Bremen

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen

Ausfertigungsdatum:
18.12.2025
Fundstelle:
Gesetzblatt 2025 Nr. 150
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →
1404 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen 2025 Verkündet am 18. Dezember 2025 Nr. 150 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen Vom 16. Dezember 2025 Das Gesetz über die Landwirtschaftskammer Bremen vom 20. März 1956, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (Brem.GBl. S. 1119) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 1 Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen 1. § 1 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Der Aufbau der Kammer wird durch dieses Gesetz und die Satzung bestimmt.“ 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe, im Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit die Landwirtschaft und den Gartenbau und die dort Berufstätigen in fachlicher Hinsicht zu fördern und ihre fachlichen Belange wahrzunehmen.“ b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Landwirtschaftskammer hat folgende Pflichtaufgaben für die Landwirtschaft und den Gartenbau: 1. die Wirtschaftsberatung und Wirtschaftsbetreuung durchzuführen; 2. die Erzeugung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen zu fördern; 3. die praktische Berufsausbildung des Nachwuchses zu betreuen und zu überwachen und die Berufsangehörigen durch Fortbildung zu fördern; 4. bei Maßnahmen und Fragen der Verwertung und des Absatzes der Erzeugnisse mitzuwirken; Nr. 150 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2025 1405 5. das Genossenschaftswesen und den freiwilligen Zusammenschluss zu Vereinigungen, die den zu 1. bis 3. genannten Zwecken dienen, zu fördern; 6. die Behörden und Gerichte in Fachfragen zu unterstützen, vor allem durch Gutachtenerstellung und Vorschläge von Personen als Sachver- ständige und als Beisitzende; 7. bei den Preisnotierungen der Produktenbörsen und Märkte nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mitzuwirken.“ 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die mit der Bodenbe- wirtschaftung verbundene Bodennutzung zum Zwecke der Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse und zum Zwecke der Tierhaltung, die Forstwirt- schaft und der Gartenbau, soweit er nicht in Haus- oder Kleingärten aus- geübt wird. Der Landwirtschaft stehen gleich die Binnenfischerei, die Aqua- kultur und die Imkerei. Zur Landwirtschaft gehören Maßnahmen der landwirt- schaftlichen Betriebe zur Pflege, Erhaltung und Entwicklung von Kultur- flächen im Gemeininteresse, insbesondere zu Zwecken des Umwelt- und Naturschutzes.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Landwirtschaftliche Nebenbetriebe sind Betriebe, die in wirt- schaftlicher Abhängigkeit von einem landwirtschaftlichen Betrieb durch denselben betrieben werden, sofern sie nicht für fremde Rechnung arbeiten und nicht als handwerkliche Nebenbetriebe im Sinne der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“ 4. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt: „§ 4 Die Kammerversammlung beschließt über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung; sie bestimmt die Richtlinien, nach denen die Geschäfte der Landwirtschaftskammer zu führen sind und überwacht die Durchführung ihrer Beschlüsse. Insbesondere hat sie 1. die Satzung, die Geschäftsordnung und die Gebührenordnung zu beschließen; 2. die Präsidentin oder den Präsidenten und deren oder dessen Stellver- tretungen (Vorstand) sowie die Mitglieder der Ausschüsse zu wählen; 3. den Haushaltsplan und den Stellenplan festzustellen sowie den Beitrag gemäß § 23 zu beschließen; Nr. 150 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2025 1406 4. den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegenzunehmen, über die Entlastung zu beschließen und dabei die Ergebnisse der Prüfung der Jahres- rechnung zu berücksichtigen; 5. nach näherer Bestimmung der Satzung über die Aufnahme von Darlehen sowie über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken zu beschließen; 6. im Wahlprüfungsverfahren nach Maßgabe der Wahlordnung zu entscheiden und die Feststellungen nach § 13 Absatz 2 zu treffen.“ 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Kammerversammlung besteht aus 1. 18 Mitgliedern, die der Landwirtschaft angehören müssen und nicht überwiegend Gartenbau betreiben dürfen, 2. sechs Mitgliedern, die den Gartenbau betreiben.“ b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl in zwei Wahlgruppen gewählt.“ 6. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt: „§ 6 (1) Wahlberechtigt sind 1. in der Wahlgruppe 1: a) natürliche Personen, die als Eigentümerin oder Eigentümer, als Nutz- nießerin oder Nutznießer oder als Pächterin oder Pächter einen land- wirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb bewirtschaften, deren Ehe- gattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebens-partner sowie deren in diesem Betrieb hauptberuflich mitarbeitenden sonstigen Familien-angehörigen; b) juristische Personen, die Eigentümer, Nutznießer oder Pächter landwirt- schaftlicher oder gärtnerischer Betriebe sind und den Betrieb seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen bewirtschaften; 2. in der Wahlgruppe 2: die ständig in einem landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb hauptbe- ruflich tätigen Beschäftigten. Die Wahlberechtigten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b üben das Wahlrecht durch eine als gesetzliche Vertretung berechtigte oder durch eine bevollmächtigte Person aus. Nr. 150 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2025 1407 (2) Das Wahlrecht der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wahlberechtigten Personen ruht, wenn die die Person am Wahltag nicht seit mindestens sechs Monaten im Lande Bremen in der Landwirtschaft hauptberuflich tätig ist. (3) Die Wahlberechtigung nach Absatz 1 und 2 setzt voraus, dass die Personen wahlberechtigt zur Bremischen Bürgerschaft, von diesem Wahlrecht nicht ausgeschlossen oder in seiner Ausübung nicht behindert sind. Bei Staats- angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Rechts- stellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht Voraus-setzung für die Wahlberechtigung. (4) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder über deren Grundstück ein Zwangsverwaltungs- oder Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet ist.“ 7. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt: „§ 8 Zwei Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung müssen der Wahl- gruppe 1 nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 angehören; sie werden von den Wahl-berechtigten der Wahlgruppe 1 gewählt. Ein Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung muss der Wahlgruppe 2 nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 angehören; sie werden von den Wahlberechtigten der Wahlgruppe 2 in getrenntem Wahlgang gewählt.“ 8. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt: „§ 9 Wählbar ist nach Maßgabe des § 8 jede wahlberechtigte natürliche Person, die am Wahltag zur Bremischen Bürgerschaft wählbar und nicht Bedienstete der Landwirtschaftskammer ist. § 6 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“ 9. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt: „§ 12 Die Kammerversammlung kann bis zu vier weitere Mitglieder hinzuberufen, die von beiden Wahlgruppen paritätisch besetzt werden sollen.“ 10. § 13 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz 1. durch Verzicht, der schriftlich zu erklären ist und nicht widerrufen werden kann; 2. als gewähltes Mitglied durch Verlust der Wählbarkeit (§ 9) und als berufenes Mitglied durch Verlust der Wählbarkeit zur Bremischen Bürgerschaft (§ 6 Absatz 3); Nr. 150 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2025 1408 3. durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder sonstiges Ausscheiden im Wahl- prüfungsverfahren; 4. durch Berichtigung des Wahlergebnisses.“ 11. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Kammerversammlung soll nach näherer Bestimmung der Satzung Ausschüsse für die Landwirtschaft und den Gartenbau bilden.“ b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Die Mehrheit der Mitglieder der Kammerversammlung, die der Wahl- gruppe 2 (§ 8 Satz 2) angehören oder nach § 12 berufen sind, kann ver- langen, dass die Ausschüsse bis zu einem Drittel aus Personen bestehen müssen, die landwirtschaftliche Beschäftigte sind.“ c) Absatz 4 wird gestrichen. d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4. 12. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Er beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz, die Satzung oder durch Beschluss der Kammerversammlung dieser, der Präsidentin oder dem Präsidenten vorbehalten sind.“ 13. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt: „§ 17 (1) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten sowie drei Personen als Stellvertretung. Von den drei stellver- tretenden Personen muss mindestens jeweils eine aus der Wahlgruppe 1 und eine aus der Wahlgruppe 2 stammen oder nach § 12 als Mitglied der Kammer- versammlung berufen sein. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes sollte aus dem Gartenbau stammen. Mitglied des Vorstands kann nur sein, wer Mitglied der Kammerversammlung ist. (2) Einigen sich die Mitglieder der Kammerversammlung auf einen gemein- samen Vorschlag für die Zusammensetzung des Vorstandes, so gelten die vorgeschlagenen Personen als gewählt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so werden die Präsidentin oder der Präsident sowie die stellvertretenden Personen je in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Die Präsidentin oder der Präsident wird von der Gesamtheit der Mitglieder der Kammerversammlung in einem Wahl- gang gewählt. Mindestens eine stellvertretende Person wird von den Mitgliedern gewählt, die der Wahlgruppe 2 angehören oder nach § 12 berufen sind. Die weiteren Stellvertretungen werden von den übrigen Mitgliedern der Kammerver- sammlung gewählt; dabei gelten die Präsidentin oder der Präsident und die stell- vertretenden Personen als von derjenigen Wahlgruppe gewählt, der sie angehören oder aus deren Mitte sie vorgeschlagen sind.