Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)

Ausfertigungsdatum:
08.04.2019
Fundstelle:
Gesetzblatt 2019 Nr. 37
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
167 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2019 Verkündet am 8. April 2019 Nr. 37 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) Vom 2. April 2019 Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürger- schaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209 ― 1100-a-3), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 713) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: „§ 2a Ordnungsgeld und Sitzungsausschluss (1) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Würde oder Ordnung des Hauses kann die Bürgerschaft gegen ein Mitglied, auch ohne dass ein Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1 000 Euro fest- setzen. Das Ordnungsgeld kann mit der monatlichen Entschädigung nach § 5 Absatz 1 verrechnet werden. (2) Wegen einer groben Ungebühr oder wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften kann ein Mitglied von einem oder mehreren Sitzungstagen ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss darf höchstens für drei Sitzungstage erfolgen. (3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bürgerschaft.“ Nr. 37 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 8. April 2019 168 2. Die Überschrift zu § 20 wird wie folgt gefasst: „Zuschuss zu den Kosten in Krankheits- und Pflegefällen und sonstige Leistungen“. 3. In § 26 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Worte „mit Ausnahme der Durchsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 2a Absatz 1“ eingefügt. 4. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Prüfergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung teilt der Rechnungshof der Präsidentin oder dem Präsidenten der Bürgerschaft mit.“ Artikel 2 Inkrafttreten Das Gesetz tritt mit Beginn der 20. Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft (Landtag) in Kraft. Bremen, den 2. April 2019 Der Senat Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.