1404
Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen
2025 Verkündet am 18. Dezember 2025 Nr. 150
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen
Vom 16. Dezember 2025
Das Gesetz über die Landwirtschaftskammer Bremen vom 20. März 1956, das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (Brem.GBl. S. 1119)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftskammer Bremen
1. § 1 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Der Aufbau der Kammer wird durch dieses Gesetz und die Satzung
bestimmt.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Landwirtschaftskammer hat die Aufgabe, im Einklang mit den
Interessen der Allgemeinheit die Landwirtschaft und den Gartenbau und die
dort Berufstätigen in fachlicher Hinsicht zu fördern und ihre fachlichen
Belange wahrzunehmen.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Landwirtschaftskammer hat folgende Pflichtaufgaben für die
Landwirtschaft und den Gartenbau:
1. die Wirtschaftsberatung und Wirtschaftsbetreuung durchzuführen;
2. die Erzeugung durch geeignete Einrichtungen und Maßnahmen zu
fördern;
3. die praktische Berufsausbildung des Nachwuchses zu betreuen und
zu überwachen und die Berufsangehörigen durch Fortbildung zu
fördern;
4. bei Maßnahmen und Fragen der Verwertung und des Absatzes der
Erzeugnisse mitzuwirken;
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5. das Genossenschaftswesen und den freiwilligen Zusammenschluss zu
Vereinigungen, die den zu 1. bis 3. genannten Zwecken dienen, zu
fördern;
6. die Behörden und Gerichte in Fachfragen zu unterstützen, vor allem
durch Gutachtenerstellung und Vorschläge von Personen als Sachver-
ständige und als Beisitzende;
7. bei den Preisnotierungen der Produktenbörsen und Märkte nach
Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mitzuwirken.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Landwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes ist die mit der Bodenbe-
wirtschaftung verbundene Bodennutzung zum Zwecke der Gewinnung
pflanzlicher Erzeugnisse und zum Zwecke der Tierhaltung, die Forstwirt-
schaft und der Gartenbau, soweit er nicht in Haus- oder Kleingärten aus-
geübt wird. Der Landwirtschaft stehen gleich die Binnenfischerei, die Aqua-
kultur und die Imkerei. Zur Landwirtschaft gehören Maßnahmen der landwirt-
schaftlichen Betriebe zur Pflege, Erhaltung und Entwicklung von Kultur-
flächen im Gemeininteresse, insbesondere zu Zwecken des Umwelt- und
Naturschutzes.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Landwirtschaftliche Nebenbetriebe sind Betriebe, die in wirt-
schaftlicher Abhängigkeit von einem landwirtschaftlichen Betrieb durch
denselben betrieben werden, sofern sie nicht für fremde Rechnung arbeiten
und nicht als handwerkliche Nebenbetriebe im Sinne der Handwerksordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I
S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
3. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 106) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung.“
4. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
„§ 4
Die Kammerversammlung beschließt über alle Angelegenheiten von
grundsätzlicher Bedeutung; sie bestimmt die Richtlinien, nach denen die
Geschäfte der Landwirtschaftskammer zu führen sind und überwacht die
Durchführung ihrer Beschlüsse. Insbesondere hat sie
1. die Satzung, die Geschäftsordnung und die Gebührenordnung zu
beschließen;
2. die Präsidentin oder den Präsidenten und deren oder dessen Stellver-
tretungen (Vorstand) sowie die Mitglieder der Ausschüsse zu wählen;
3. den Haushaltsplan und den Stellenplan festzustellen sowie den Beitrag
gemäß § 23 zu beschließen;
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4. den Jahresbericht und die Jahresrechnung entgegenzunehmen, über die
Entlastung zu beschließen und dabei die Ergebnisse der Prüfung der Jahres-
rechnung zu berücksichtigen;
5. nach näherer Bestimmung der Satzung über die Aufnahme von Darlehen
sowie über den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken zu
beschließen;
6. im Wahlprüfungsverfahren nach Maßgabe der Wahlordnung zu entscheiden
und die Feststellungen nach § 13 Absatz 2 zu treffen.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Kammerversammlung besteht aus
1. 18 Mitgliedern, die der Landwirtschaft angehören müssen und nicht
überwiegend Gartenbau betreiben dürfen,
2. sechs Mitgliedern, die den Gartenbau betreiben.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Die Mitglieder der Kammerversammlung werden in unmittelbarer,
freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl
in zwei Wahlgruppen gewählt.“
6. § 6 wird durch den folgenden § 6 ersetzt:
„§ 6
(1) Wahlberechtigt sind
1. in der Wahlgruppe 1:
a) natürliche Personen, die als Eigentümerin oder Eigentümer, als Nutz-
nießerin oder Nutznießer oder als Pächterin oder Pächter einen land-
wirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb bewirtschaften, deren Ehe-
gattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebens-partner
sowie deren in diesem Betrieb hauptberuflich mitarbeitenden sonstigen
Familien-angehörigen;
b) juristische Personen, die Eigentümer, Nutznießer oder Pächter landwirt-
schaftlicher oder gärtnerischer Betriebe sind und den Betrieb seit
mindestens sechs Monaten ununterbrochen bewirtschaften;
2. in der Wahlgruppe 2:
die ständig in einem landwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb hauptbe-
ruflich tätigen Beschäftigten. Die Wahlberechtigten nach Satz 1 Nummer 1
Buchstabe b üben das Wahlrecht durch eine als gesetzliche Vertretung
berechtigte oder durch eine bevollmächtigte Person aus.
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(2) Das Wahlrecht der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wahlberechtigten
Personen ruht, wenn die die Person am Wahltag nicht seit mindestens sechs
Monaten im Lande Bremen in der Landwirtschaft hauptberuflich tätig ist.
(3) Die Wahlberechtigung nach Absatz 1 und 2 setzt voraus, dass die
Personen wahlberechtigt zur Bremischen Bürgerschaft, von diesem Wahlrecht
nicht ausgeschlossen oder in seiner Ausübung nicht behindert sind. Bei Staats-
angehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist die Rechts-
stellung eines Deutschen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes
nicht Voraus-setzung für die Wahlberechtigung.
(4) Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen, über deren Vermögen das
Insolvenzverfahren eröffnet oder über deren Grundstück ein Zwangsverwaltungs-
oder Zwangsversteigerungsverfahren angeordnet ist.“
7. § 8 wird durch den folgenden § 8 ersetzt:
„§ 8
Zwei Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung müssen der Wahl-
gruppe 1 nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 angehören; sie werden von den
Wahl-berechtigten der Wahlgruppe 1 gewählt. Ein Drittel der Mitglieder der
Kammerversammlung muss der Wahlgruppe 2 nach § 6 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 angehören; sie werden von den Wahlberechtigten der Wahlgruppe 2
in getrenntem Wahlgang gewählt.“
8. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9
Wählbar ist nach Maßgabe des § 8 jede wahlberechtigte natürliche Person,
die am Wahltag zur Bremischen Bürgerschaft wählbar und nicht Bedienstete der
Landwirtschaftskammer ist. § 6 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
9. § 12 wird durch den folgenden § 12 ersetzt:
„§ 12
Die Kammerversammlung kann bis zu vier weitere Mitglieder hinzuberufen,
die von beiden Wahlgruppen paritätisch besetzt werden sollen.“
10. § 13 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Ein Mitglied der Kammerversammlung verliert seinen Sitz
1. durch Verzicht, der schriftlich zu erklären ist und nicht widerrufen werden
kann;
2. als gewähltes Mitglied durch Verlust der Wählbarkeit (§ 9) und als berufenes
Mitglied durch Verlust der Wählbarkeit zur Bremischen Bürgerschaft
(§ 6 Absatz 3);
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3. durch Ungültigkeitserklärung der Wahl oder sonstiges Ausscheiden im Wahl-
prüfungsverfahren;
4. durch Berichtigung des Wahlergebnisses.“
11. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Kammerversammlung soll nach näherer Bestimmung der Satzung
Ausschüsse für die Landwirtschaft und den Gartenbau bilden.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Mehrheit der Mitglieder der Kammerversammlung, die der Wahl-
gruppe 2 (§ 8 Satz 2) angehören oder nach § 12 berufen sind, kann ver-
langen, dass die Ausschüsse bis zu einem Drittel aus Personen bestehen
müssen, die landwirtschaftliche Beschäftigte sind.“
c) Absatz 4 wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4.
12. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Er beschließt in allen Angelegenheiten, die nicht durch dieses Gesetz, die
Satzung oder durch Beschluss der Kammerversammlung dieser, der Präsidentin
oder dem Präsidenten vorbehalten sind.“
13. § 17 wird durch den folgenden § 17 ersetzt:
„§ 17
(1) Der Vorstand der Landwirtschaftskammer besteht aus der Präsidentin oder
dem Präsidenten sowie drei Personen als Stellvertretung. Von den drei stellver-
tretenden Personen muss mindestens jeweils eine aus der Wahlgruppe 1 und
eine aus der Wahlgruppe 2 stammen oder nach § 12 als Mitglied der Kammer-
versammlung berufen sein. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes sollte aus
dem Gartenbau stammen. Mitglied des Vorstands kann nur sein, wer Mitglied der
Kammerversammlung ist.
