängig von den in § 12 vorgesehenen Voraussetzungen eine
Entschädigung, deren Höhe sich nach § 13 richtet. Dies gilt sowohl für den Fall der
Erwerbsunfähigkeit als auch für den Fall der Berufsunfähigkeit. Ist der Gesundheitsschaden
durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der
Bemessungssatz nach § 13 um 20 Prozent bis höchstens 42 Prozent.
(2) Leistungen nach Absatz 1 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten
werden Leistungen nach Absatz 1 höchstens für drei Monate vor dem Monat gewährt, in dem
der Antrag bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingegangen ist.
(3) Die Gesundheitsschäden sind durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Das
Gutachten wird ersetzt durch den Bescheid über Rente wegen Berufs- oder
Erwerbsunfähigkeit oder durch den Bescheid über Dienstunfähigkeit im Sinne des
Beamtenrechts.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 erlöschen, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Satz 1 nachträglich entfallen. Zum Nachweis für das Fortbestehen dieser
Voraussetzungen ist im Abstand von fünf Jahren oder bei konkreten Anhaltspunkten jederzeit
eine Nachbegutachtung gemäß Absatz 3 zu verlangen, es sei denn das Bestehen einer
dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung wurde von Amts wegen festgestellt.“
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4. Nach § 15 werden folgende § 16, 17, 18 und 19 eingefügt:
„§ 16 Versorgungsabfindung
(1) Abgeordnete, die bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf Altersentschädigung nach
§ 12 erworben haben, erhalten für die Zeit der Zugehörigkeit zur Bürgerschaft auf Antrag eine
Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft in der
Bürgerschaft gezahlt, und zwar in Höhe des für diesen Monat jeweils geltenden halben
Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung, bezogen auf die für diesen Monat
jeweils geltende Abgeordnetenentschädigung nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 6.
(2) Hat ein ausgeschiedenes Mitglied bis zu seinem Tod keinen Antrag auf
Versorgungsabfindung gestellt, können die überlebende Ehegattin oder der überlebende
Ehegatte oder die überlebende eingetragene Lebenspartnerin oder der überlebende
eingetragene Lebenspartner oder, soweit solche nicht vorhanden sind, die leiblichen oder die
als Kind angenommenen Kinder einen Antrag nach Absatz 1 stellen.
(3) Die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
oder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder zu einem
berufsständischen Versorgungswerk für die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft richtet
sich nach § 23 Absatz 2, 4 und 8 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des
Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz – AbgG).
(4) Anstelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft in der
Bürgerschaft auf Antrag hälftig als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und
Versorgungsrechts der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter
berücksichtigt.
(5) Im Falle des Wiedereintritts in die Bürgerschaft beginnen die Fristen für die
Mitgliedschaftsdauer nach § 13 erneut zu laufen, wenn den Abgeordneten eine
Versorgungsabfindung nach Absatz 1 oder Absatz 3 gewährt wurde oder eine Anrechnung der
Zeit der früheren Mitgliedschaft als Dienstzeit nach Absatz 4 erfolgt ist.
§ 17 Nicht abgerechnete Leistungen
Versterben Abgeordnete, so erhalten die Rechtsnachfolger die noch nicht berechneten
Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie fällig waren.
§ 18 Hinterbliebenenversorgung
(1) Überlebende Ehegattinnen und Ehegatten und überlebende eingetragene
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten
erhalten 55 Prozent der nach § 13 berechneten Altersentschädigung, sofern die Verstorbene
oder der Verstorbene im Zeitpunkt ihres oder seines Todes die Voraussetzungen für die
Gewährung einer Altersentschädigung erfüllt oder Anspruch auf Altersentschädigung hatte.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den
besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der
alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat oder der Eintragung der
Lebenspartnerschaft war, der überlebenden Person eine Versorgung zu verschaffen,
oder
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2. die Ehe erst nach erstmaliger Zahlung der Altersentschädigung geschlossen worden
ist und der oder die ehemalige Abgeordnete zur Zeit der Eheschließung die
Regelaltersgrenze nach § 12 Absatz 1 bereits erreicht hatte.
(2) Die leiblichen und die als Kind angenommenen Kinder von Abgeordneten oder ehemaligen
Abgeordneten erhalten Waisengeld, wenn sie das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Für
die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird Waisengeld auf Antrag gewährt, solange
die in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b und d, Nummer 3 und Absatz 5 des
Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl.
I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr.
449), genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Waisengeld beträgt für die Vollwaisen 20
Prozent und für die Halbwaisen 12 Prozent der nach § 13 berechneten Altersentschädigung.
(3) Die Hinterbliebenenversorgung wird auch gewährt, wenn die Abgeordneten oder die
ehemaligen Abgeordneten im Zeitpunkt ihres Todes die Altersvoraussetzung nach § 12 noch
nicht erfüllt hatten.
§ 19 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die
Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.“
5. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Einkünfte
(1) Beziehen ehemalige Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen
Parlaments oder des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines
anderen Landes, ruht die Altersentschädigung nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrages
der Entschädigung, die sie als Abgeordnete des anderen Parlaments erhalten.
Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen (§ 18).
(2) Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird neben Versorgungsansprüchen aus einem
Amtsverhältnis als Mitglied des Senats nur insoweit gewährt, als die Summe aus
Versorgungsansprüchen nach diesem Gesetz, Versorgungsansprüchen aus einer
Verwendung im öffentlichen Dienst und aus dem Amtsverhältnis als Mitglied des Senats die
Höchstversorgung nach dem Senatsgesetz nicht übersteigt.
(3) Die Altersentschädigung nach diesem Gesetz ruht neben dem Einkommen aus einem
Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 Prozent des Betrages, um
den sie und das Einkommen die Entschädigung nach § 5 Absatz 1 übersteigen, höchstens
jedoch in Höhe von 50 Prozent der Altersentschädigung. Entsprechendes gilt beim Bezug
einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des
öffentlichen Dienstes. § 66 Absatz 4 Bremisches Beamtenversorgungsgesetz ist sinngemäß
anzuwenden.“
6. Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt:
„§ 24 Datenverarbeitung
Die verantwortlich datenverarbeitende Stelle der Bürgerschaft darf personenbezogene Daten
einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679
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(Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten) über Abgeordnete,
ehemalige Abgeordnete und weitere Personen verarbeiten, soweit dies für die Gewährung von
Leistungen und die Erfüllung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 11
des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung gilt
entsprechend.“
7. § 25 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
„(3) „Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das
anspruchsbegründende Ereignis eintritt, es sei denn, dass für diesen Monat noch
Entschädigung nach § 5 gezahlt wird, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem die oder
der Berechtigte stirbt.
(4) Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht bei einem späteren Wiedereintritt in die
Bürgerschaft für die Dauer der Mitgliedschaft.“
8. Nach § 55a Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Für Abgeordnete, die der Bürgerschaft bereits in der 18. bis 21. Wahlperiode bis zum
Inkrafttreten dieses Gesetzes angehört haben, gilt § 12 in der bis zum bis zum 31. Dezember
2025 geltenden Fassung fort. Sie erhalten auf Antrag anstelle der danach vorgesehenen
Altersversorgungsentschädigung eine Altersversorgung nach § 12 des Gesetzes in der
vorliegenden Fassung, sofern sie dies innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten beantragen. Für den Anspruch
auf Altersversorgung bleiben in diesem Fall alle Zeiten der Mitgliedschaft in der 18. bis 21.
Wahlperiode bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unberücksichtigt. Der Antrag ist
unwiderruflich.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bremen, 24. Juni 2025
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen