Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)

Ausfertigungsdatum:
20.12.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 134
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
814 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2019 Verkündet am 20. Dezember 2019 Nr. 134 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) Vom 17. Dezember 2019 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 § 45 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209 ― 1100‒a‒3) das zuletzt durch Gesetz vom 2. April 2019 (Brem.GBl. S. 167) geändert wurde, wird wie folgt gefasst: „§ 45 Zusammenschlüsse fraktionsloser Abgeordneter Zusammenschlüsse fraktionsloser Abgeordneter zu nach der Geschäftsordnung anerkannten Parlamentarischen Gruppen erhalten Geldleistungen nach § 40 Absatz 2 Satz 1 und 2 mit der Maßgabe, dass sie einen Grundbetrag in Höhe von 40 vom Hundert erhalten.“ Artikel 2 Das Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Bremen, den 17. Dezember 2019 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.