Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)

Ausfertigungsdatum:
09.07.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 82
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
617 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Verkündet am 9. Juli 2025 Nr. 82 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) Vom 24. Juni 2025 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Februar 2024 (Brem.GBl. S. 94), wird wie folgt geändert: 1. § 12 wird wie folgt gefasst: „Anspruch auf Altersentschädigung (1) Ehemalige Abgeordnete erhalten auf Antrag nach ihrem Ausscheiden ab Erreichen der für die Beamtinnen und Beamten der Freien Hansestadt Bremen geltenden Regelaltersgrenze eine Altersentschädigung, sofern sie der Bürgerschaft mindestens ein Jahr angehört haben. (2) Abgeordnete, die schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind, erhalten auf Antrag Altersentschädigung nach Absatz 1, wenn sie das 65. Lebensjahr vollendet haben. (3) Auf Antrag kann die Altersentschädigung vorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen werden. Die Altersentschädigung vermindert sich in diesem Fall um 0,3 Prozent für jeden Monat, für den die Altersentschädigung vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt und bei schwerbehinderten Abgeordneten vor dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt in Anspruch genommen wird. Anrechnungen nach § 23 erfolgen bezogen auf den nach Satz 2 verminderten Betrag der Altersentschädigung. (4) Gehörte ein ausgeschiedenes Mitglied der Bürgerschaft mehrmals mit Unterbrechung an, so sind die Zeitabschnitte zusammenzurechnen. Bei der Berechnung der Mandatsdauer wird ein verbleibender Rest von mehr als einem halben Jahr als volles Jahr gezählt. (5) Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen höchstens für drei Monate vor dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingegangen ist.“ Nr. 82 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 9. Juli 2025 618 2. Nach § 12 wird folgender § 13 eingefügt: „§ 13 Höhe der Altersentschädigung (1) Die Altersentschädigung bemisst sich nach der zum Zeitpunkt der Auszahlung geltenden monatlichen Abgeordnetenentschädigung gemäß § 5 Absatz 1. Sie beträgt 2 Prozent der Abgeordnetenentschädigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 für jedes der ersten zwölf Jahre der Mitgliedschaft. Ab dem 13. Jahr der Mitgliedschaft erhöht sich die Altersentschädigung um 1,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1. Insgesamt beträgt die Altersentschädigung höchstens 42 Prozent der Entschädigung nach § 5 Absatz 1 Satz 1. (2) Für die Zeit der Ausübung besonderer parlamentarischer Funktionen beträgt die Altersversorgung der Präsidentin beziehungsweise des Präsidenten sowie der Fraktionsvorsitzenden zusätzlich zu der in Absatz 1 geregelten Altersentschädigung für jedes Jahr der Funktionsausübung in den ersten zwölf Jahren 2 Prozent der Abgeordnetenentschädigung und ab dem 13. Jahr der Funktionswahrnehmung 1,5 Prozent. Für die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie die stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden im Sinne des § 5 Absatz 2 Ziffer 3 beträgt die Altersentschädigung in den ersten zwölf Jahren der Funktionswahrnehmung zusätzlich 1,5 Prozent der in Absatz 1 geregelten Abgeordnetenentschädigung und ab dem 13. Jahr der Funktionswahrnehmung 0,75 Prozent. Die erhöhte Altersversorgung wegen der Wahrnehmung besonderer parlamentarischer Funktionen bleibt bei der Ermittlung der Höchstgrenze der Altersversorgung nach Absatz 1 Satz 4 außer Betracht. § 12 Absatz 4 gilt entsprechend.