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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2019 Verkündet am 8. April 2019 Nr. 37
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse
der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft
(Bremisches Abgeordnetengesetz)
Vom 2. April 2019
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag)
beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse
der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft
(Bremisches Abgeordnetengesetz)
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürger-
schaft (Bremisches Abgeordnetengesetz) vom 16. Oktober 1978 (Brem.GBl. S. 209
― 1100-a-3), das zuletzt durch Gesetz vom 12. Dezember 2017 (Brem.GBl. S. 713)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Ordnungsgeld und Sitzungsausschluss
(1) Wegen einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Würde oder Ordnung
des Hauses kann die Bürgerschaft gegen ein Mitglied, auch ohne dass ein
Ordnungsruf ergangen ist, ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 1 000 Euro fest-
setzen. Das Ordnungsgeld kann mit der monatlichen Entschädigung nach § 5
Absatz 1 verrechnet werden.
(2) Wegen einer groben Ungebühr oder wiederholten Zuwiderhandlungen
gegen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften kann ein
Mitglied von einem oder mehreren Sitzungstagen ausgeschlossen werden. Ein
Ausschluss darf höchstens für drei Sitzungstage erfolgen.
(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Bürgerschaft.“
Nr. 37 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 8. April 2019 168
2. Die Überschrift zu § 20 wird wie folgt gefasst:
„Zuschuss zu den Kosten in Krankheits- und Pflegefällen
und sonstige Leistungen“.
3. In § 26 Satz 2 werden nach dem Wort „ist“ die Worte „mit Ausnahme der
Durchsetzung eines Ordnungsgeldes nach § 2a Absatz 1“ eingefügt.
4. Dem § 43 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Prüfergebnisse von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller
Bedeutung teilt der Rechnungshof der Präsidentin oder dem Präsidenten der
Bürgerschaft mit.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Beginn der 20. Wahlperiode der Bremischen Bürgerschaft
(Landtag) in Kraft.
Bremen, den 2. April 2019
Der Senat
Unterzeichner: Senatskanzlei Bremen