(2) Einigen sich die Mitglieder der Kammerversammlung auf einen gemein-
samen Vorschlag für die Zusammensetzung des Vorstandes, so gelten die
vorgeschlagenen Personen als gewählt. Kommt eine Einigung nicht zustande, so
werden die Präsidentin oder der Präsident sowie die stellvertretenden Personen
je in einem gesonderten Wahlgang gewählt. Die Präsidentin oder der Präsident
wird von der Gesamtheit der Mitglieder der Kammerversammlung in einem Wahl-
gang gewählt. Mindestens eine stellvertretende Person wird von den Mitgliedern
gewählt, die der Wahlgruppe 2 angehören oder nach § 12 berufen sind. Die
weiteren Stellvertretungen werden von den übrigen Mitgliedern der Kammerver-
sammlung gewählt; dabei gelten die Präsidentin oder der Präsident und die stell-
vertretenden Personen als von derjenigen Wahlgruppe gewählt, der sie
angehören oder aus deren Mitte sie vorgeschlagen sind.“
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14. In § 18 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist ein Mitglied der
Kammerversammlung als Nachfolge für den Rest der Amtsdauer des ausge-
schiedenen Vorstandsmitgliedes in der nächsten Sitzung der Kammerver-
sammlung zu wählen.“
15. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 19
(1) Die Präsidentin oder der Präsident führt den Vorsitz der Kammerver-
sammlung und des Vorstandes. Im Fall der Verhinderung erfolgt die Stellver-
tretung durch eine stellvertretende Person.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident nimmt die Befugnisse des Arbeitgebers
gegenüber den Beschäftigten der Landwirtschaftskammer wahr.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident ist dem Vorstand für die ordnungsge-
mäße Wahrnehmung der ihr oder ihm obliegenden Aufgaben verantwortlich.“
16. § 20 wird durch den folgenden § 20 ersetzt:
„§ 20
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landwirtschafts-
kammer führt die laufenden Geschäfte der Landwirtschaftskammer nach den
Weisungen der Präsidentin oder des Präsidenten. Sie oder er darf nicht Mitglied
der Kammerversammlung sein.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer wird auf Vorschlag des
Vorstandes von der Kammerversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln
der Stimmen gewählt. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, so ist die Wahl
frühestens eine Woche nach dem ersten Wahlgang zu wiederholen. Bei
Wiederholung der Wahl genügt die einfache Mehrheit der Stimmen.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landwirtschafts-
kammer ist die oder der Vorgesetzte der Bediensteten der Landwirtschafts-
kammer.
(4) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landwirtschafts-
kammer nimmt an den Sitzungen der Kammerversammlung, ihrer Ausschüsse
und des Vorstandes mit beratender Stimme teil.“
17. § 21 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Landwirtschaftskammer wird gerichtlich und außergerichtlich bei
Rechtsgeschäften, durch die die Landwirtschaftskammer verpflichtet werden soll,
durch zwei Vorstandsmitglieder, im Übrigen durch die Präsidentin oder den
Präsidenten oder eine die Präsidentin oder den Präsidenten stellvertretende
Person vertreten.“
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18. § 22 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Satzung der Landwirtschaftskammer muss folgende Vorschriften
enthalten:
1. über die Zuständigkeit der Kammerversammlung, des Vorstandes und der
Präsidentin oder des Präsidenten,
2. über die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der
Kammerversammlung und des Vorstandes,
3. über die Bildung, Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
der Ausschüsse für die Landwirtschaft und den Gartenbau der Kammer-
versammlung,
4. über die Bekanntmachungen der Landwirtschaftskammer,
5. über das Verfahren bei Satzungsänderungen,
6. über die Gewährung von Entschädigungen an die Mitglieder der Kammer-
versammlung sowie der Ausschüsse,
7. über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen,
8. über die Rechtsverhältnisse der Beschäftigten der Landwirtschaftskammer
im Rahmen der allgemeinen Vorschriften.“
19. § 27 wird durch den folgenden § 27 ersetzt:
„§ 27
(1) Die Landwirtschaftskammer Bremen steht unter der Aufsicht der Senatorin
oder des Senators für Umwelt, Klima und Wissenschaft. Soweit die Landwirt-
schaftskammer Angelegenheiten der beruflichen Bildung wahrnimmt, steht sie
unter der Aufsicht der Senatorin oder des Senators für Kinder und Bildung.
(2) Der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Absatz 1 Satz 1 bedürfen
Beschlüsse der Kammerversammlung über
1. die Satzung und die Änderung der Satzung,
2. die Gebührenordnung,
3. die Feststellung des Haushaltsplanes und des Stellenplanes sowie des
Beitragssatzes.
Beschlüsse der Kammerversammlung nach Satz 1 Nummer 2 in Angelegen-
heiten der beruflichen Bildung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde
nach Absatz 1 Satz 2.
(3) Die Sitzungen der Kammerversammlung sollen den Aufsichtsbehörden
unter Übersendung der Tagesordnung mitgeteilt werden. Die Vertretungen der
Aufsichtsbehörden sind jederzeit mit ihren Ausführungen zu hören. Die Nieder-
schriften über die Sitzungen sind den Aufsichtsbehörden zu übersenden.“
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20. Der IX. Teil wird gestrichen.
21. Der X. Teil wird zu IX. Teil.
22. § 31 wird gestrichen.
23. Die §§ 32 und 33 werden zu den §§ 30 und 31.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Bremen, 16. Dezember 2025
Der Senat
Unterzeichnet von: Senatskanzlei Bremen