“ 3. § 15 wird wie folgt gefasst: „(1) Hat ein Mitglied der Bürgerschaft während seiner Zugehörigkeit zur Bürgerschaft ohne grobes eigenes Verschulden Gesundheitsschäden erlitten, die seine Arbeitskraft dauernd und so wesentlich beeinträchtigen, dass es sein Mandat und bei Ausscheiden aus der Bürgerschaft die bei Erwerb der Mitgliedschaft ausgeübte oder eine andere zumutbare Tätigkeit nicht ausüben kann, so erhält es unabhängig von den in § 12 vorgesehenen Voraussetzungen eine Entschädigung, deren Höhe sich nach § 13 richtet. Dies gilt sowohl für den Fall der Erwerbsunfähigkeit als auch für den Fall der Berufsunfähigkeit. Ist der Gesundheitsschaden durch einen Unfall in Ausübung oder infolge des Mandats eingetreten, so erhöht sich der Bemessungssatz nach § 13 um 20 Prozent bis höchstens 42 Prozent. (2) Leistungen nach Absatz 1 werden nur auf Antrag gewährt. Für zurückliegende Zeiten werden Leistungen nach Absatz 1 höchstens für drei Monate vor dem Monat gewährt, in dem der Antrag bei der Präsidentin oder dem Präsidenten eingegangen ist. (3) Die Gesundheitsschäden sind durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen. Das Gutachten wird ersetzt durch den Bescheid über Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder durch den Bescheid über Dienstunfähigkeit im Sinne des Beamtenrechts. (4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 erlöschen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nachträglich entfallen. Zum Nachweis für das Fortbestehen dieser Voraussetzungen ist im Abstand von fünf Jahren oder bei konkreten Anhaltspunkten jederzeit eine Nachbegutachtung gemäß Absatz 3 zu verlangen, es sei denn das Bestehen einer dauerhaften Gesundheitsbeeinträchtigung wurde von Amts wegen festgestellt.“ Nr. 82 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 9. Juli 2025 619 4. Nach § 15 werden folgende § 16, 17, 18 und 19 eingefügt: „§ 16 Versorgungsabfindung (1) Abgeordnete, die bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 12 erworben haben, erhalten für die Zeit der Zugehörigkeit zur Bürgerschaft auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft gezahlt, und zwar in Höhe des für diesen Monat jeweils geltenden halben Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung, bezogen auf die für diesen Monat jeweils geltende Abgeordnetenentschädigung nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 6. (2) Hat ein ausgeschiedenes Mitglied bis zu seinem Tod keinen Antrag auf Versorgungsabfindung gestellt, können die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Lebenspartnerin oder der überlebende eingetragene Lebenspartner oder, soweit solche nicht vorhanden sind, die leiblichen oder die als Kind angenommenen Kinder einen Antrag nach Absatz 1 stellen. (3) Die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder zu einem berufsständischen Versorgungswerk für die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft richtet sich nach § 23 Absatz 2, 4 und 8 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz – AbgG). (4) Anstelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft auf Antrag hälftig als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter berücksichtigt. (5) Im Falle des Wiedereintritts in die Bürgerschaft beginnen die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 13 erneut zu laufen, wenn den Abgeordneten eine Versorgungsabfindung nach Absatz 1 oder Absatz 3 gewährt wurde oder eine Anrechnung der Zeit der früheren Mitgliedschaft als Dienstzeit nach Absatz 4 erfolgt ist. § 17 Nicht abgerechnete Leistungen Versterben Abgeordnete, so erhalten die Rechtsnachfolger die noch nicht berechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie fällig waren. § 18 Hinterbliebenenversorgung (1) Überlebende Ehegattinnen und Ehegatten und überlebende eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhalten 55 Prozent der nach § 13 berechneten Altersentschädigung, sofern die Verstorbene oder der Verstorbene im Zeitpunkt ihres oder seines Todes die Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentschädigung erfüllt oder Anspruch auf Altersentschädigung hatte. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat oder der Eintragung der Lebenspartnerschaft war, der überlebenden Person eine Versorgung zu verschaffen, oder Nr. 82 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 9. Juli 2025 620 2. die Ehe erst nach erstmaliger Zahlung der Altersentschädigung geschlossen worden ist und der oder die ehemalige Abgeordnete zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 12 Absatz 1 bereits erreicht hatte. (2) Die leiblichen und die als Kind angenommenen Kinder von Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhalten Waisengeld, wenn sie das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Für die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird Waisengeld auf Antrag gewährt, solange die in § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a, b und d, Nummer 3 und Absatz 5 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 449), genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Waisengeld beträgt für die Vollwaisen 20 Prozent und für die Halbwaisen 12 Prozent der nach § 13 berechneten Altersentschädigung. (3) Die Hinterbliebenenversorgung wird auch gewährt, wenn die Abgeordneten oder die ehemaligen Abgeordneten im Zeitpunkt ihres Todes die Altersvoraussetzung nach § 12 noch nicht erfüllt hatten. § 19 Anwendung beamtenrechtlicher Vorschriften Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind für die Versorgung die für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.“ 5. § 23 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Anrechnung beim Zusammentreffen mehrerer Einkünfte (1) Beziehen ehemalige Abgeordnete eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder des Deutschen Bundestages oder der gesetzgebenden Körperschaft eines anderen Landes, ruht die Altersentschädigung nach diesem Gesetz bis zur Höhe des Betrages der Entschädigung, die sie als Abgeordnete des anderen Parlaments erhalten. Entsprechendes gilt für die Hinterbliebenen (§ 18). (2) Altersentschädigung nach diesem Gesetz wird neben Versorgungsansprüchen aus einem Amtsverhältnis als Mitglied des Senats nur insoweit gewährt, als die Summe aus Versorgungsansprüchen nach diesem Gesetz, Versorgungsansprüchen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst und aus dem Amtsverhältnis als Mitglied des Senats die Höchstversorgung nach dem Senatsgesetz nicht übersteigt. (3) Die Altersentschädigung nach diesem Gesetz ruht neben dem Einkommen aus einem Amtsverhältnis oder einer Verwendung im öffentlichen Dienst zu 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Entschädigung nach § 5 Absatz 1 übersteigen, höchstens jedoch in Höhe von 50 Prozent der Altersentschädigung. Entsprechendes gilt beim Bezug einer Rente aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Angehörige des öffentlichen Dienstes. § 66 Absatz 4 Bremisches Beamtenversorgungsgesetz ist sinngemäß anzuwenden.“ 6. Nach § 23 wird folgender § 24 eingefügt: „§ 24 Datenverarbeitung Die verantwortlich datenverarbeitende Stelle der Bürgerschaft darf personenbezogene Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 Nr. 82 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 9. Juli 2025 621 (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten) über Abgeordnete, ehemalige Abgeordnete und weitere Personen verarbeiten, soweit dies für die Gewährung von Leistungen und die Erfüllung von Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 11 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung gilt entsprechend.“ 7. § 25 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) „Die Altersentschädigung wird vom Ersten des Monats, in welchem das anspruchsbegründende Ereignis eintritt, es sei denn, dass für diesen Monat noch Entschädigung nach § 5 gezahlt wird, bis zum Ablauf des Monats gewährt, in dem die oder der Berechtigte stirbt. (4) Der Anspruch auf Altersentschädigung ruht bei einem späteren Wiedereintritt in die Bürgerschaft für die Dauer der Mitgliedschaft.“ 8. Nach § 55a Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Für Abgeordnete, die der Bürgerschaft bereits in der 18. bis 21. Wahlperiode bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes angehört haben, gilt § 12 in der bis zum bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung fort. Sie erhalten auf Antrag anstelle der danach vorgesehenen Altersversorgungsentschädigung eine Altersversorgung nach § 12 des Gesetzes in der vorliegenden Fassung, sofern sie dies innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes schriftlich bei der Präsidentin oder dem Präsidenten beantragen. Für den Anspruch auf Altersversorgung bleiben in diesem Fall alle Zeiten der Mitgliedschaft in der 18. bis 21. Wahlperiode bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes unberücksichtigt. Der Antrag ist unwiderruflich.“ Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Bremen, 24. Juni 2025 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.