“ Nr. 150 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2025 1409 14. In § 18 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt: „(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist ein Mitglied der Kammerversammlung als Nachfolge für den Rest der Amtsdauer des ausge- schiedenen Vorstandsmitgliedes in der nächsten Sitzung der Kammerver- sammlung zu wählen.“ 15. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 19 (1) Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz der Kammerver- sammlung und des Vorstandes. Im Fall der Verhinderung erfolgt die Stellver- tretung durch eine stellvertretende Person. (2) Die Präsidentin oder der Präsident nimmt die Befugnisse des Arbeitgebers gegenüber den Beschäftigten der Landwirtschaftskammer wahr. (3) Die Präsidentin oder der Präsident ist dem Vorstand für die ordnungsge- mäße Wahrnehmung der ihr oder ihm obliegenden Aufgaben verantwortlich.“ 16. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt: „§ 20 (1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landwirtschafts- kammer führt die laufenden Geschäfte der Landwirtschaftskammer nach den Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten. Sie oder er darf nicht Mitglied der Kammerversammlung sein. (2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Kammerversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen gewählt. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist die Wahl frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang zu wiederholen. Bei Wiederholung der Wahl genügt die einfache Mehrheit der Stimmen. (3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landwirtschafts- kammer ist die oder der Vorgesetzte der Bediensteten der Landwirtschafts- kammer. (4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landwirtschafts- kammer nimmt an den Sitzungen der Kammerversammlung, ihrer Ausschüsse und des Vorstandes mit beratender Stimme teil.“ 17. § 21 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Landwirtschaftskammer wird gerichtlich und außergerichtlich bei Rechtsgeschäften, durch die die Landwirtschaftskammer verpflichtet werden soll, durch zwei Vorstandsmitglieder, im Übrigen durch die Präsidentin oder den Präsidenten oder eine die Präsidentin oder den Präsidenten stellvertretende Person vertreten.“ Nr. 150 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2025 1410 18. § 22 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Die Satzung der Landwirtschaftskammer muss folgende Vorschriften enthalten: 1. über die Zuständigkeit der Kammerversammlung, des Vorstandes und der Präsidentin oder des Präsidenten, 2. über die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Kammerversammlung und des Vorstandes, 3. über die Bildung, Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Ausschüsse für die Landwirtschaft und den Gartenbau der Kammer- versammlung, 4. über die Bekanntmachungen der Landwirtschaftskammer, 5. über das Verfahren bei Satzungsänderungen, 6. über die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder der Kammer- versammlung sowie der Ausschüsse, 7. über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, 8. über die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten der Landwirtschaftskammer im Rahmen der allgemeinen Vorschriften.“ 19. § 27 wird durch den folgenden § 27 ersetzt: „§ 27 (1) Die Landwirtschaftskammer Bremen steht unter der Aufsicht der Senatorin oder des Senators für Umwelt, Klima und Wissenschaft. Soweit die Landwirt- schaftskammer Angelegenheiten der beruflichen Bildung wahrnimmt, steht sie unter der Aufsicht der Senatorin oder des Senators für Kinder und Bildung. (2) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen Beschlüsse der Kammerversammlung über 1. die Satzung und die Änderung der Satzung, 2. die Gebührenordnung, 3. die Feststellung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes sowie des Beitragssatzes. Beschlüsse der Kammerversammlung nach Satz 1 Nummer 2 in Angelegen- heiten der beruflichen Bildung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 2. (3) Die Sitzungen der Kammerversammlung sollen den Aufsichtsbehörden unter Übersendung der Tagesordnung mitgeteilt werden. Die Vertretungen der Aufsichtsbehörden sind jederzeit mit ihren Ausführungen zu hören. Die Nieder- schriften über die Sitzungen sind den Aufsichtsbehörden zu übersenden.“ Nr. 150 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 18. Dezember 2025 1411 20. Der IX. Teil wird gestrichen. 21. Der X. Teil wird zu IX. Teil. 22. § 31 wird gestrichen. 23. Die §§ 32 und 33 werden zu den §§ 30 und 31. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Bremen, 16. Dezember 2025 Der Senat Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.gesetzblatt.bremen.de.